Antrag:Bundesparteitag 2023.2/Antragsportal/SO002
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Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2023.2. Anträge werden 7 Tage nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt und im Forum in der Kategorie Antragsdiskussion zur Diskussion gestellt. Im Forum sollen Argumente für und gegen den Antrag diskutiert werden.
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Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. |
Antragsübersicht | |
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Antragsnummer | SO002 |
Einreichungsdatum | |
Antragsteller | |
Antragstyp | Sonstiger Antrag |
Antragsgruppe | BSG„BSG“ befindet sich nicht in der Liste (Liquid Democracy, Arbeitsgruppen, Parteiinternes, Programmdebatte, GO-Antrag, Allgemeine Werte und Menschenbild, Arbeit und Soziales, ALG-II/Hartz-IV, BGE, Senioren, ...) zulässiger Werte für das Attribut „AntragsgruppeSoA“. |
Zusammenfassung des Antrags | Abwahl eines Richters |
Schlagworte | BSG, Schiedsgericht |
Datum der letzten Änderung | 02.12.2023 |
Status des Antrags | |
Abstimmungsergebnis |
AntragstitelAbwahl eines BSG Richters AntragstextDer Bundesparteitag möge beschließen, den auf dem BPT 22.1 in Bad Homburg gewählten Richter am BSG Enno Tensing, wieder abzuberufen. Da die Abberufung die Anzahl der für das BSG nach zu wählenden Piraten beeinträchtigt, ist der Antrag entsprechend vor der Neu- und Nachwahl des BSG zu behandeln. AntragsbegründungLeider blieben Kontaktaufnahmen ohne Erfolg oder ohne Rückmeldungen, sodass eine Zwangsbeurlaubung die einzige Lösung war um bei jedem Verfahren nicht unnötig 2-3 zusätzliche Wochen in der Laufzeit eines Verfahrens zu haben. Eine solche Beurlaubung bedeutet aber auch immer eine "Karteileiche" so lange mit zu führen, bis eine Ordentliche Abberufung - in welcher Form an Ende auch immer - erfolgt. Ich pers. halte in derlei Fällen nichts davon, die Sache über eine Ordnungsmaßnahme zu regeln, da ich so etwas überzogen finde und innerparteilich damit unglaublich viele Ressourcen für einen gewissen Zeitraum binde. Grundsätzlich sind Mitgliederversammlungen berechtigt gewählte Personen auch wieder von ihrem Posten abzuberufen und die Bundessatzung sieht da auch keine besonderen Umstände vor. Bei Vereinen bildet die Grundlage im Übrigen § 27 Abs. 2 BGB. Auch Eigenrecherchen ergaben, dass der BGH seit mind. Ende der 70er-Anfang der 80er, Mitgliederversammlungen dieses Recht, teils mit verschiedenen Ergänzungen, auch zugesteht. Diskussion
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