BW:Antragsfabrik2013/Archiv/Nichtanwendung der Bundesvorschriften über Kassen- und Rechnungsprüfer
Die inkonsistenten Vorschriften der Bundessatzung über Kassen- und Rechnungsprüfer sollen nicht angewandt werden, es finden alleine die Regelungen der Landessatzung Anwendung.Satzung
Dies war ein Satzungsänderungsantrag für den Landesverband Baden-Württemberg von Tessarakt. Er wurde am {{{Parteitag}}} {{{Entschieden}}}. |
Inhaltsverzeichnis
Antrag
- Änderungsantrag Nr.
- (offen)
- Beantragt von
- Tessarakt
- Betrifft
- Satzung des Landesverband Baden-Württemberg / Teil B
- Beantragte Änderungen
In § 1 des Abschnitts B der Satzung (Finanzordnung) wird der Satz "Die Finanzordnung der Bundessatzung findet entsprechend Anwendung." in "Die Finanzordnung der Bundessatzung findet entsprechend Anwendung, soweit diese Finanzordnung nichts Anderes bestimmt." geändert.
An Abschnitt B wird folgender Paragraph angefügt:
§ 3 Bestimmungen über Kassen- und Rechnungsprüfer
Die Bestimmungen der Finanzordnung der Bundessatzung über die Wahl oder die Befugnisse und Aufgaben von Kassen- und Rechnungsprüfern finden für den Landesverband keine Anwendung.
- Begründung
Hinweis auf Konkurrenz: Der Antrag setzt die Annahme des Antrags "Neufassung der Finanzordnung zur Klarstellung" mit der Gliederung in Paragraphen voraus.
Wie bereits vielfach bemerkt, sind die Bestimmungen der Bundessatzung zu Kassen- und Rechnungsprüfern inkonsistent und teilweise überflüssig.
Die Landessatzung enthält in § 9b Abs. 7 bereits eine Bestimmung, die ausreichend ist. Daher sollte die Übernahme der Regelungen der Bundessatzung insoweit eingeschränkt werden. Der Wortlaut von § 9b Abs. 7 ist auch verbesserungswürdig, was aber nicht Teil dieses Antrags ist.
Unterstützung / Ablehnung
Piraten, die voraussichtlich FÜR diesen Antrag stimmen
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Piraten, die voraussichtlich GEGEN diesen Antrag stimmen
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Piraten, die voraussichtlich enthalten
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Diskussion
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