Antrag:Bundesparteitag 2023.1/Antragsportal/SÄA014

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2023.1. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

Wende dich bei Fragen und (als Antragsteller) Änderungswünschen an ein Mitglied der Antragskommission.

Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer SÄA014
Einreichungsdatum
Antragsteller

Melano Gärtner

Mitantragsteller
  • Stefan Lorenz
  • Vladimir Dragnić
  • Georg v. Boroviczeny
  • Alexander Brandt
Antragstyp Satzungsänderungsantrag
Antragsgruppe Satzungsabschnitt C - §11
Zusammenfassung des Antrags Überarbeitung von § 11 SGO
Schlagworte SGO, Schiedsgerichtsordnung
Datum der letzten Änderung 24.06.2023
Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting keep-light-green.svg Angenommen

Antragstitel

Änderung § 11 SGO

Antragstext

Der Bundesparteitag möge beschließen, § 11 der Bundessatzung Abschnitt C - Schiedsgerichtsordnung wie folgt zu ändern:

https://wiki.piratenpartei.de/wiki/images/0/0d/%C2%A7_11_-_Einstweilige_Anordnung.pdf

Absatz 1 (aktuell):

Auf Antrag kann das in der Hauptsache zuständige Gericht einstweilige Anordnungen in Bezug auf den Verfahrensgegenstand treffen. Eilmaßnahmen nach § 10 Absatz 5 Satz 4 PartG können durch einstweilige Anordnung außer Kraft gesetzt werden.

Absatz 1 (neu):

1Auf Antrag kann das für die Hauptsache zuständige Gericht einstweilige Anordnungen treffen oder dieses in Bezug auf den Verfahrensgegenstand in einer Hauptsache machen. 2Eilmaßnahmen nach § 10 Absatz 5 Satz 4 PartG können durch einstweilige Anordnung außer Kraft gesetzt werden. 3Ohne Antrag wird beim Verfahren zu einer einstweiligen Anordnung kein Hauptverfahren am zuständigen Gericht eröffnet.

Absatz 2 (aktuell):

Einstweilige Anordnungen sind zulässig, wenn die Gefahr besteht dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder sie zur vorläufigen Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis um wesentliche Nachteile abzuwenden nötig erscheint. Eilbedürfnis und Sicherungsinteresse sind zu begründen und glaubhaft zu machen.

Absatz 2 (neu):

1Einstweilige Anordnungen sind zulässig, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder sie zur vorläufigen Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, um wesentliche Nachteile abzuwenden nötig erscheinen. 2Eilbedürfnis und Sicherungsinteresse sind zu begründen und glaubhaft zu machen.

Ein neuer Absatz 2a soll eingefügt werden (Neuer Absatz):

1Ein Verfahren zur einstweiligen Anordnung wird grundsätzlich im Schriftverfahren geführt. 2Der Verfahrensgegner muss nicht zwingend gehört werden. 3Auf Antrag kann mit verkürzter Ladungszeit von sieben Tagen oder durch Beschluss des Gerichts, zu einer Verhandlung geladen werden, eine 72-stündige Ladungszeit kann aber nicht unterschritten werden. 4Ist der Antragsteller ein Organ, so ist dem Gericht gegenüber zeitgleich ein Vertreter zu benennen.

Absatz 3 (aktuell):

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dem Antragsgegner unverzüglich anzuzeigen, sofern hierdurch nicht der Zweck des Antrags vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen oder deren Ablehnung sind den Verfahrensbeteiligten unverzüglich bekanntzugeben und mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Die Begründung kann das Gericht innerhalb einer Woche nachreichen.

Absatz 3 (neu):

1Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dem Antragsgegner unverzüglich, spätestens aber nach 48 Stunden nach Eingang bei Gericht, anzuzeigen, sofern hierdurch nicht der Zweck des Antrags vereitelt wird. 2Einstweilige Anordnungen oder deren Ablehnung sind den Verfahrensbeteiligten unverzüglich bekanntzugeben und mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 3Die Begründung kann das Gericht innerhalb einer Woche nachreichen.

Absatz 4 (aktuell):

Gegen die einstweilige Anordnung kann innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe und Erhalt der Begründung beim erlassenden Gericht Widerspruch eingelegt werden. Ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

Absatz 4 (neu):

1Gegen die einstweilige Anordnung kann innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe und Erhalt der Begründung einschließlich Rechtsmittelbelehrung beim Föderalen Schiedsgericht Widerspruch eingelegt werden. 2Ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

Absatz 5 (aktuell):

Das Gericht entscheidet über den Widerspruch binnen 14 Tagen oder, falls eine Verhandlung durchgeführt wurde, unverzüglich im Anschluß an diese. Gegen die Entscheidung kann Berufung eingelegt werden.

Absatz 5 (neu):

1Das Gericht entscheidet über den Widerspruch binnen 14 Tagen oder, falls eine Verhandlung durchgeführt wurde, unverzüglich im Anschluss an diese. 2Gegen die Entscheidung kann Berufung beim Berufungsgericht eingelegt werden.

Absatz 6 (aktuell):

Gegen die Ablehnung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung findet die sofortige Beschwerde statt.

Absatz 6 (neu):

1Gegen die Ablehnung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung findet die sofortige Beschwerde statt.

Absatz 7 (aktuell):

Auf Entscheidungen zu einstweiligen Anordnungen finden die § 12 Absatz 7-9 analoge Anwendung.

Absatz 7 wird neu gefasst (Neufassung):

1Sofern kein Absatz etwas Eigenes regelt, finden zu einstweiligen Anordnungen die §§ 8 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absätze 2-3, § 12 Absätze 5-8 und § 14 analog Anwendung.

Antragsbegründung

Im Zuge der SGO-Novellierung wurden alle Paragrafen in den letzten 18 Monaten in mehreren Arbeitsgruppen und vielen Debatten sowie einer SG-Marina, überarbeitet. Da es in den letzten Jahren zu teilweise ausufernden oder unnötigen Streitdebatten über verschiedenste Punkte aus der SGO kam, war eine Novellierung und nicht nur eine Flickenverbesserung dringend nötig.

Natürlich kann man nicht jedem eine Änderung recht machen, da die SGO im Regelfall an den Schiedsgerichten zur Anwendung kommt und bei der Überarbeitung Richter aus fast allen Schiedsgerichten der Partei dran beteiligt waren und über die Fortschritte informiert wurden, wird der Parteitag drum gebeten dem Antrag zuzustimmen.

Neben einer kompletten Satznummerierung der SGO, betrifft nur diese Änderung die Absätze 2 und 6. In Abs. 1 musste Grundlegendes noch mal genauer beschrieben werden, gleiches gilt für den neuen 2a. In Abs. 3 wurde die Zeit verkürzt und Abs. 7 musste durch ergebene Änderungen angepasst werden.

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: In den letzten 18 Monaten in mehreren Arbeitsgruppen und vielen Debatten sowie einer SG-Marina
  • [wird von der Antragskommission eingetragen Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


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