Antragsportal/Anträge BPT2011.1/SÄA071
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| Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2011.1. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich
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| Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. |
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Antragsübersicht | |
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| Antragsnummer | SÄA071 |
| Einreichungsdatum | |
| Antragsteller | |
| Mitantragsteller |
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| Antragstyp | Satzungsänderungsantrag |
| Antragsgruppe | Satzungsabschnitt A - §9 |
| Zusammenfassung des Antrags | |
| Schlagworte | |
| Datum der letzten Änderung | 01.05.2011 |
| Status des Antrags | |
| Abstimmungsergebnis |
- |
AntragstitelInstallation eines Bundespräsidiums als Vertretung der Länder auf Bundesebene alternative Version AntragstextIn Abschnitt A § 9 Abs 1 werden die Wörter »das Bundespräsidium« mit einem Komma getrennt hinter dem Wort »Bundesparteitag« eingefügt. In Abschnitt A wird nach § 9b ein neuer Paragraph mit folgendem Wortlaut eingefügt. § 9c - Das Bundespräsidium
(1) Das Bundespräsidium ist die Vertretung der Länder auf Bundesebene.
Es ist für die Kommunikation zwischen dem Bundesvorstand und den
Landesvorständen verantwortlich, berät den Bundesvorstand und
vertritt die Interessen der Landesverbände gegenüber dem Bundesvorstand.
(2) Das Bundespräsidium besteht aus je einem Vertreter der Landesverbände
und einem vom Bundesvorstand zu benennenden Vertreter.
(3) Das Bundespräsidium tagt regelmässig mindestens ein Mal im Monat.
(4) Die Vertreter der Länder werden vom jeweiligen Landesparteitag gewählt
und sind diesem rechenschaftspflichtig. Interimsweise können die
Vertreter bis zum nächsten Landesparteitag vom jeweiligen
Landesvorstand kommissarisch ernannt werden.
(5) Die Vertreter der Landesverbände haben je eine Stimme. Stimmhäufung
und Delegation ist nicht gestattet.
(6) Der Vertreter des Bundesvorstandes hat Rederecht und gibt den Ausschlag
bei Stimmengleichheit.
(7) Das Bundespräsidium kann Entscheidungen des Bundesvorstandes durch
ein aktives Veto aussetzen. Dieses ist angenommen, wenn mindestens
zwei von drei der stimmberechtigten Mitglieder das Veto unterstützen.
Das Bundespräsidium kann eine alternative Entscheidung vorschlagen.
Lehnt der Bundesvorstand diese Alternative ab, so hat der nächste
Bundesparteitag zu entscheiden.
(8) Wenn mindestens drei von vier der stimmberechtigten Mitglieder den
Beschluss tragen, kann das Bundespräsidium den Bundesvorstand für
handlungsunfähig erklären.
AntragsbegründungAlternative Version des von der Idee her nicht schlechten SÄA057, mit folgenden Korrekturen/Veränderungen:
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