Antragsportal/Anträge BPT2011.1/SÄA014
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Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2011.1. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich
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Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. |
Antragsübersicht | |
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Antragsnummer | SÄA014 |
Einreichungsdatum | |
Antragsteller | |
Mitantragsteller |
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Antragstyp | Satzungsänderungsantrag |
Antragsgruppe | Satzungsabschnitt C - Gesamt„Satzungsabschnitt C - Gesamt“ befindet sich nicht in der Liste (Satzungsabschnitt A - §1, Satzungsabschnitt A - §2, Satzungsabschnitt A - §3, Satzungsabschnitt A - §4, Satzungsabschnitt A - §5, Satzungsabschnitt A - §6, Satzungsabschnitt A - §7, Satzungsabschnitt A - §8, Satzungsabschnitt A - §9, Satzungsabschnitt A - §10, ...) zulässiger Werte für das Attribut „AntragsgruppeSÄA“. |
Zusammenfassung des Antrags | |
Schlagworte | |
Datum der letzten Änderung | 30.04.2011 |
Status des Antrags | |
Abstimmungsergebnis |
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AntragstitelSchiedsgerichtsreform: Text- statt Schriftform AntragstextAus Abschnitt C der Satzung (Schiedsgerichtsordnung) sollen alle Vorkommen des Wörter schriftliche und schriftlich gestrichen werden. Aus Abschnitt C der Satzung soll §13 Absatz 1 Satz 2 ("Dies kann (schriftlich) oder digital erfolgen.") gestrichen werden. In Abschnitt C der Satzung, §7 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "muss" die Wörter "in Textform erfolgen und" eingefügt. AntragsbegründungAktuell müssen nach unserer Schiedsgerichtsordnung Klagen eigentlich schriftlich eingereicht werden. Tatsächlich wird das selbst vor dem Bundesschiedsgericht nicht so praktiziert, und auch die meisten Landesschiedsgerichte wünschen oder erlauben zumindest die Einreichung per E-Mail. Dies ist nur verständlich, da man den Klägern die per E-Mail einreichen, nicht unbedingt auch noch Steine in den Weg legen will. Es hat ausserdem schon etwas komisches wenn eilbedürftige Anträge postalisch eingereicht werden (in anderen Worten: wtf?). Der Vorschlag ist daher alle Forderungen der Schriftform (§126 BGB) in der Schiedsgerichtsordnung durch Textform (§126b BGB) zu ersetzen. Textform erlaubt, zusätzlich zur weiterhin möglichen Einreichung per Brief, auch die Einreichung per E-Mail. Durch diesen Antrag sind zusätzlich auch die Rücktrittsformalitäten betroffen. Auch hier spricht kein ersichtlicher Grund für eine Schriftformerfordernis. Dieser Antrag soll nur behandelt werden wenn SÄA013 angenommen wurde. Diskussion
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