BE:Lichtenberg/Fireteam Orga/Wahlkampf/Rechtliches
Inhaltsverzeichnis
- 1 Rechtliches
- 1.1 Wahl zu den Bezirksverordnetenversammlungen (BVV)
- 1.2 Landeswahlordnung
- 1.2.1 § 25 Niederschrift über die Aufstellung von Wahlvorschlägen durch Parteien und Wählergemeinschaften
- 1.2.2 § 27 Anzeige der Wahlteilnahme und Nachweis der Eigenschaft als politische Partei
- 1.2.3 § 28 Einreichung der Wahlvorschläge
- 1.2.4 § 29 Form und Inhalt der Wahlvorschläge
- 1.2.5 § 30 Unterstützungsunterschrift
- 1.2.6 § 31 Anlagen für die Wahlvorschläge
- 1.2.7 § 33 Gleichzeitige Bewerbung in mehreren Wahlvorschlägen
- 1.2.8 § 34 Mängelbeseitigung
- 1.2.9 § 37 Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge
Rechtliches
Wahl zu den Bezirksverordnetenversammlungen (BVV)
aktives Wahlrecht:
- alle Deutsche im Sinne des Grundgesetzes und Unionsbürger
- Erstwohnsitz in Berlin
- ab 16 Jahre
passives Wahlrecht:
- alle Wahlberechtigten ab 18 Jahre
Wahlvorschläge:
- eine Liste (= Bezirkswahlvorschlag) pro Bezirk
- die Listen (= Bezirkswahlvorschläge) werden in geheimer Wahl von den Parteimitgliedern, die in dem Bezirk wahlberechtigt sind, oder einer bezirklichen Gliederung angehören, aufgestellt
- beim Ausfall von Kandidaten kann nicht nachnominiert werden, es müssen also genügend Plätze vor Nachrücker eingeplant werden
Unterstützerunterschriften:
- je Bezirkswahlvorschlag (= Liste) 185 Unterschriften von Wahlberechtigten des Bezirks
Sitze:
- je 55 Bezirksverordnete über die Listen
- Überhang- und Ausgleichsmandate gibt es nicht: Verfahren nach d’Hondt
Hürde:
- 3% der abgegebenen Stimmen
- zum Erreichen von 3 Mandaten (= Fraktionsstärke) sind etwa 6% der Stimmen erforderlich
Landeswahlordnung
Wer Zeit hat, darf sich gerne um eine Zusammenfassung kümmern :-)
Wahlordnung für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlordnung - LWO)
§ 25 Niederschrift über die Aufstellung von Wahlvorschlägen durch Parteien und Wählergemeinschaften
(1) Über den Verlauf der Versammlung zur Aufstellung von Wahlvorschlägen nach §§ 12, 23 des Landeswahlgesetzes ist für jeden Wahlvorschlag gesondert eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 2 anzufertigen. In der Niederschrift müssen angegeben werden
- Ort und Zeit der Versammlung,
- Tagesordnung,
- Vorsitz der Versammlung,
- Anzahl der Personen, die an der Versammlung teilgenommen und sich an der Abstimmung beteiligt haben,
- Angabe, wann und wo die Delegierten zur Aufstellung der Wahlvorschläge gewählt worden sind, gegebenenfalls auf Grund welcher Bestimmungen in der Satzung die Versammlung befugt ist, Wahlvorschläge aufzustellen (die Satzung ist beizufügen),
- das Abstimmungsergebnis.
(2) Die Niederschrift ist von dem, der oder den Vorsitzenden der Versammlung mit Datumsangabe zu unterzeichnen.
§ 27 Anzeige der Wahlteilnahme und Nachweis der Eigenschaft als politische Partei
(1) Die Parteien und politischen Vereinigungen haben dem Landeswahlleiter oder der Landeswahlleiterin spätestens vier Monate vor der Wahl ihre Teilnahme an der Wahl anzuzeigen und mitzuteilen, ob sie eine Landesliste oder Bezirksliste einreichen wollen. Satzung und Beschlussprotokoll des zuständigen Parteiorgans sind beizufügen.
