BE:Antragskommission/LMV 2012.2/Antragsportal/Programmantrag - 050

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den/die LMVB 2012.2. Die Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich
Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den/die LMVB eingereichter Antrag. Jedes Mitglied ist dazu berechtigt, einen solchen Antrag einzureichen.

Version Antragsformular: 1.05

Antragsnummer

P050

Einreichungsdatum

Antragstitel

Bildungsrecht und Bildungspflicht statt Schulbesuchspflicht

Antragsteller

Andreas Pittrich (@rhotep), Lena Rohrbach (@arte_povera) ,Plyspomitox, Nicolay

Antragstyp

Programmantrag

Art des Programmantrags

Positionspapier

Antragsgruppe

Bildung und Wissenschaft„Bildung und Wissenschaft“ befindet sich nicht in der Liste (Arbeit und Soziales, Außenpolitik, Bildung und Forschung, Demokratie, Europa, Familie und Gesellschaft, Freiheit und Grundrechte, Internet und Netzpolitik, Gesundheit, Innen- und Rechtspolitik, ...) zulässiger Werte für das Attribut „AntragsgruppePÄA“.

Antragstext

Junge Menschen können heute nicht frei wählen, wo, wann in welchem Umfang und unter welchen Umständen sie sich bilden wollen. Durch die allgemeine Schulpflicht (Schulbesuchspflicht) werden sie gezwungen, täglich eine bestimmte Institution zu besuchen.

Dies verletzt das im Grundsatzprogramm der Berliner Piratenpartei formulierte "Recht auf freien und selbstbestimmten Zugang zu Wissen und Bildung": Der Zugang zu Wissen und Bildung ist durch Pflicht, eine bestimmte Institution zu besuchen, nicht selbstbestimmt. Ferner ist die Möglichkeit, sich alternative Wege der Bildungs- und Wissensaneignung zu erschließen, wesentlich eingeschränkt.

Die derzeitige Regelung im Berliner Schulgesetz (Berliner SchulG §41 ff) sieht Zwangsmaßnahmen gegen junge Menschen, die alternative Bildungswege beschreiten wollen, und ihre Erziehungsberechtigten vor. Maßnahmen wie die zwangweise Zuführung zum Unterricht oder Geldbußen sind der intrinsischen Lernmotivation nicht zu-, sondern abträglich. Ferner wird die Schulpflicht zum Anlass genommen, immer neue Kontrollmechanismen gegen junge Menschen zu fordern (z.B. das "elektronische Klassenbuch"). Die allgemeine Schulpflicht in ihrer heutigen Form (Berliner SchulG §41 ff) und insbesondere der Schulzwang (Berliner SchulG §45) sind mit den Grundsätzen der Berliner Piratenpartei nicht vereinbar. Diese Grundsätze sind im Berliner Grundsatzprogramm wie folgt formuliert:

  • "Jeder Mensch hat das Recht auf freien und selbstbestimmten Zugang zu Wissen und Bildung."
  • "Menschen bilden sich inzwischen dezentral und asynchron."
  • "Der Erwerb von Abschlüssen muss unabhängig davon möglich sein, wie und wo gelernt wurde. Wir erkennen an, dass Bildung auch außerhalb von Institutionen erworben werden kann. "

Die Piratenpartei setzt sich für die Umwandlung der allgemeinen Schulpflicht in das Recht auf freien und selbstbestimmten Zugang zu Bildung und Wissen und eine Bildungspflicht ein. Junge Menschen sollen die Freiheit erhalten, sich alternativ zum regulären Schulbetriebs selbstorganisiert zu bilden. Jeder Schule soll das Recht eingeräumt werden, Lernende, die nicht am regulären Schulbetrieb teilnehmen wollen, aufzunehmen, zu beraten und nach eigenem Ermessen zu betreuen. Die auf diese Weise aufgenommenen Lernenden sind bei der öffentlichen Finanzierung der Schule zu berücksichtigen.

Schutz vor Isolation und Indoktrination, Recht auf freien und selbstbestimmten Zugang zu Wissen und Bildung

Uns ist bewusst, dass die derzeitigen Regelungen im Berliner Schulgesetz junge Menschen vor Isolation und Indoktrination schützen können. Die verdachtsunabhängige Einschränkung von Grundrechten aller Lernenden ist hierzu jedoch kein angemesses Mittel. Es gilt im Gegenteil, die Rechte junger Menschen zu stärken, sowohl gegenüber dem Staat als auch gegenüber ihren Erziehungsberechtigten.

