BW:Antragsfabrik/Sonstige Anträge/Errichtung einer Pflegekammer - Langform (Positionspapier)

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Pictogram voting wait blue.svg Dies ist ein eingereichter (sonstiger) Antrag für den Landesverband Baden-Württemberg von Colorofthenight (Diskussion).

Bitte diskutiere den Antrag und bekunde Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Der Antragstext darf nicht mehr verändert werden! Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der Antragsfabrik.

Titel: Einrichtung einer Pflegekammer
Kurzbeschreibung: Langform des alten Antrags von Dak1lla, Peter et al

Sonstiges


Antrag

Sonstiger Antrag Nr.
X002
Beantragt von
Colorofthenight (Diskussion)
Titel 
Antrag

Der Landesparteitag möge beschließen:

Einrichtung einer Pflegekammer (Positionspapier)

Zur Zeit herrscht in der Bundesrepublik ein akuter Pflegenotstand. Es mangelt erheblich an Fachkräften in sämtlichen Einrichtungen und Bereichen (Krankenhäuser, Sozialstationen, Pflegeheime, Palliativmedizin, Hospiz).

Die demographische Entwicklung macht eine gute, professionelle Pflege immer wichtiger. Auf politischer Ebene werden Entscheidungen aber weiterhin ohne die Einbeziehung Pflegender getroffen. In der Folge verschlechtert sich die Situation für Pflegende und Pflegebedürftige, gerade in letzter Zeit spitzt sich die Lage dramatisch zu.

Einsparungen in den Einrichtungen gehen zu Lasten der Pflegenden, indem zum Beispiel Fort- und Weiterbildungen gestrichen werden. Dies senkt den Pflegestandard gravierend, was eine den individuellen Bedürfnissen der zu Pflegenden angepasste Pflege auf Dauer unmöglich macht. Für die Piratenpartei ergibt sich aus den vorgenannten Gründen die Befürwortung der Einrichtung einer Pflegekammer in Baden-Württemberg, um die politische Umsetzung dieser Forderung zu erreichen.

Pflegepolitik im Sinne einer Selbstverwaltung ist aufgrund der politischen Struktur der Bundesrepublik Ländersache. In Baden-Württemberg gilt diesbezüglich das Heilberufe-Kammergesetz (HBKG). Das HBKG bildet die Grundlage für die Struktur und Organisation der Kammer. Für die Pflegekammern der einzelnen Bundesländer ist der Deutsche Pflegerat (DPR) als Dachorganisation vorgesehen. Aufgrund der Gesetzgebung sind Kammern grundsätzlich Körperschaften des öffentlichen Rechts. Als solche besitzen sie »Hoheitsbefugnisse« [1]. Alle Angehörigen des entsprechenden Berufes sind Mitglieder in der Kammer. Ziele der Pflegekammer:

  • Schutz der Bevölkerung vor Pflegefehlern[2] durch Gewährleistung qualifizierter Pflege und Versorgung
  • Qualitätssicherung und Qualitätserweiterung in der Pflege
  • Eine verbindliche Berufsordnung und Berufsethik
  • Vertretung der Interessen des Berufsstandes in ihrer Gesamtheit
  • Selbstverwaltung des Berufsstandes der Pflegenden
  • Ansprechpartner für alle Belange der Pflege und kompetente Beratung und Begleitung im politischen Entscheidungsprozess
  • Aufgaben zum Erreichen dieser Ziele:
  • Qualitätssicherung in der Pflege aufgrund festgelegter Berufsinhalte und -pflichten
  • Anmeldung der beruflich Pflegenden (Berufsregister):
  • Altenpfleger(innen)
  • Gesundheits- und Krankenpfleger(innen) bzw. Krankenschwestern/-pfleger
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger(innen) bzw. Kinderkrankenschwestern/-pfleger
  • Erfassen des Berufsstandes nach Anzahl, Altersstruktur, räumlicher Verteilung und Qualifikation
  • Optimale, flächendeckende gesundheitliche Versorgung
  • Gezielte Planung und Anpassung der Ausbildungsmöglichkeiten
  • Führung der Berufsaufsicht
  • Erteilen und Entziehen der Berufserlaubnis (analog zu den Ärztekammern)
  • (Weiter)Entwicklung einer Berufsordnung und Berufsethik
  • Aufsicht und Kontrolle der Fortbildungsverpflichtung
  • Erstellung von Gutachten und Expertisen
  • Fachliche Beratung des Gesetzgebers
  • Beteiligung und Begleitung bei Gesetzgebungsverfahren, insbesondere der Ausbildungsreform
  • Erstellen von Statistiken zur Planung erforderlicher fachlicher und personeller Kapazitäten zur pflegerischen Versorgung der Bevölkerung
  • Ausgestaltung der Ausbildungsgesetze des Bundes in Kooperation mit den Ausbildungsträgern
  • Examensabnahme
  • Schiedsgericht
  • Anbieten von Fortbildungen in Kooperation mit den etablierten Fortbildungsinstituten und Verbänden
  • Schaffung von Bedingungen, die eine kontinuierliche Fortbildung aller Pflegeberufe gewährleistet


Zusätzliche Erläuterungen: Eine Pflegekammer darf keine Tarifpolitik betreiben; dies ist weiterhin den Gewerkschaften vorbehalten. Auch ist kein Ausstieg aus der Solidargemeinschaft gewollt, indem man eine eigene Altersvorsorge einrichtet.

[1] Zu den Hoheitsbefugnissen gehören beispielsweise die Durchführung der Berufsaufsicht oder die Erstellung einer verbindlichen Berufsordnung für alle Mitglieder. Kammern wirken wie eine staatliche Verwaltung und sind daher u. a. berechtigt, die Berufserlaubnis zu erteilen.

[2] Pflegefehler ist ein umfassender Begriff, der auf http://www.pflegewiki.de/wiki/Pflegefehler erläutert wird.

Begründung

Beschlossener Antrag von Dak1lla, Peter und JuanZorro aus Flein, musste für das neue Wahlprogramm stark zusammengekürzt werden. Daher ungekürzte Vollversion jetzt als Positionspapier.



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