Archiv:2010/Bundesparteitag 2010.1/Antragsfabrik/Außerordentlicher Bundesparteitag

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Pictogram voting wait blue.svg Dies ist ein eingereichter/eingereichtes Satzungsänderungsantrag für den Bundesverband von MichaelG.

Bitte diskutiere den Antrag, und bekunde Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Der Antragstext darf nicht mehr verändert werden! Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der Antragsfabrik.

Titel = Zusammentritt eines außerordentlichen Bundesparteitages
Änderungsantrag Nr.
TE032
Beantragt von
MichaelG
Betrifft
Bundessatzung / Abschnitt A: §9b (2) und §9b (3)
Beantragte Änderungen

Ich beantrage beim Abschnitt A § 9b Absatz 2 folgende Worte zu streichen:

"oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen"

sowie die Worte

"Der Vorstand lädt jedes Mitglied per Brief oder Fax mindestens 6 Wochen vorher ein. Es gilt per Brief das Datum des Poststempels, per Fax der mit Datum und Unterschrift vom Versender bestätigte Sendebericht. Ist eine Faxnummer bekannt, so wird per Fax eingeladen, sonst per Brief. Ist eine E-Mail-Adresse bekannt, so kann vorher per E-Mail eingeladen werden. Die reguläre Einladung kann entfallen, wenn das Mitglied den Empfang der E-Mail spätestens 6 Wochen vor dem Bundesparteitag bestätigt hat."

durch die Worte

"Der Vorstand lädt jedes Mitglied in Textform gemäß §126b BGB mindestens sechs Wochen vorher ein."

zu ersetzen.

Ich beantrage ferner, §9b Absatz 3 folgendermaßen zu ändern:

Alte Fassung:

(3) Ist der Bundesvorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher Bundesparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.

Neue Fassung:

(3) Ein außerordentlicher Bundesparteitag wird unverzüglich einberufen, wenn mindestens eins der folgenden Ereignisse eintritt:
  1. Der Bundesvorstand ist handlungsunfähig.
  2. Ein Zehntel der stimmberechtigten Piraten beantragen es.
  3. Der Bundesvorstand beschließt es mit einer Zweidrittelmehrheit.
  4. Die Landesvorstände aus mindestens 2/3 der Bundesländer beantragen es gemeinsam.
Es sind die Gründe für die Einberufung zu benennen. Der außerordentliche Parteitag darf sich nur mit den benannten Gründen der Einberufung befassen. In dringenden Fällen kann mit einer verkürzten Frist von mindestens zwei Wochen eingeladen werden.
Begründung

Abschnitt A § 9b Absatz 2 Alte Fassung:

(2) Der Bundesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied per Brief oder Fax mindestens 6 Wochen vorher ein. Es gilt per Brief das Datum des Poststempels, per Fax der mit Datum und Unterschrift vom Versender bestätigte Sendebericht. Ist eine Faxnummer bekannt, so wird per Fax eingeladen, sonst per Brief. Ist eine E-Mail-Adresse bekannt, so kann vorher per E-Mail eingeladen werden. Die reguläre Einladung kann entfallen, wenn das Mitglied den Empfang der E-Mail spätestens 6 Wochen vor dem Bundesparteitag bestätigt hat. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 2 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

Abschnitt A § 9b Absatz 2 Neue Fassung:

(2) Der Bundesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss. Der Vorstand lädt jedes Mitglied in Textform gemäß §126b BGB mindestens sechs Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens zwei Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

Bisher fehlt in der Satzung eine eindeutige Auflistung, wer alles einen außerordentlichen Bundesparteitag einberufen kann. Das führt unter anderem zu der absurden Situation, daß ein ao BuPT nach §9b Abs. 3 wegen Handlungsunfähigkeit des Bundesvorstandes nur von 10% der Piraten nach $9b Abs. 2 einberufen werden kann. Der dort ebenfalls erwähnte Vorstandsbeschluß geht nicht, da der Bundesvorstand ja handlungsunfähig wäre. Außerdem muß es für den Vorstand eine Möglichkeit geben, einen außerordentlichen Bundesparteitag einzuberufen. Das geht mit der bisherigen Satzung nicht.

Achtung Kollisionen
Antragsfabrik/Dezentraler Parteitag (sollte nun kompatibel sein)


Der für das Attribut „Kollisionen“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Antragsfabrik/Dezentraler Parteitag]] (sollte nun kompatibel sein)“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.




Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1. eckes
  2. Laird_Dave 17:35, 21. Mär. 2010 (CET)
  3. Thomas F
  4. Oli
  5. Natural
  6. NorkNork 15:20, 22. Mär. 2010 (CET)
  7. Daresch 19:03, 28. Mär. 2010 (CEST)
  8. danebod
  9. Nati2010 15:44, 31. Mär. 2010 (CEST)
  10. CEdge
  11. Gerhard
  12. MichaelG 11:08, 2. Apr. 2010 (CEST)
  13. Wobble
  14. Trias (mir passt die Regelung mit den LVs nicht, aber hey, ist ein Fortschritt zu dem jetzigen Paragraphen.)
  15. Christian Hufgard 10:58, 3. Apr. 2010 (CEST)
  16. Andreas Heimann 12:06, 3. Apr. 2010 (CEST)
  17. SteffenO 15:18, 3. Apr. 2010 (CEST)
  18. Fjardim 01:34, 4. Apr. 2010 (CEST)
  19. Rainer Sinn
  20. Christoph B. 14:11, 8. Apr. 2010 (CEST)
  21. Guru 17:06, 8. Apr. 2010 (CEST)
  22. Sbeyer 22:00, 9. Apr. 2010 (CEST)
  23. Hans Immanuel
  24. Rainer Sonnabend
  25. AndiPopp
  26. DanielSan
  27. Haide F.S. (kA, ob der Antragstext im letzten Monat geändert wurde, aber dieser Antrag ist vollkommen unterstützenswert, deswegen von dagegen zu dafür)
  28. Twix 15:13, 16. Apr. 2010 (CEST)
  29. icho40
  30. Toertsche 21:43, 17. Apr. 2010 (CEST)
  31. Spearmind 21:56, 17. Apr. 2010 (CEST)
  32. Thomas-BY
  33. Aleks A
  34. DeBaernd 21:26, 20. Apr. 2010 (CEST)
  35. Posbi 06:19, 21. Apr. 2010 (CEST)
  36. StopSecret 09:57, 22. Apr. 2010 (CEST)
  37. archifact
  38. Unglow
  39. occcu
  40. Corax 00:24, 24. Apr. 2010 (CEST)
  41. zero-udo
  42. Jan
  43. -- Privacy 08:32, 28. Apr. 2010 (CEST)
  44. Kaddi
  45. RicoB CB 15:38, 1. Mai 2010 (CEST)
  46. Käptn Blaubär
  47. Magnum
  48. Salorta
  49. Jonas M.
  50. Mtu
  51. Christian Specht 13:31, 11. Mai 2010 (CEST)
  52. Senficon 22:35, 11. Mai 2010 (CEST)
  53. Augenklappe
  54. Sven423 14:32, 13. Mai 2010 (CEST)

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1. Ron
  2. Sebastian Pochert 18:52, 21. Mär. 2010 (CET)
  3. Mike gh
  4. wigbold
  5. Benjamin Stöcker (Wg. Änderung der Einladungsform sowie Mehrzahl von Grund bei der Einladung)
  6. ThYpHoOn 17:35, 11. Mai 2010 (CEST) Redundanz und ich sehe die Notwendigkeit zum ändern nicht.

Piraten, die sich vrstl. enthalten

  1. Andena 22:58, 4. Apr. 2010 (CEST) Absatz 3 ok, Absatz 2 Textform nicht
  2. Datenritter 13:53, 23. Apr. 2010 (CEST)
  3. rxl
  4.  ?
  5. Christian 19:51, 13. Mai 2010 (CEST)

Diskussion

Bitte hier das für und wider eintragen.

Argument 1

(Danke für den Hinweis, Benjamin. Ich war so frei und habe mich mal bei Dir bedient ;-). MichaelG 09:12, 26. Feb. 2010 (CET))

Fünf langt mir auch nicht (das funkt in Bayern da 7 Bezirke hat). Schreibe lieber: Wenn es die Vorstände von Landesverbänden die mindestens 2/3 (50%?) der Mitglieder Repräsentieren beantragen. Die 5 kleinsten LVs sind 880 Mitglieder und damit nicht mal 10%. Wenn die Parteitage dann noch zweckgebunden sind für die Einberufung (Wenn ein Sonderparteitag gemacht wird zur Wahl eines neuen Vorstandes dann darf schlicht dort keine Programatik gemacht werden ) dann bin ich dafür ;) Benjamin Stöcker