Mit dem Recht auf freien und selbstbestimmten Zugang zu Bildung und Wissen ist ein Anspruch der Lernenden gegenüber dem Staat und ihren Erziehungsberechtigten formuliert. Dort, wo der freie und selbstbestimmte Zugang zu Wissen und Bildung eingeschränkt ist oder dies zu erwarten ist, darf und muss der Staat eingreifen. Dies ist spätestens dann der Fall, wenn Lernende isoliert oder indoktriniert werden oder wenn ihnen keine ausreichenden Bildungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Mit der Bildungspflicht ist hingegen ein Anspruch an die Lernenden formuliert, sich tatsächlich zu bilden. Dies kann durch den Besuch einer Schule oder auf andere Weise geschehen.

Wenn Lernende, die das fünfte aber noch nicht das(anders als im Liquid!) sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, nicht an einer Schule angemeldet sind, soll der Staat bei regelmäßigen Besuchen in der Familie und/oder des gewählten Lernortes die Lernenden beraten und über die Angebote des öffentlichen Schulsystems informieren. Er soll weiterhin durch Besuche sicherstellen, dass das Recht auf freien und selbstbestimmten Zugang zu Bildung und Wissen gewahrt ist und die Lernenden sich tatsächlich und mit hinreichendem Erfolg bilden. Hierzu sind geeignete Vorschriften zu entwerfen. Dabei soll mindestens folgendes geprüft werden,

  • dass den Lernenden entwicklungsgemäße und vielfältige Lernangebote zur Verfügung stehen,
  • dass der Bildungsplan für die Lernenden dazu geeignet ist, sich vergleichbare Fähigkeiten wie Lernende an öffentlichen Schulen anzueignen,
  • dass Zugang zu Informationen und Wissen nicht behindert wird,
  • dass die Rückkehr zu öffentlichen oder staatlich anerkannten Schulen stets möglich ist,
  • dass Lernende in allen Sozialformen lernen können,
  • dass ausreichend Lehr- und Lernmittel zur Verfügung stehen,
  • dass die Lernenden ausreichend Erholungsphasen und Freizeit haben,
  • dass das Kindeswohl nicht gefährdet wird.

Wird bei einem solchen Besuch festgestellt, dass der freie und selbstbestimmte Zugang zu Wissen und Bildung nicht gewährleistet ist und/oder die Lernenden die ihnen zur Verfügung stehenden Bildungsangebote nicht oder nicht mit hinreichendem Bildungserfolg in Anspruch nehmen, soll ein Verfahren bei der Schulbehörde eingeleitet werden. Für diese Verfahren wird den Lernenden – angelehnt an das FamFG – ein Verfahrensbeistand zur Seite gestellt, dessen Aufgabe es ist, ihre Interessen zu vertreten. Das Ergebnis so eines Verfahrens können u.a. weitere Unterstützung, (ggf. verpflichtende) Beratung und Betreuung, Einbeziehung des Jugendamtes oder Verpflichtung zum Besuch einer Schule sein.

Anerkennung des öffentlichen Schulsystems und des gemeinsamen Lernens

Die Piratenpartei schätzt die Vorteile eines öffentlichen Schulsystems und sieht viele Vorzüge darin, dass junge Menschen gemeinsam eine Schule besuchen. Sie sieht es daher als ihre Aufgabe an, das Bildungssystem und öffentliche Schulen so attraktiv zu gestalten, dass sie von den Lernenden gerne und auch ohne den Zwang durch eine Schulpflicht besucht werden und sie daran auch nicht gehindert werden. In zahlreichen europäischen und außereuropäischen Ländern besuchen auch ohne Schulpflicht nahezu alle Lernenden eine Schule.

Synergie schulischen und schulfreien Lernens

Lernende an öffentlichen und staatlich anerkannten Schulen sollen die Freiheit erhalten, Lehrangebote der eigenen Bildungseinrichtung durch Lehrangebote anderer Bildungseinrichtungen auszutauschen bzw. zu ergänzen. Dies schließt den Unterricht in Lerngemeinschaften außerhalb der staatlichen und staatlich anerkannten Schulen als auch die Nutzung von Angeboten des OnlineUnterrichts ausdrücklich mit ein. Das Gesamtkonzept des Lernenden sollte dazu geeignet sein, sich vergleichbare Fähigkeiten und Kompetenzen wie Lernende anzueignen, die nur die Lehrkonzepte von staatlichen bzw. staatlich anerkannten Schulen nutzen.

