BW:Antragsfabrik/Wahlprogramm/Rechtliche Absicherung der „Helfer vor Ort“

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Pictogram voting wait blue.svg Dies ist ein eingereichter Programmänderungsantrag für den Landesverband Baden-Württemberg von Henrik Eisele.

Bitte diskutiere den Antrag und bekunde Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Der Antragstext darf nicht mehr verändert werden! Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der Antragsfabrik.

Titel: Rechtliche Absicherung der „Helfer vor Ort“
Kurzbeschreibung: Rechtliche Absicherung der „Helfer vor Ort“

Programm


Antrag

Programmanträge an den Landesparteitag sollten für LV-Themen gestellt werden. Es können aber durchaus auch Anträge einer Art sein, welche Bundes- oder EU-Angelegenheiten zum Thema haben. Bei Annahme werden diese dem Bundesparteitag vorgelegt, Antragsteller ist dann der Landesverband Baden-Württemberg.

Änderungsantrag Nr.
WP038
Beantragt von
Henrik Eisele
Programm

Land

Schlagworte Pro
Schlagworte Contra
Beantragte Änderungen

Der Landesparteitag möge beschließen, nachstehenden Antrag als Ergänzung des Landtagswahlprogramms anzunehmen und an geeigneter Stelle im Kapitel „Inneres und Justiz“, Unterabschnitt „Geschützte Bürger und unabhängige Justiz“ einzufügen: Rechtliche Absicherung der „Helfer vor Ort“ Zur Verkürzung des "therapiefreien Intervalls" bis zum Eintreffen von Rettungswagen und Notarzt wurden vielerorts durch die Freiwilligen Feuerwehren sogenannte "Helfer vor Ort"- oder "First Responder"-Gruppen gebildet. Die medizinische Hilfe ist im Feuerwehrgesetz jedoch nicht als Aufgabe der Feuerwehren vorgesehen. Daher beabsichtigen wir eine Erweiterung des Gesetzes, um diese wichtigen Hilfskräfte rechtlich abzusichern.

Begründung

Die „Helfer vor Ort“- und „First Responder“-Einheiten der Feuerwehren leisten insbesondere im ländlichen Raum eine wichtige Arbeit. Nachdem durch die Landesregierung nun auch noch die Rettungsfristen verlängert wurden, ist es umso wichtiger, die Zeit bis zum Eintreffen regulärer Rettungskräfte zu verkürzen. Das Landesfeuerwehrgesetz sieht die Aufgabe der medizinischen Hilfeleistung jedoch nicht vor. Somit sind die Hilfskräfte der Feuerwehren bei den Einsätzen rechtlich nicht abgesichert. Dieser Umstand soll durch die folgende Ergänzung des FwG geändert werden: §3 (2) Die Feuerwehr kann ferner durch die Gemeinde beauftragt werden 3. mit der Erstversorgung medizinischer Notfälle bis zum Eintreffen von Rettungskräften.




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