Ich möchte das nicht unbedingt an die Anzahl der Mitglieder anknüpfen, aber 2/3 der Landesverbände ist gut. Das mit der Zweckgebundenheit steht doch schon drin? MichaelG 11:15, 26. Feb. 2010 (CET)
Ich versteh nicht, warum Landesverbände das machen sollen dürfen. Warum? Ist nur intrigenanfällig und wirkt gegen die föderale Trennung und Unabhängigkeit von Bund und Länder. Ich denke dieser Passus, der in anderen Parteiensatzungen drin steht, ist dem Umstand geschuldet, dass es früher nur sehr schwer möglich war zu kommunizieren, und wenn, eben die LVs gut vernetzt waren. Dieses Problem haben wir nun gelöst, wir sollten lieber den Mitgliedern Möglichkeiten geben, diese auch sinnvoll wahrzunehmen. Papierunterschriftenlisten dürften für so ein Vorhaben äußerst unpraktisch sein. --Trias 19:30, 26. Feb. 2010 (CET)
In Bayern habe ich Bezirksverbände geschrieben und du hast dich daran nicht gestört ;) Benjamin Stöcker
hm..erwischt ;). Hab mich aber an anderer Stelle an dem Konzept gestört. Proforma schreib ichs da auch nochmal rein, damits konsistent bleibt ;) --Trias 22:23, 28. Feb. 2010 (CET)
Ich bin immer noch der Meinung, dass es die LVs schon mindestens 50% der Mitglieder repräsentieren sollten, dazu brauchst du zur Zeit nur 3 Landesvorstände. Deswegen vielleicht noch 50% der LVs? Benjamin Stöcker
Ich weiß ich bin bezüglich der absoluten Zahlen in dem zweitkleinsten LV tätig aber ich frag dich mal so: Glaubst du wirklich, dass sich ausgerechnet die 11 (oder 10? das wäre zu klären: 16 * 2/3 = 10+2/3) kleinsten Länder zusammenschließen und einen außerdentlichen Parteitag haben wollen? Es muss doch wirklich Feuer unterm Arsch sein, damit sowas passiert (und die 11 kleinsten Länder wären aktuell immerhin 1/3 der absoluten Mitglieder). Ich behaupte, dass sich die Partei spalten würde, wenn diese Aktion nicht gerechtfertigt wäre. Bragi

Argument 2

Bei einer immer größer werdenden Partei sollte auch die Einberufung eines außerordentlichen Bundesparteitages nicht schriftlich erfolgen müssen. Als Einladungsform wäre m.E. die Textform gem. § 126 b BGB auch dann vollkommen ausreichend. --Haide F.S. 17:54, 7. Mär. 2010 (CET)

Genau das löscht der Antrag doch, oder bin ich blind (es gilt dann die "normale einladungsform") Benjamin Stöcker
Eventuell sollte man das noch reinschreiben? --eckes
OK MichaelG 22:29, 30. Mär. 2010 (CEST)
wie wird der Zugang bei einer mail sichergestellt ? Durch spam Filter etc. kann eine mail viel leichter nicht zugestellt werden als ein Brief. Zumindestens müsste eine Antwort auf die mail mit Verzicht auf einen schriftliche Einladung genannt werden. Wie ist geregelt was bei einem Mitglied ohne mail Adresse passiert ? Der Antrag ist mir zu 'unausgereift' und durch die Vermischung verschiedener Theme abzulehnen Mike gh

einzelner Grund

  • Der ("Sonder")-Parteitag darf sich dann nur mit dem angegebenen Grund beschäftigen. Ich würde hier zumindest die Mehrzahl "Gründe" nehmen. Die sind dann ja auch vorher angekündigt, aber es ist zumindest klar, dass es mehrere Gründe sein können. Und ja: ich weis, dass auch eine vorlegte Tagesordnung mit mehreren Punkten "ein" Grund sein kann. Aber in der Mehrzahl wird es wenigstens klarer. ValiDOM
OK MichaelG 22:29, 30. Mär. 2010 (CEST)

§9b (2)

Alles was nach den ersten 3 Sätzen kommt kann man mE rausschmeißen. Schade dass der Antrag schon finalisiert ist.. naja fürs Archiv :) --Trias 13:08, 2. Apr. 2010 (CEST)

Warum? Dann entfiele die Möglichkeit, per Email statt schriftlich einzuladen. Und eine Einladung ohne Tagungsort und Zeit wäre eher etwas unpassend. Von der Tagesordnung willst Du dich dann auch am ersten Tag überraschen lassen?
Ich dachte Email wäre "Textform"? Die Bestätigungsregelung finde ich auch etwas blöde.... Mit der TO will ich mich natürlich nicht überraschen lassen, aber es reicht mE wenn sie auf einer öffentlichen Internetseite zu finden ist. Aber egal. --Trias 23:28, 2. Apr. 2010 (CEST)
Hast Recht, da hatte ich Textform und Schriftform durcheinandergeworfen. Textform ist auch Email. MichaelG 23:45, 2. Apr. 2010 (CEST)

Textform, Eigentor, Übertragungsmedium

Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden..[1] - Na, wenn das nicht zu einem Eigentor wird.

§ 126b BGB nur gewahrt, wenn es tatsächlich zur Perpetuierung[2] der Erklärung (Ausdruck oder Download, d.h. Abspeicherung auf der eigenen Festplatte) kommt.

Zudem bin ich der Meinung, daß die Übertragungsmedien klar bestimmt sein müssen.

--wigbold 11:44, 24. Apr. 2010 (CEST)

unverzüglich einberufen, Zuständigkeit

Wer muß das tun?! - Diese wesentliche Regelung fehlt immer noch - nun für jeden obenstehenden Fall!

--wigbold 11:44, 24. Apr. 2010 (CEST)