Antragsbegründung

Erläuterung

Die allgemeine Schulpflicht sichert nicht, dass Lernende sich bilden, sondern bloß, dass sie in einem Schulgebäude präsent sind. Diesen Grundsatz aufzugeben bedeutet daher nicht, dass Recht (oder, falls wie soweit gehen möchten, die Pflicht) zur Bildung aufzugeben - nur diese ist aber eigentlich von Bedeutung. Sie kann auch auf andere Weise sichergestellt werden, was bereits in fast allen anderen europäischen Ländern geschieht.

Begründung

  1. Unvereinbarkeit mit unserem Grundsatzprogramm
  • Wer gezwungen wird, auf eine bestimmte Art zu lernen (auch wenn er innerhalb des Zwangs noch Wahlmöglichkeiten hat), lernt nicht selbstbestimmt.
  • Wenn alle gezwungen werden, zur gleichen Zeit am selben Ort zu lernen, ist das Lernen weder dezentral noch asynchron.
  1. Die Schulpflicht schränkt die Grundrechte junger Menschen ein. Uns geht es hier vor allem um Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes Die Freiheit der Person ist unverletzlich.
  1. Es geht auch ohne (die restriktive deutsche) Schulfplicht, (fast) alle anderen EU-Staaten machen uns das vor.
  1. Maßnahmen oder Gesetze, die Grundrechte einschränken, müssen gerechtfertigt werden, indem andere/weitere Grundrechte benannt werden, die nur durch die genannte Maßnahme geschützt werden können, und andere gangbare Möglichkeiten zu ihrem Schutz ausgeschlossen sind.

Dies ist keine Homeschoolinginitiative:

Ohne die Pflicht, zu einer bestimmten Zeit einen bestimmten Ort aufsuchen zu müssen, entstehen neue Möglichekeiten der Bildungsorganisation:

  • Verschiedene Angebote unterschiedlicher Bildungseinrichtungen können kombiniert werden.
  • Lerngruppen können sich Bezirksübergreifend zusammenfinden.
  • Bildungsangebote, für die es auf einzelnen Schulen zu wenig Bedarf gibt, können in berlinweiten Lerngruppen vermittelt werden. (Wer Esperanto, Dänisch oder Portugisisch als Zweitsprache lernen will, oder Cricket im Sport oder LUA in Informatik, der findet selten genug Leute und/oder Lehrer für einen Kurs an seiner Schule und muß dann ggf. etwas Lernen, was ihn gar nicht interessiert. )
  • Onlineangebote mit Feedbackmöglichkeiten können zu einzelnen Themen Schulunterricht ersetzten oder ergänzen. Lernende finden Kontakt zu Lernenden aus anderen Städten und ggf. Ländern.
  • Lernende, deren Schlafrythmus erst ab mittag/abends volles Lernpotential ermöglich, können sich berlinweit zusammenfinden.
  • Forgeschrittene Lernende können andere beim Lernen unterstützen, wenn sie nicht parallel zur gleichen Zeit im Unterricht sitzen müssen.
  • Lernende können sich ihren eigenen Lernplan selbst organisieren und sich verschiedene Bildungsformen flexibel zusammenstellen.
  • Lerngruppen können sich altersheterogen zusammenfinden
  • Kunstunterricht kann im Atelier stattfinden
  • ...

Einschränkung von Grundrechten

Da die Schulpflicht auch die Grundrechte berührt, wurden diese explizit im Schulgesetz eingeschränkt und bennannt:

"§ 127 Einschränkung von Grundrechten. Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung von Berlin) wird nach Maßgabe des § 52 Abs. 2 (Untersuchungen), das Grundrecht der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 8 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung von Berlin) nach Maßgabe des § 46 Abs. 2 (Schulverhältnis) und der §§ 41 bis 45 (Schulpflicht) eingeschränkt. "

Liquid Feedback

Ja: 131 (81%) · Enthaltung: 18 · Nein: 30 (19%) · Angenommen https://lqpp.de/be/initiative/show/2081.html

Piratenpad

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Antragsfabrik

Von der Antragskommission zuständig: Bertapetra 23:44, 9. Sep. 2012 (CEST)

Datum der letzten Änderung

16.09.2012

Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft