BW:Antragsfabrik2013/Archiv/Nichtanwendung der Bundesvorschriften über Kassen- und Rechnungsprüfer

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Die inkonsistenten Vorschriften der Bundessatzung über Kassen- und Rechnungsprüfer sollen nicht angewandt werden, es finden alleine die Regelungen der Landessatzung Anwendung.Satzung

Pictogram voting wait blue.svg Dies war ein Satzungsänderungsantrag für den Landesverband Baden-Württemberg von Tessarakt.

Er wurde am {{{Parteitag}}} {{{Entschieden}}}.


Antrag

Änderungsantrag Nr.
(offen)
Beantragt von
Tessarakt
Betrifft
Satzung des Landesverband Baden-Württemberg / Teil B
Beantragte Änderungen

In § 1 des Abschnitts B der Satzung (Finanzordnung) wird der Satz "Die Finanzordnung der Bundessatzung findet entsprechend Anwendung." in "Die Finanzordnung der Bundessatzung findet entsprechend Anwendung, soweit diese Finanzordnung nichts Anderes bestimmt." geändert.

An Abschnitt B wird folgender Paragraph angefügt:

§ 3 Bestimmungen über Kassen- und Rechnungsprüfer

Die Bestimmungen der Finanzordnung der Bundessatzung über die Wahl oder die Befugnisse und Aufgaben von Kassen- und Rechnungsprüfern finden für den Landesverband keine Anwendung.

Begründung

Hinweis auf Konkurrenz: Der Antrag setzt die Annahme des Antrags "Neufassung der Finanzordnung zur Klarstellung" mit der Gliederung in Paragraphen voraus.

Wie bereits vielfach bemerkt, sind die Bestimmungen der Bundessatzung zu Kassen- und Rechnungsprüfern inkonsistent und teilweise überflüssig.

Die Landessatzung enthält in § 9b Abs. 7 bereits eine Bestimmung, die ausreichend ist. Daher sollte die Übernahme der Regelungen der Bundessatzung insoweit eingeschränkt werden. Der Wortlaut von § 9b Abs. 7 ist auch verbesserungswürdig, was aber nicht Teil dieses Antrags ist.


Unterstützung / Ablehnung

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Piraten, die voraussichtlich GEGEN diesen Antrag stimmen

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Piraten, die voraussichtlich enthalten

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