BW:Antragsfabrik/Satzungsänderungen/Keine Kooption

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Pictogram voting wait blue.svg Dies ist ein eingereichter Satzungsänderungsantrag für den Landesverband Baden-Württemberg von MichaKiai.

Bitte diskutiere den Antrag und bekunde Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Der Antragstext darf nicht mehr verändert werden! Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der Antragsfabrik.

Titel: keine Kooption
Kurzbeschreibung: Keine Kooption

Satzung


Antrag

Änderungsantrag Nr.
SÄA006
Beantragt von
MichaKiai
Betrifft
Satzung des Landesverband Baden-Württemberg / §9a
Beantragte Änderungen

Der Landesparteitag beschließt:

In §9a Absatz (11) der Landessatzung wird der Text "oder kommissarisch auf ein Vorstandsmitglied eines Verbands der nächst niederen Gliederung" gestrichen.

Zur Veranschaulichung:

Bisheriger Text: §9a

(11) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz auf ein anderes Vorstandsmitglied oder kommissarisch auf ein Vorstandsmitglied eines Verbands der nächst niederen Gliederung über. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn weniger als drei Vorstandsmitglieder im Amt verbleiben oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

Neuer Text: §9a

(11) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn weniger als drei Vorstandsmitglieder im Amt verbleiben oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

Begründung

Die Intention des markierten Satzungsteils ist nicht eindeutig und daher zu streichen.

Der neue Satz (11) würde lauten: "Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz auf ein anderes Vorstandsmitglied über."

Wenn mit dem gestrichenen Abschnitt gedacht war, die Aufgaben eines Vorstandsmitglieds an jemanden ausserhalb des Vorstands zu delegieren, ist der Satz unnötig: Ein Vorstand kann jederzeit und für alles mögliche Beauftragungen aussprechen. Die Verantwortung bleibt beim gewählten Vorstand.

Es lässt sich so interpretieren, dass ein vollwertiges Vorstandsmitglied berufen werden soll. Diese Kooption ist abzulehnen, dafür gibt es Nachrücker. Ausserdem sieht das PartG vor, dass Vorstandsmitglieder vom Parteitag gewählt werden, und nicht vom Restvorstand ernannt.


Diskussion

Bitte hier das für und wider eintragen.

  • Bei der Anwendung des Satzungsteils konnte keine Einigkeit über die Wirkung erzielt werden, deswegen wurde er nicht angewandt. Dann sollte er aus der Satzung entfernt werden. MichaKiai 13:57, 13. Jan. 2014 (CET)
  • Contra: Es stimmt nicht, dass das PartG zwingt, dass alle Vorstandsmitglieder vom (Landes-)Parteitag gewählt werden müssen. Im Gegenteil steht dort: »Dem Vorstand können Abgeordnete und andere Persönlichkeiten aus der Partei kraft Satzung angehören, wenn sie ihr Amt oder ihr Mandat aus einer Wahl erhalten haben.« - Das kann durchaus so interpretiert werden, dass Vorstände anderer Gliederungen auch durch eine entsprechende Satzungsregelung in den Landesvorstand berufen werden können. Elzoido
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