Antragsportal/Anträge BPT2011.1/SÄA043
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Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. |
Antragsübersicht | |
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Antragsnummer | SÄA043 |
Einreichungsdatum | |
Antragsteller | |
Mitantragsteller |
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Antragstyp | Satzungsänderungsantrag |
Antragsgruppe | Satzungsabschnitt C- §2 |
Zusammenfassung des Antrags | |
Schlagworte | |
Datum der letzten Änderung | 01.05.2011 |
Status des Antrags | |
Abstimmungsergebnis |
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AntragstitelSchiedsgerichtsreform: Flexible Besetzung Antragstext§1 Absatz 2 Satz 2 der Schiedsgerichtsordnung wird wie folgt neugefasst: Eine Erweiterung oder Abänderung durch andere Gliederungen ist nur an den Stellen und in dem Rahmen zulässig, in dem sie diese Ordnung explizit vorsieht. §4 der Schiedsgerichtsordnung wird wie folgt neugefasst: § 4 - Besetzung (1) Die Mitgliederversammlung wählt auf dem jeweiligen Parteitag drei Piraten zu Richtern. Die gewählten Richter wählen aus ihren Reihen einen Vorsitzenden Richter, der das Schiedsgericht leitet und seine Geschäfte führt. (2) In einer weiteren Wahl werden zwei Ersatzrichter bestimmt. Die Stimmenzahl entscheidet über die Rangfolge der Ersatzrichter. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (3) Die Zahl der zu wählenden Richter und Ersatzrichter kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch Satzungsbestimmung erhöht, aber nicht verringert werden. (4) Für das Bundesschiedsgericht werden abweichend von Absatz 1 mindestens fünf Richter gewählt. Diese Zahl kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erhöht werden. (5) Schiedsgerichtswahlen finden mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Nachwahlen haben hierauf keinen Einfluss. Die Richter sind bis zur abgeschlossenen Wahl eines neuen Schiedsgerichts im Amt. (6) Nachwahlen sind zulässig. Die ursprüngliche Zahl an Richtern und Ersatzrichtern darf dabei jedoch nicht überschritten werden. Nachgewählte Ersatzrichter schließen sich in der Rangfolge an noch vorhandene Ersatzrichter an. Nachwahlen führen zu keiner Amtszeitverlängerung. (7) Für das Schiedsrichteramt ist eine Ämterkumulation nicht zulässig. Vor Annahme der Wahl sind andere Ämter aufzugeben. AntragsbegründungAktuell müssen nach unserer Schiedsgerichtsordnung Bundes- und Landesschiedsgerichte entweder mit 5 Richtern und 2 Ersatzrichtern, oder mit 3 Richtern und 1 Ersatzrichter besetzt werden. Andere Konstellationen sind ausgeschlossen. Insbesondere besteht nicht die Möglichkeit mehr als zwei bzw. mehr als einen Ersatzrichter zu bestimmen. Mit dieser Änderung soll vor allem den Landesverbänden mehr Spielraum in der Besetzung eingeräumt werden. Im LV Bayern wurde zum Beispiel nur deshalb eine 5+2-Besetzung gewählt, damit im Falle eines Ausfalles die Handlungsunfähigkeit nicht sofort vor der Tür steht. Mit dieser Änderung könnte nun beispielsweise ein 3+4-Gericht gewählt werden. Diese Änderung erhöht im Endeffekt die Handlungsfähigkeit der Landesschiedsgerichte, und entlastet dadurch auch das Bundesschiedsgericht. Das gleiche Ziel steht hinter der expliziten Erlaubnis während der Amtszeit Nachwahlen durchzuführen, und so freigewordene Posten, hauptsächlich wohl neue Ersatzrichter, wieder zu besetzen. Der letzte Absatz soll klarstellen dass nicht nur eine Ämterkumulation mit Vorstandsämtern unzulässig ist (folgt direkt aus §14 PartG), sondern auch Ämterkumulation mit anderen Schiedsgerichten (also Bund+Land). Dieser Antrag soll nur behandelt werden wenn SÄA013 angenommen wurde. Gegenüber der im LQFB abgestimmten Vorlage wurden folgende Änderungen eingefügt: Mindestens 2 Ersatzrichter, mindestens 5 Richter auf Bundesebene, Nachwahlen, Explizites Verbot der Ämterkumulation. Diskussion
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