Antragsportal/Anträge BPT2011.1/SÄA004
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Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. |
Antragsübersicht | |
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Antragsnummer | SÄA004 |
Einreichungsdatum | |
Antragsteller | |
Mitantragsteller |
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Antragstyp | Satzungsänderungsantrag |
Antragsgruppe | Satzungsabschnitt A - §2 |
Zusammenfassung des Antrags | |
Schlagworte | |
Datum der letzten Änderung | 04.05.2011 |
Status des Antrags | |
Abstimmungsergebnis |
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AntragstitelKeine Diskriminierung von Ausländern AntragstextDer Bundesparteitag möge beschließen in der Bundessatzung im §2 (1) die Wörter "Deutsche im Sinne des Grundgesetzes und jede Person mit Wohnsitz in Deutschland", im §5(1) die Wörter ", Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bei Ausländern" zu streichen, im §2(1) das Wort "die" nach den Wörter "Deutschland werden," in das Wort "der" zu ändern. und im §3(5) das Wort "Deutschen" gegen das Wort "Personen" zu ersetzen AntragsbegründungAktuelle Fassung: § 2 - Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Piratenpartei Deutschland kann jeder Deutsche im Sinne des Grundgesetzes und jede Person mit Wohnsitz in Deutschland werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland anerkennt. (...) § 3 - Erwerb der Mitgliedschaft § 5 - Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts, Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bei Ausländern oder dem Ausschluss aus der Partei.Neue Fassung: § 2 - Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Piratenpartei Deutschland kann jeder werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland anerkennt. § 3 - Erwerb der Mitgliedschaft § 5 - Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts oder dem Ausschluss aus der Partei.Differenz § 2 - Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Piratenpartei Deutschland kann jeder § 3 - Erwerb der Mitgliedschaft
(...)
(5) Über Aufnahmeanträge von § 5 - Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des WahlrechtsDie aktuelle Fassung des Satzungsparagrahen §2(1) steht im Widerspruch zu dem §1(1) der Satzung: "(1) Die Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Piraten ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt die Piratenpartei Deutschland entschieden ab." Neben FDP sind die PIRATEN die einzige größere Partei in Deutschland die die Aufnahme im Ausland lebender Mitglieder verwehrt, sofern diese keine Deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Im Übrigen können auch deutsche Piraten Mitglied in z.B. Piratenparteien der Schweiz oder Luxemburgs werden, aber nicht umgekehrt. So eine Regelung passt nicht zu den Grundsätzen der Piratenpartei Deutschlands und ist entsprechend abzuschaffen. Die Kontrolle des Vorstandes über die Aufnahme der Mitgliedschaft in solchen Fällen ist weiterhin notwendig, um mit den Regelungen des §2(3)1. PartG konform zu sein. (Maximal bis zu Hälfte der Mitglieder dürfen Ausländer sein) Diskussion
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