§ 28 Einreichung der Wahlvorschläge
(1) Die Wahlvorschläge mit den Unterlagen sind spätestens 68 Tage vor dem Wahltag dem zuständigen Bezirkswahlleiter oder der zuständigen Bezirkswahlleiterin schriftlich einzureichen. Wahlvorschläge können auch vor der amtlichen Aufforderung eingereicht werden.
(3) Landeslisten sind mit den erforderlichen Unterlagen beim Landeswahlleiter oder bei der Landeswahlleiterin einzureichen; im Übrigen gelten für sie die Vorschriften der Absätze 1 und 2 entsprechend.
§ 29 Form und Inhalt der Wahlvorschläge
(1) Der Wahlkreisvorschlag ist nach dem Muster der Anlage 3 einzureichen. Er muss die Bezeichnung des Wahlkreisverbandes und die Nummer des Wahlkreises enthalten. Bei Einzelbewerbungen muss das Kennwort "Einzelbewerber" oder "Einzelbewerberin" ohne Zusatz aufgeführt sein.
(2) Die Bezirksliste ist nach dem Muster der Anlage 4 einzureichen. Sie muss die Bezeichnung des Wahlkreisverbandes enthalten.
(3) Die Landesliste ist nach dem Muster der Anlage 5 einzureichen.
(4) Wahlvorschläge von Parteien haben den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Die Reihenfolge der in den Listenvorschlägen benannten Personen muss erkennbar sein.
(5) Der Bezirkswahlvorschlag ist nach dem Muster der Anlage 6 einzureichen. Der Bezirkswahlvorschlag muss neben der Bezeichnung des Bezirks den Namen der einreichenden Partei oder Wählergemeinschaft und ein Kennwort oder bei Wählergemeinschaften anstelle des Kennworts die Bezeichnung "Wählergemeinschaft" enthalten. Die Reihenfolge der vorgeschlagenen Personen - mindestens zwei - muss erkennbar sein.
(6) Über die zur Wahl vorgeschlagenen Personen sind in allen Wahlvorschlägen folgende Angaben zu machen:
- Doktorgrad (Dr.), Familienname und Vornamen,
- Geburtstag und Geburtsort,
- erlernter und zurzeit der Einreichung ausgeübter oder zuletzt ausgeübter Beruf,
- Anschrift.
(7) In den Wahlvorschlägen der Parteien und Wählergemeinschaften sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson mit Familiennamen, Vornamen und Anschriften benannt werden, die zur Vertretung des Wahlvorschlages ermächtigt sind. Fehlt eine solche Benennung, so gilt die erste Person, die den Wahlvorschlag unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und die zweite als stellvertretende Vertrauensperson. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Personen, die den Wahlvorschlag unterzeichnet haben, abberufen und durch andere ersetzt werden.
(8) Die Einzelbewerbung ist von dem Bewerber oder der Bewerberin, der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergemeinschaft von mindestens drei Mitgliedern des Kreisvorstandes, bei einer Landesliste des Landesvorstandes, darunter dem oder der Vorsitzenden oder dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin zu unterzeichnen.
(9) Die Wahlvorschläge sind jeweils mit einer Abschrift oder Ablichtung einzureichen.
§ 30 Unterstützungsunterschrift
(1) Die nach dem Landeswahlgesetz erforderlichen Unterstützungsunterschriften sind auf amtlichen Vordrucken nach dem Muster der Anlage 7 einzureichen.
(2) Bei unleserlichen, unvollständigen oder fehlerhaften Eintragungen und unleserlichen Unterschriften sind die Unterschriften ungültig. Die Leistung der Unterschrift durch eine stellvertretende Person ist unzulässig und macht die Unterschrift ungültig. Mit Telefax oder elektronisch übermittelte Unterstützungsunterschriften sind ungültig. Jede Person kann nur einen Wahlkreisvorschlag, eine Bezirks- oder Landesliste und einen Bezirkswahlvorschlag unterzeichnen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge derselben Art unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen diesen Wahlvorschlägen ungültig. Das Bezirkswahlamt prüft die Unterschriftenberechtigung (Wahlberechtigung und Hauptwohnung) im Wahlkreis für den Wahlkreisvorschlag, im Bezirk für die Bezirksliste und den Bezirkswahlvorschlag und im Wahlgebiet für die Landesliste für den Tag der Abgabe der Unterschrift nach und bescheinigt sie auf dem Unterschriftenblatt. Unterschriften von nicht berechtigten Personen sind ungültig.
