Archiv:2010/Antragsfabrik/2. Antrag zum Abstellen von Unklarheiten in der Schiedsgerichtsordnung
Dies ist ein Satzungsänderungsantrag (im Entwurfsstadium) für den Bundesverband von Nicht eingereicht. Nr 75:in spe. Bitte hilf mit diesen Antrag zu verbessern und zu erweitern. Bitte bekunde auch Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der Antragsfabrik. |
- Titel =
2. Antrag zum Abstellen von Unklarheiten in der Schiedsgerichtsordnung - Änderungsantrag Nr.
- T059
- Beantragt von
- Nicht eingereicht. Nr 75:in spe
- Betrifft
- Bundessatzung / Abschnitt C: §3 (1) Satz 6, § 2 (5), §7
- Beantragte Änderungen
Ich beantrage,
- Den Satz 6 in § 3 Abs 1 Schiedsgerichtsordnung zu streichen
- Den Absatz 5 in Abschnitt C: §2 durch "entfällt." zu ersetzen (Streichung)
- und den Abschnitt C: § 7 neu zu fassen:
§ 7 Zuständigkeiten
(1) Das Bundesschiedsgericht entscheidet in Streitigkeiten
- zwischen Organen auf Bundesebene,
- zwischen Landesverbänden
- zwischen einem Landesverband und einem Organ der Bundesebene,
- zwischen Organen eines Landesverbandes,
- zwischen einem Organ eines Landesverbandes und einem Mitglied des Landesverbandes,
- zwischen einem Organ eines Landesverbandes und einem Organ einer angehörenden Gliederung.
Ferner ist das Bundesschiedsgericht in zweiter Instanz zuständig für die Entscheidungen der Landesschiedsgerichte.
(2) Die Landesschiedsgerichte entscheiden, sofern nicht die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes niederer Ordnung begründet ist, in Streitigkeiten
- zwischen dem Organ einer niederen Gliederung und einem Mitglied dieser Gliederung,
- zwischen Mitgliedern eines Landesverbandes,
- zwischen Gliederungen des Landesverbandes,
- zwischen einem Organ einer niederen Gliederung und dem Organ einer angehörenden nachfolgenden Gliederung.
Ferner sind die Landesschiedsgerichte in zweiter Instanz zuständig für Entscheidungen der Schiedsgerichte der nachfolgend niedrigeren Ordnung. Die Landesschiedsgerichte entscheiden über den Antrag des Vorstandes einer Gliederung, auf Ausschluss eines Piraten aus der Partei.
(3) Die Schiedsgerichte niederer Ordnung entscheiden, sofern nicht die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes nachfolgender niederer Ordnung begründet ist, in Streitigkeiten
- zwischen dem Organ einer nachfolgenden niederen Gliederung und einem Mitglied dieser Gliederung.
- zwischen Mitgliedern derselben Gliederung,
- Zwischen Gliederungen nachfolgender niederer Ordnung,
- zwischen dem Organ einer nachfolgenden niederen Gliederung und dem Organ einer angehörenden Gliederung.
Eine Zuständigkeit in zweiter Instanz besteht nicht.
(4) Die Zuständigkeit eines Gerichtes niederer Ordnung ist begründet, wenn es errichtet wurde.
(5) Die Berufungsinstanz nach dem Bundesschiedsgericht ist für den Fall, dass das Bundesschiedsgericht die erste Instanz ist oder handlungsunfähig ist, der Bundesparteitag.
- Begründung
1. Der Inhalt der bisherigen Regelungen sollte konkretisiert werden. Die bisherigen Regelungen sind unklar und teils widersprüchlich. Bereits aufgetretene fehlerhafte Anwendungen der Regelungen wundern daher nicht. Durch im Wortlaut klare Zuständigkeitszuweisungen soll dies in Zukunft vermieden werden.
2. Es wäre auch denkbar,
die Streitigkeiten in Abs 1 Nr. 5 und 6 den Landesschiedsgerichten,
die Streitigkeiten in Abs 2 Nr. 1 und 4 den Gerichten der jeweils niedrigeren Ordnung (Bezirksebene bei Dreistufigkeit oder Kreisebene bei zweistufigem Aufbau),
die Streitigkeiten in Abs 3 Nr. 1 und 4 den Gerichten der nachfolgenden Ordnung (Kreis- und/oder Ortsebene; je nach Aufbau des Landesverbandes, die sich nach der Verwaltung des jeweiligen Bundeslandes richtet )
zuzuweisen.
Dafür spräche, dass die Schiedsgerichte unabhängig, insbesondere von den Vorständen, sind. Dessen ungeachtet, steht zu befürchten, dass es bei einer Herabstufung dieser Zuständigkeiten, an einer hinreichenden Distanz der Schiedsgerichte fehlen könnte. Erfahrungen in einem Landesverband zeigen, dass es bei - fälschlich angenommer - Zuständigkeit des Schiedsgerichte derselben Ordnung am Vertrauen an der Neutralität des Schiedsgerichtes gegeben hat.
Daher sollten die Regeln inhaltlich im Wesentlichen beibehalten, jedoch konkretisiert werden.
Aktuelle Fassung
§ 7 - Ausschluss von Piraten und Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände
(1) Über Ausschluss von Piraten entscheidet das zuständige Gericht des jeweiligen Landesverbandes.
