Antrag:Bundesparteitag 2023.1/Antragsportal/SÄA019

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2023.1. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

Wende dich bei Fragen und (als Antragsteller) Änderungswünschen an ein Mitglied der Antragskommission.

Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer SÄA019
Einreichungsdatum
Antragsteller

Melano Gärtner

Mitantragsteller
  • Stefan Lorenz
  • Vladimir Dragnić
  • Georg v. Boroviczeny
  • Alexander Brandt
Antragstyp Satzungsänderungsantrag
Antragsgruppe Satzungsabschnitt C - §14
Zusammenfassung des Antrags Überarbeitung von § 14 SGO
Schlagworte SGO, Schiedsgerichtsordnung
Datum der letzten Änderung 24.06.2023
Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting keep-light-green.svg Angenommen

Antragstitel

Änderung § 14 SGO

Antragstext

Der Bundesparteitag möge beschließen, § 3a der Bundessatzung Abschnitt C - Schiedsgerichtsordnung wie folgt zu ändern:

https://wiki.piratenpartei.de/wiki/images/f/f2/%C2%A7_14_-_Dokumentation.pdf

Absatz 1 (aktuell):

Das Gericht dokumentiert das Verfahren.

Absatz 1 (neu):

1Das Gericht dokumentiert das Verfahren und weist auf die Form oder Formen der Dokumentation mit dem ersten Schreiben an die Verfahrensbeteiligten hin.

Absatz 2 (aktuell):

Die Verfahrensakte umfasst Verlaufsprotokolle von Anhörungen und Verhandlungen, alle für das Verfahren relevanten Schriftstücke und das Urteil.

Absatz 2 (neu):

1Die Verfahrensakte umfasst mindestens die Protokolle von Verhandlungen, alle für das Verfahren relevanten Schriftstücke, gefasste Urteile und/oder Beschlüsse und gegebenenfalls Akten aus der/den Vorinstanzen.

Absatz 3 (aktuell):

Das Gericht kann eine Tonaufzeichnung von einer Verhandlung erstellen. Diese wird gelöscht, wenn die Verfahrensbeteiligten innerhalb eines Monats nach Erhalt des Protokolls keine Einwände erhoben haben.

Absatz 3 (neu):

1Das Gericht kann eine Tonaufzeichnung von einer Verhandlung erstellen. 2Diese wird gelöscht, wenn die Verfahrensbeteiligten innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt eines inhaltlichen Protokolls keine Einwände erhoben haben. 3Die Tonaufzeichnung an sich wird nicht weitergegeben oder vervielfältigt.

Absatz 4 (aktuell):

Die Verfahrensbeteiligten können Einsicht in die Verfahrensakte nehmen.

Absatz 4 (neu):

1Die Verfahrensbeteiligten haben ein Anrecht auf Einsicht in die Verfahrensakte. 2Der Antrag auf Einsichtnahme in Verfahrensakten nach Abschluss eines Verfahrens ist an das entsprechende Gericht zu stellen und zu begründen.

Absatz 5 (aktuell):

Nach Abschluss des Verfahrens ist die Verfahrensakte fünf Jahre aufzubewahren. Urteile sind unbefristet aufzubewahren.

Absatz 5 (neu):

1Nach Abschluss des Verfahrens ist jede Verfahrensakte fünf Jahre aufzubewahren. 2Urteile und Beschlüsse sind unbefristet aufzubewahren. 3Die Lagerung ist in den Geschäftsordnungen der jeweiligen Schiedsgerichte zu regeln, die Bundesgeschäftsstelle ist eine grundsätzliche Lagermöglichkeit.

Antragsbegründung

Im Zuge der SGO-Novellierung wurden alle Paragrafen in den letzten 18 Monaten in mehreren Arbeitsgruppen und vielen Debatten sowie einer SG-Marina, überarbeitet. Da es in den letzten Jahren zu teilweise ausufernden oder unnötigen Streitdebatten über verschiedenste Punkte aus der SGO kam, war eine Novellierung und nicht nur eine Flickenverbesserung dringend nötig.

Natürlich kann man nicht jedem eine Änderung recht machen, da die SGO im Regelfall an den Schiedsgerichten zur Anwendung kommt und bei der Überarbeitung Richter aus fast allen Schiedsgerichten der Partei dran beteiligt waren und über die Fortschritte informiert wurden, wird der Parteitag drum gebeten dem Antrag zuzustimmen.

Neben einer kompletten Satznummerierung der SGO, mussten Anpassungen vorgenommen werden durch Änderungen aus vorangegangenen Paragrafen.

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: In den letzten 18 Monaten in mehreren Arbeitsgruppen und vielen Debatten sowie einer SG-Marina
  • [wird von der Antragskommission eingetragen Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


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