Archiv:2010/Antragsfabrik/3. Antrag zum Abstellen von Unklarheiten in der Schiedsgerichtsordnung
Dies ist ein Satzungsänderungsantrag (im Entwurfsstadium) für den Bundesverband von Nr 75:in spe. Bitte hilf mit diesen Antrag zu verbessern und zu erweitern. Bitte bekunde auch Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der Antragsfabrik. |
- Titel = 3. Antrag zum Abstellen von Unklarheiten in der Schiedsgerichtsordnung
- Änderungsantrag Nr.
- T085
- Beantragt von
- Nr 75:in spe
- Betrifft
- Bundessatzung / Abschnitt C: § 1 Abs 1 Satz 3 und § 2 Abs 3 Schiedsgerichtsordnung
- Beantragte Änderungen
Ich beantrage, der Bundesparteitag möge beschließen,
1. den § 1 Abs 1 Satz 3 Schiedsgerichtsordnung, wie folgt, neu zufassen:
Erweiterungen oder Abänderungen durch andere Gliederungen sind nicht zulässig, sofern sie nicht die Anzahl der Richter und Ersatzrichter eines Schiedsgerichtes nach Maßgabe dieser Schiedsgerichtsordnung betreffen.
2. den § 2 Abs 3 Schiedsgerichtsordnung, wie folgt, neu zu fassen:
(3) Aufgrund einer Satzungsbestimmung der Gliederung oder auf vorhergehenden Beschluss der Mitgliederversammlung kann das Gericht auch aus drei Piraten bestehen und mit einem Ersatzrichter ergänzt werden. Vor dem 1x. Mai 2010 (Inkrafttreten der Satzungsänderung), bei Einhaltung des satzungsgemäßen Wahlverfahrens, gewählte Schiedsgerichte gelten als ordnungsgemäß konstituiert.
- Begründung
I. Regelungsbedarf
Einige Satzungen von Landesverbänden enthalten die von der Schiedsgerichtsordnung abweichende Regelung, dass das Schiedsgericht der Gliederung mit 3 Richtern und einem Ersatzrichter zu besetzen ist. Eine derartige Bestimmung weicht von § 2 Abs 2 SGO ab. Sie ist gemäß § 1 Abs 1 Satz 3 SGO nicht zulässig und damit unwirksam. Wird ein Schiedsgericht nach Maßgabe einer solchen Bestimmung in einer Landessatzung gewählt, so ist das Schiedsgericht nicht ordnungsgemäß konstituiert, weil 2 weitere Richter zu wählen gewesen wären. Aus dem Tatbestandsmerkmal "in einer weiteren Wahl" in § 2 Abs 2 Satz 3 SGO folgt im Umkehrschluß, dass die 5 Richter gemeinsam zu wählen sind. Ein anderes wäre der Fall, wenn auf den Landesparteitagen, auf denen die Schiedsgerichte gewählt wurden, ein Beschluß gemäß § 2 Abs 3 SGO gefasst worden wäre. Dies setzt allerdings voraus, dass das Problem überhaupt jemandem auffällt, was regelmäßig nicht der Fall ist.
Mit dem Antrag wird der Zweck verfolgt, die unwirksamen Satzungssbestimmungen in einigen Landessatzungen wirksam werden zu lassen. § 2 Abs 3 Satz 2 soll die mangelhafte Konstituierung betroffener Schiedsgerichte heilen.
II. Sonstiges
Der Antragsinhalt wäre nicht als eigenständiger Antrag eingereicht worden, wenn er nur kosmetischer Natur wäre. Der Antragsteller verwahrt sich gegen die Entlehnung dieser Umschreibung zum Zwecke der unbedarften Verwendung.
Inhaltsverzeichnis
Unterstützung / Ablehnung
Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen
- Arvid Doerwald 22:59, 8. Apr. 2010 (CEST) Mit Verweis auf ein unten stehendes Gegenargument: Auch Schönheit sollte einen Platz haben.
- Mpd
- Svenska
- --Nr 75:in spe 13:20, 13. Apr. 2010 (CEST)
- ...
Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen
- Andena 22:40, 4. Apr. 2010 (CEST)
- Nico.Ecke - Unnötig. Von der SGO abweichende Regelungen sind nicht wirksam. §2(3) SGO stellt keine möglichst zu vermeidende Ausnahme dar sondern eine Alternative.
- Getiteasy 15:13, 8. Apr. 2010 (CEST)
- AndiPopp - Schließe mich Nico an
- ---- [[Benutzer:Boomel]] 21:45, 13. Apr. 2010 (CEST)
- chris_IN
- Alex1090
- ...
Piraten, die sich vrstl. enthalten
- ?
- ?
- ...
Der Antrag ist nicht rein kosmetischer Natur.
Diskussion
Schönheitsregelung. Für Satzungspuristen toll, praktisch hat es keine Auswirkungen. Leute, wir haben wichtigeres auf dem BPT zu tun. Rainer Sinn
- Kurz vorstellen, kurz begründen, durchwinken/verhindern, drei Minuten. Für lange Diskussionen sehe ich keinen Grund. -- Svenska
"Von der SGO abweichende Regelungen sind nicht wirksam."
- Und das soll kein Problem sein;) (..und auch keine Folgeprobleme verursachen?) --Nr 75:in spe 14:20, 8. Apr. 2010 (CEST)
- (Zum Verständnis: Ist die abweichende Bestimmung in der Landessatzung unwirksam, dann fehlt es regelmäßig an dem erforderlichen Beschluss gemäß § 2 Abs 3 Schiedsgerichtsordnung [ - falls der Versammlungs- oder Wahlleiter nicht besonders pfiffig war ].)--Nr 75:in spe 01:57, 14. Apr. 2010 (CEST)
- (Zum weiteren Verständnis: Aus letzterem folgt, dass keines der so gewählten Schiedsgerichte ordnungsgemäß konstituiert ist. Dies habe ich, aus naheliegenden Gründen, nicht so ausdrücklich in die Begründung geschrieben.
- Die genannte Bestimmung, in der Mustersatzung für die Landesverbände, ist ein grober Schnitzer, der durch die beantragte Änderung der Bundessatzung ausgebügelt werden kann. Dann kommt mit Abs 3 Satz 2 neue Fassung noch ein Pflaster drauf, und das Problem ist gelöst. ) --Nr 75:in spe 12:38, 14. Apr. 2010 (CEST)
Argument 1
Dein Argument?
Argument 2
...