BE Diskussion:Berliner Statut-Änderungsvorschläge von Hans-Jürgen
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Hier ein paar Gedanken für die Diskussion:
Inhaltsverzeichnis
- 1 Permanenter Online‑Parteitag
- 2 Details
- 2.1 § 7 entfällt
- 2.2 § 8 ORGANE, GRUPPEN UND GREMIEN (3) Squads und Crews statt (3) Die Bezirksverbände
- 2.3 § 11 DIE LANDESMITGLIEDERVERSAMMLUNG (2) Ergänzung „Der Vorstand kann, wenn die technischen Vorausgegangenen vorhanden sind, eine Online‑Landesmitgliederversammlungen (Online‑Parteitag) einberufen, die dann in Permanenz tagt.“
- 2.4 Wahlordnung Ergänzung "§ 10 Online-Wahlen sind zulässig, wenn die Online-Mitgliederversammlung dem Wahlverfahren mehrheitlich zugestimmt hat.“
Permanenter Online‑Parteitag
Ein konkreter schriftlicher Ansatz, danke dafür!
- Ich finde den Entwurf auch gut. Kannst du den mal verlinken auf die Satzungsänderungsseite des LV Berlin? --RP 12:57, 8. Nov. 2009 (CET)
Details
§ 7 entfällt
Ich weiß momentan von keinen Plänen, einen Bezirksverband zu gründen, jedoch auch nicht, ob bzw. warum du das ausschließen willst bzw. ob du das ausschließen kannst. Was soll geschehen, wenn irgendwann die Crews eines Berliner Bezirks beschließen, das sie gerne einen Bezirksverband gründen wollen? Die im Wahlgesetz angegebene Alternative, nach Wohnort statt bezirklicher Gliederung der Partei vorzugehen, scheint mir auf den ersten Blick organisatorisch benachteiligt, und außerdem schwierig für Piraten, deren Crew in einem anderen Bezirk arbeitet. Dennoch kann ich mir durchaus vorstellen, dass sie sich als die bessere Alternative herausstellt, sobald man anfängt, konkrete Pläne für die Formalitäten der Wahlen zu schmieden. --AdrianKB 14:37, 18. Okt. 2009 (CEST)
§ 12 Aufstellung der Wahlvorschläge
(1) Über die Wahlkreisvorschläge und Bezirkslisten einer Partei hat eine Versammlung der Parteimitglieder geheim abzustimmen, die im Wahlkreisverband (Bezirk) wahlberechtigt sind oder der bezirklichen Gliederung der Partei angehören, die dem Wahlkreisverband entspricht. An die Stelle der Mitgliederversammlung kann eine Delegiertenversammlung treten, die von den in Satz 1 genannten Mitgliedern für die Aufstellung von Wahlvorschlägen satzungsgemäß gewählt worden ist. Landeslisten sind entweder von einer Versammlung der Parteimitglieder im Wahlgebiet oder einer für das gesamte Wahlgebiet zuständigen Delegiertenversammlung in geheimer Wahl aufzustellen; die Delegiertenversammlung muß entweder von den Angehörigen der Partei im Wahlgebiet oder in Delegiertenversammlungen der nächstniedrigeren Gebietsverbände gewählt sein, die ihrerseits von den Mitgliedern der Gebietsverbände gewählt sein müssen. Die Mitglieder oder Delegierten, die sich unmittelbar an der Aufstellung der Wahlvorschläge beteiligen, müssen zu diesem Zeitpunkt zum Abgeordnetenhaus von Berlin wahlberechtigt sein. In der Versammlung müssen sich mindestens drei Mitglieder oder Delegierte an der Abstimmung beteiligen.
(2) Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem oder der Vorsitzenden der Versammlung zu unterzeichnen und mit den Wahlvorschlägen einzureichen ist.
(3) Die Wahlkreisvorschläge dürfen erst aufgestellt werden, wenn die Abgrenzung der Wahlkreise des betreffenden Wahlkreisverbandes im Amtsblatt für Berlin bekanntgegeben worden ist.
(4) Durch die Landeswahlordnung werden die erforderlichen Angaben in dem amtlichen Vordruck vorgeschrieben.
§ 23 Wahlvorschläge
(2) Über die Bezirkswahlvorschläge einer Partei oder einer Wählergemeinschaft hat eine Versammlung der Mitglieder geheim abzustimmen, die in dem Bezirk wahlberechtigt sind oder der bezirklichen Gliederung der Partei oder Wählergemeinschaft angehören. An die Stelle der Mitgliederversammlung kann eine Delegiertenversammlung treten, die von den in Satz 1 genannten Mitgliedern gewählt ist. Die Mitglieder oder Delegierten, die sich unmittelbar an der Aufstellung der Bezirkswahlvorschläge beteiligen, müssen zu diesem Zeitpunkt wahlberechtigt (§ 1) sein. In der Versammlung müssen sich mindestens drei Mitglieder oder Delegierte an der Abstimmung beteiligen.
§ 25 Niederschrift über die Aufstellung von Wahlvorschlägen durch Parteien und Wählergemeinschaften
(1) Über den Verlauf der Versammlung zur Aufstellung von Wahlvorschlägen nach §§ 12, 23 des Landeswahlgesetzes ist für jeden Wahlvorschlag gesondert eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 2 anzufertigen. In der Niederschrift müssen angegeben werden
- 1. Ort und Zeit der Versammlung,
2. Tagesordnung,
3. Vorsitz der Versammlung,
4. Anzahl der Personen, die an der Versammlung teilgenommen und sich an der Abstimmung beteiligt haben,
5. Angabe, wann und wo die Delegierten zur Aufstellung der Wahlvorschläge gewählt worden sind, gegebenenfalls auf Grund welcher Bestimmungen in der Satzung die Versammlung befugt ist, Wahlvorschläge aufzustellen (die Satzung ist beizufügen),
6. das Abstimmungsergebnis.
(2) Die Niederschrift ist von dem, der oder den Vorsitzenden der Versammlung mit Datumsangabe zu unterzeichnen.
§ 8 ORGANE, GRUPPEN UND GREMIEN (3) Squads und Crews statt (3) Die Bezirksverbände
Müssen Squads und Crews formale Organisationen werden, um hier sinnvoll erwähnt werden zu können? (Was ein Bezirksverband ist, ist gesetzlich geregelt, was Squads und Crews sind, ist formal bislang nicht definiert.) --AdrianKB 14:37, 18. Okt. 2009 (CEST)
Sollen Squads und Crews formale Organisationen werden? Welcher Art? Das sind altbekannte Fragen, die man durch "§ 8 Absatz (3) entfällt." vertagen könnte, wenn man sie denn vertagen will. --AdrianKB 14:37, 18. Okt. 2009 (CEST)
§ 11 DIE LANDESMITGLIEDERVERSAMMLUNG (2) Ergänzung „Der Vorstand kann, wenn die technischen Vorausgegangenen vorhanden sind, eine Online‑Landesmitgliederversammlungen (Online‑Parteitag) einberufen, die dann in Permanenz tagt.“
Muss gleich festlegt werden, welche eingeschränkten Befugnisse der Online‑Parteitag gegenüber dem klassischen Parteitag hat, oder gibt es schon realistische Ideen, wie eine geheime Online‑Abstimmung transparent durchgeführt werden könnte? Für (6) c) und d) z.B. sind geheime Wahlen gesetzlich vorgeschrieben, wenn man da keinen juristischen Ärger will, sollte man das vielleicht besser gleich klar ausnehmen. --AdrianKB 14:37, 18. Okt. 2009 (CEST)
Wahlordnung Ergänzung "§ 10 Online-Wahlen sind zulässig, wenn die Online-Mitgliederversammlung dem Wahlverfahren mehrheitlich zugestimmt hat.“
Hierfür ist es u.U. nötig, jedem Mitglied (und jedem Juristen...), auch solchen ohne IT-Interesse, verständlich zu machen, dass geheime Online-Abstimmungen manipulationssicher sind, um sich vor den Unannehmlichkeiten nachträglicher Anfechtungen von Wahlergebnissen zu bewahren. Wäre es angebracht, dem zunächst durch Einschränkung der Online-Wahlen auf namentliche Abstimmungen zu entgehen? --AdrianKB 14:37, 18. Okt. 2009 (CEST)