Antrag:Bundesparteitag 2023.1/Antragsportal/SÄA016
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Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. |
Antragsübersicht | |
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Antragsnummer | SÄA016 |
Einreichungsdatum | |
Antragsteller | |
Mitantragsteller |
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Antragstyp | Satzungsänderungsantrag |
Antragsgruppe | Satzungsabschnitt C - §13 |
Zusammenfassung des Antrags | Überarbeitung von § 13 SGO |
Schlagworte | SGO, Schiedsgerichtsordnung |
Datum der letzten Änderung | 24.06.2023 |
Status des Antrags | |
Abstimmungsergebnis |
AntragstitelÄnderung § 13 SGO AntragstextDer Bundesparteitag möge beschließen, § 13 der Bundessatzung Abschnitt C - Schiedsgerichtsordnung wie folgt zu ändern: https://wiki.piratenpartei.de/wiki/images/9/97/%C2%A7_13_-_Berufung.pdf Absatz 1 (aktuell): Gegen erstinstanzliche Urteile steht jedem Verfahrensbeteiligten die Berufung zu. Gegen Entscheidungen des Bundesschiedsgerichtes findet keine Berufung statt. Absatz 1 (neu): 1Gegen erstinstanzliche Urteile oder Beschlüsse sofern diese es vorsieht, steht jedem Verfahrensbeteiligten die Berufung zu. 2/sup>Gegen Entscheidungen des Bundesschiedsgerichtes findet keine Berufung statt. Absatz 2 (aktuell): Die Berufung ist binnen 14 Tagen beim Gericht der nächsthöheren Ordnung einzureichen und zu begründen. Der Berufungsschrift ist die angefochtene Entscheidung samt erstinstanzlichem Aktenzeichen beizufügen. Maßgeblich für den Lauf der Berufungsfrist ist die Zustellung des Urteils inklusive Rechtsmittelbelehrung. Eine Berufung muss jedoch spätestens nach 3 Monaten nach Urteilsverkündung eingelegt sein. Absatz 2 (neu): 1Die Berufung ist binnen 14 Tagen beim Berufungsgericht (Bundesschiedsgericht) einzureichen und zu begründen. 2Der Berufungsschrift ist die angefochtene Entscheidung samt erstinstanzlichem Aktenzeichen beizufügen. 3Maßgeblich für den Lauf der Berufungsfrist ist die Zustellung des Urteils oder Beschlusses inklusive Rechtsmittelbelehrung. 4Eine Berufung muss jedoch spätestens ein Monaten nach Urteils- oder Beschlussverkündung eingelegt sein. Absatz 3 (aktuell): Das erstinstanzliche Gericht stellt dem Gericht der Berufungsinstanz für die Dauer des Berufungsverfahrens die Akten zur Verfügung. Absatz 3 (neu): 1Das erstinstanzliche Gericht stellt dem Berufungsgericht für die Dauer des Berufungsverfahrens die Akten zur Verfügung. Absatz 4 (aktuell): Die Rücknahme der Berufung ist in jeder Lage des Verfahrens ohne Zustimmung des Berufungsgegners zulässig. Absatz 4 (neu): 1Die Rücknahme der Berufung ist in jeder Lage des Verfahrens ohne Zustimmung des Berufungsgegners zulässig. Absatz 5 (aktuell): Das Berufungsgericht entscheidet über Klageanträge entweder selbst oder verweist das Verfahren an das Ausgangsgericht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zur erneuten Verhandlung zurück. Absatz 5 (neu): 1Das Bundesschiedsgericht entscheidet über Klageanträge entweder selbst oder verweist das Verfahren an das Ausgangsgericht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesschiedsgerichts zur erneuten Verhandlung zurück. Absatz 6 (aktuell): (aufgehoben) Absatz 6 wird ganz gestrichen AntragsbegründungIm Zuge der SGO-Novellierung wurden alle Paragrafen in den letzten 18 Monaten in mehreren Arbeitsgruppen und vielen Debatten sowie einer SG-Marina, überarbeitet. Da es in den letzten Jahren zu teilweise ausufernden oder unnötigen Streitdebatten über verschiedenste Punkte aus der SGO kam, war eine Novellierung und nicht nur eine Flickenverbesserung dringend nötig. Natürlich kann man nicht jedem eine Änderung recht machen, da die SGO im Regelfall an den Schiedsgerichten zur Anwendung kommt und bei der Überarbeitung Richter aus fast allen Schiedsgerichten der Partei dran beteiligt waren und über die Fortschritte informiert wurden, wird der Parteitag drum gebeten dem Antrag zuzustimmen. Neben einer kompletten Satznummerierung der SGO, musste § 13 nachgebessert werden wegen Änderungen aus vorangegangen Paragrafen. Diskussion
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