BW:Antragsfabrik/Satzungsänderungen/Parteienfinanzierung
Dies ist ein eingereichter Satzungsänderungsantrag für den Landesverband Baden-Württemberg von Viktor Hoffmann und Nikolai Kliewer. Bitte diskutiere den Antrag und bekunde Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Der Antragstext darf nicht mehr verändert werden! Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der Antragsfabrik. |
Titel: Parteienfinanzierung
Satzung
Antrag
- Änderungsantrag Nr.
- SÄA002
- Beantragt von
- Viktor Hoffmann und Nikolai Kliewer
- Betrifft
- Satzung des Landesverband Baden-Württemberg / Abschnitt B, §2
- Beantragte Änderungen
Der Landesparteitag möge beschließen §2 Parteienfinanzierung in der Satztung Abschnitt B: Finanzordnung durch den folgenden Antragstext zu ersetzen:
§2 Parteienfinanzierung
(1) Die Parteienfinanzierung des Landtages und die Parteienfinanzierung aus dem innerparteilichen Finanzausgleichs werden unter dem Landesverband und seiner Untergliederungen nach folgendem Schlüssel verteilt.
(1a) Vor der Umverteilung werden die Mietkosten der Landesgeschäftsstelle, die Buchhaltungkosten des Landesverbandes und seiner Untergliederungen und die Kosten des Wirtschaftsprüfers von der Parteienfinanzierung abgezogen, basierend auf dem Rechenschaftsbericht, nach welchem die Parteienfinanzierung berechnet wurde.
(1b) Die Umverteilung der Parteienfinanzierung findet proportional anhand des Anteils an der Gesamtsumme aus Eigeneinnahmen des Landesverbandes und seiner Gliederungen nach § 24 Abs. 4 Nr. 1 bis 7 PartG des entsprechenden Rechenschaftsjahres statt.
(2) Sofern eine Gliederung nicht existiert, gehen die Gelder an die jeweils übergeordnete Gliederung.
(3) Der Landesverband verteilt die Parteienfinanzierung als Zuschuss zum 1. April des auf die Abrechnung folgenden Jahres auf seine Gliederungen.
gültig ab 01.01.2016
- Begründung
Die derzeitige Regelung berücksichtigt den innerparteilichen Finanzausgleich nicht, insbesondere das Risiko der Einzahlung in den Finanzausgleich, falls Eigeneinnahmen des gesamten Landesverbandes unter der ausgezahlten Parteienfinanzierung des Landtages liegen. Es werden aktive Kreisverbände benachteiligt, die Spenden, insbesondere Aufwandsverzichtspenden, sammeln und Zeit dafür aufwenden, Anträge auszufüllen. Derzeit übernimmt der Landesverband alleine die Kosten der Landesgeschäftsstelle, Buchhaltungskosten und Wirtschaftsprüfer.
Die neue Regelung, basierend auf dem Rechenschaftsbericht, verbessert die Planungssicherheit beim Budget für den Landesverband und seine Untergliederungen und ist gerechter als die Verteilung nach der Stimmberechtigung. Sie senkt gleichzeitig den Zeitaufwand und die Buchhaltungskosten, da nicht für jede Dienstleistung der Landesverband eine Rechnung erstellen muss und die Untergllederungen keine Rückstellungen mehr für Buchhaltungskosten und Prüfungskosten mehr bilden müssen.
Bsp: Umverteilung im Jahr 2016, basierend auf dem Rechenschaftsjahr 2014 und dem Anspruchsjahr 2015
Diskussion
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