Neue Fassung
§2 (5) entfällt.
§ 7 Zuständigkeiten
(1) Das Bundesschiedsgericht entscheidet in Streitigkeiten
- zwischen Organen auf Bundesebene,
- zwischen Landesverbänden
- zwischen einem Landesverband und einem Organ der Bundesebene,
- zwischen Organen eines Landesverbandes,
- zwischen einem Organ eines Landesverbandes und einem Mitglied des Landesverbandes,
- zwischen einem Organ eines Landesverbandes und einem Organ einer angehörenden Gliederung.
Ferner ist das Bundesschiedsgericht in zweiter Instanz zuständig für die Entscheidungen der Landesschiedsgerichte.
(2) Die Landesschiedsgerichte entscheiden, sofern nicht die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes niederer Ordnung begründet ist, in Streitigkeiten
- zwischen dem Organ einer niederen Gliederung und einem Mitglied dieser Gliederung,
- zwischen Mitgliedern eines Landesverbandes,
- zwischen Gliederungen des Landesverbandes,
- zwischen einem Organ einer niederen Gliederung und dem Organ einer angehörenden nachfolgenden Gliederung.
Ferner sind die Landesschiedsgerichte in zweiter Instanz zuständig für Entscheidungen der Schiedsgerichte der nachfolgend niedrigeren Ordnung. Die Landesschiedsgerichte entscheiden über den Antrag des Vorstandes einer Gliederung, auf Ausschluss eines Piraten aus der Partei.
(3) Die Schiedsgerichte niederer Ordnung entscheiden, sofern nicht die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes nachfolgender niederer Ordnung begründet ist, in Streitigkeiten
- zwischen dem Organ einer nachfolgenden niederen Gliederung und einem Mitglied dieser Gliederung.
- zwischen Mitgliedern derselben Gliederung,
- Zwischen Gliederungen nachfolgender niederer Ordnung,
- zwischen dem Organ einer nachfolgenden niederen Gliederung und dem Organ einer angehörenden Gliederung.
Eine Zuständigkeit in zweiter Instanz besteht nicht.
(4) Die Zuständigkeit eines Gerichtes niederer Ordnung ist begründet, wenn es errichtet wurde.
(5) Die Berufungsinstanz nach dem Bundesschiedsgericht ist für den Fall, dass das Bundesschiedsgericht die erste Instanz ist oder handlungsunfähig ist, der Bundesparteitag.
Inhaltsverzeichnis
wird nicht eingereicht--Nr 75:in spe 19:40, 14. Apr. 2010 (CEST)
Unterstützung / Ablehnung
Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen
- Mpd
- ?
- ...
Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen
- SteffenO 13:44, 2. Apr. 2010 (CEST) "§7 (1) 5." ist 100pro Sache der Landesschiedsgerichte
- Getiteasy 20:00, 3. Apr. 2010 (CEST)
- Nico.Ecke 21:07, 3. Apr. 2010 (CEST)
- Andena 22:38, 4. Apr. 2010 (CEST)
- Arvid Doerwald 23:02, 8. Apr. 2010 (CEST)
- LarsM
- ZeroMC 09:38, 13. Apr. 2010 (CEST)
- Hans Immanuel
- DanielSan
- Spearmind 23:00, 17. Apr. 2010 (CEST)
- Posbi 21:02, 20. Apr. 2010 (CEST)
Piraten, die sich vrstl. enthalten
- ?
- ?
- ...
Diskussion
"ist 100pro Sache der Landesschiedsgerichte "
Wenn man das so haben will, sollte man das auch so formulieren:
(s.o.:
2. Es wäre auch denkbar,
die Streitigkeiten in Abs 1 Nr. 5 und 6 den Landesschiedsgerichten,
die Streitigkeiten in Abs 2 Nr. 1 und 4 den Gerichten der jeweils niedrigeren Ordnung (Bezirksebene bei Dreistufigkeit oder Kreisebene bei zweistufigem Aufbau),
die Streitigkeiten in Abs 3 Nr. 1 und 4 den Gerichten der nachfolgenden Ordnung (Kreis- und/oder Ortsebene; je nach Aufbau des Landesverbandes, die sich nach der Verwaltung des jeweiligen Bundeslandes richtet )
zuzuweisen.)--Nr 75:in spe 14:03, 2. Apr. 2010 (CEST)
Antragsteller?
Wer ist hier der Antragsteller/in ? Ohne geht nicht. ValiDOM
- Wo soll man das reinschreiben? Steht bei den anderen auch. Geht es hier überhaupt um Anträge oder um Antragsentwürfe? --Nr 75:in spe 22:33, 31. Mär. 2010 (CEST)
Bundesschiedsgericht für Mitglied - BuVo Fälle zuständig
Hi. Meiner Meinung nach ist das Bundesschiedsgericht auch für Anrufungen einzelner Mitglieder gegen Organe des Bundes zuständig. Ich finde dazu nichts in deinem Antrag. Könntest du das bitte konkretisieren? --Mpd 10:53, 4. Apr. 2010 (CEST)
- Nach Maßgabe der Satzung, in der aktuellen Fassung, ist das nicht der Fall. Daher wurde dieser Punkt bisher noch nicht berücksichtigt. Ich bleibe aber dran.--Nr 75:in spe 20:47, 6. Apr. 2010 (CEST)
Argument 2
...