Antragsportal/Anträge BPT2011.1/SÄA068
<- Zurück zum Antragsportal | Satzungsänderungsanträge
Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2011.1. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich
Wende dich bei Fragen und (als Antragsteller) Änderungswünschen an ein Mitglied der Antragskommission. |
Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. |
Antragsübersicht | |
---|---|
Antragsnummer | SÄA068 |
Einreichungsdatum | |
Antragsteller | |
Mitantragsteller |
|
Antragstyp | Satzungsänderungsantrag |
Antragsgruppe | Satzungsabschnitt C- §5 |
Zusammenfassung des Antrags | |
Schlagworte | |
Datum der letzten Änderung | 16.04.2011 |
Status des Antrags | |
Abstimmungsergebnis |
- |
AntragstitelSchiedsgerichtsreform: Nachrückregelung Antragstext§5 der Schiedsgerichtsordnung wird wie folgt neugefasst: § 5 - Nachrückregelung (1) Der Rücktritt eines Richters ist dem gesamten Gericht gegenüber zu erklären. (2) Ist zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung absehbar dass ein Richter im Verlauf des Verfahrens seinen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen kann, so darf er sein Richteramt für dieses Verfahren niederlegen. Er hat dies dem gesamten Gericht sofort mitzuteilen. (3) Ein zurückgetretener Richter wird durch den in der Rangfolge nächsten Ersatzrichter ersetzt. Dies gilt auch für laufende Verfahren, die Streitparteien sind darüber in Kenntnis zu setzen. (4) Tritt der Vorsitzende Richter zurück, so wählt das Gericht aus seiner Mitte einen neuen Vorsitzenden Richter. (5) Nach der Eröffnung des Verfahrens haben beide Streitparteien das Recht die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit zu beantragen. Über die Ablehnung entscheidet das Schiedsgericht ohne die Mitwirkung des abgelehnten Richters; an dessen Stelle tritt der in der Rangfolge nächste Ersatzrichter. Wird der Richter abgelehnt, so tritt der in der Rangfolge nächste Ersatzrichter an seine Stelle. (6) Nach der Eröffnung des Verfahrens hat jeder Richter das Recht für dieses Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit zurückzutreten. (7) Betrifft die Befangenheit den Vorsitzenden Richter, so bestimmen die zuständigen Richter für dieses Verfahren einen Berichterstatter. (8) Hat das Gericht nicht mindestens drei Richter, so ist es handlungsunfähig und der Fall wird an das nächsthöhere Gericht verwiesen. AntragsbegründungDieser Antrag nur wenn SÄA013 usw Diskussion
Konkurrenzanträge |