(3) Wahlvorschläge einer Partei oder Wählergemeinschaft dürfen erst unterzeichnet werden, nachdem die Versammlung zur Aufstellung der Wahlvorschläge stattgefunden hat; vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
§ 31 Anlagen für die Wahlvorschläge
(1) Für alle Wahlvorschläge sind gesondert einzureichen:
- Die Erklärung der Bewerber und Bewerberinnen nach dem Muster der Anlage 8, dass sie der Aufnahme ihrer Namen in den Wahlvorschlag zustimmen und dass sie Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, mit der Bescheinigung des Bezirkswahlamtes, dass sie wählbar sind;
- die Niederschrift über die Versammlung der Partei oder der Wählergemeinschaft, auf der der Wahlvorschlag aufgestellt worden ist, nach dem Muster der Anlage 2;
- die Satzung, die die Befugnis zur Aufstellung der Wahlvorschläge und das Verfahren regelt.
(2) Sofern Unterschriften von Wahlberechtigten beizubringen sind, sind diese gesondert nach den Wahlkreisvorschlägen, den Bezirkslisten, der Landesliste und den Bezirkswahlvorschlägen nach dem Muster der Anlage 7 mit den Bescheinigungen der Bezirkswahlämter über die Unterschriftsberechtigung beizufügen. Die Unterschriften zur Unterstützung von Landeslisten sind nach den Familiennamen alphabetisch geordnet mit den Bescheinigungen der Bezirkswahlämter einzureichen.
§ 33 Gleichzeitige Bewerbung in mehreren Wahlvorschlägen
(1) Jeder Bewerber oder jede Bewerberin kann nur jeweils auf einem Wahlkreisvorschlag, auf einer Bezirks- oder Landesliste und auf einem Bezirkswahlvorschlag aufgestellt werden. Ist jemand auf einem Wahlkreisvorschlag einer Partei aufgestellt, so ist die Benennung auf einer Bezirksliste oder Landesliste nur für die Partei zulässig, die den Wahlkreisvorschlag aufgestellt hat.
§ 34 Mängelbeseitigung
(1) Der Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin prüft sofort nach Eingang der Wahlkreisvorschläge, der Bezirkslisten und der Bezirkswahlvorschläge, ob diese mit den Anlagen vollständig sind und den Erfordernissen des Landeswahlgesetzes und der Landeswahlordnung entsprechen. Bei Landeslisten ist der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin für diese Prüfung zuständig; er oder sie kann für die Prüfung der Wählbarkeit und für die Feststellung von unzulässigen Mehrfachkandidaturen und unzulässigen Doppelunterschriften die Unterstützung der Bezirkswahlämter in Anspruch nehmen.
(3) Die Frist zur Beseitigung der Mängel nach Ablauf der Einreichungsfrist endet sechs Tage nach Ablauf der Einreichungsfrist.
§ 37 Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge
(1) Die Sitzungen der Wahlausschüsse sind von den Wahlleitern oder den Wahlleiterinnen vorzubereiten. Die Vertrauenspersonen der eingereichten Wahlvorschläge, die Einzelbewerber und die Einzelbewerberinnen sind unter Angabe von Ort, Zeit und der Tagesordnung zur Sitzung einzuladen.
(2) Der Bezirkswahlausschuss prüft vor der Zulassung der Wahlvorschläge von Parteien, ob die Entscheidung des Landeswahlausschusses nach § 27 Abs. 3 vorliegt. Er entscheidet spätestens 58 Tage vor dem Wahltag über die Zulassung
- der Wahlkreisvorschläge,
- der Bezirkslisten,
- der Bezirkswahlvorschläge,
- der einzelnen Bewerber und Bewerberinnen der vorgenannten Wahlvorschläge.
Die Prüfung partei- und organisationsinterner Vorgänge ist ausgeschlossen.
(3) Über die Zulassung der Landeslisten und der darin vorgeschlagenen einzelnen Bewerber und Bewerberinnen entscheidet der Landeswahlausschuss spätestens 58 Tage vor dem Wahltag.