Antrag:Bundesparteitag 2023.1/Antragsportal/SÄA012

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2023.1. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

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Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer SÄA012
Einreichungsdatum
Antragsteller

Melano Gärtner

Mitantragsteller
  • Stefan Lorenz
  • Vladimir Dragnić
  • Georg v. Boroviczeny
  • Alexander Brandt
Antragstyp Satzungsänderungsantrag
Antragsgruppe Satzungsabschnitt C - §10
Zusammenfassung des Antrags Überarbeitung von § 10 SGO
Schlagworte SGO, Schiedsgerichtsordnung
Datum der letzten Änderung 24.06.2023
Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting keep-light-green.svg Angenommen

Antragstitel

Änderung § 10 SGO

Antragstext

Der Bundesparteitag möge beschließen, § 10 der Bundessatzung Abschnitt C - Schiedsgerichtsordnung wie folgt zu ändern:

https://wiki.piratenpartei.de/wiki/images/c/cf/%C2%A7_10_-_Verfahren.pdf

Absatz 1 (aktuell):

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Verfahrensbeteiligten nicht gebunden. Das Gericht sorgt dafür, dass die Beteiligten auf alle relevanten Informationen gleichwertigen Zugriff haben.

Absatz 1 (neu):

1Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. 2Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Verfahrensbeteiligten nicht gebunden. 3Das Gericht sorgt dafür, dass die Beteiligten auf alle relevanten Informationen gleichwertigen Zugriff haben.

Absatz 2 (aktuell):

Zur Aufklärung des Sachverhaltes kann das Gericht jede Person einladen und befragen. Alle Organe der Piratenpartei sind verpflichtet, einer Einladung des Gerichtes zu folgen und dem Gericht Akteneinsicht zu gewähren. Das Gericht darf Verschlusssachen einsehen.

Absatz 2 (neu):

1Zur Aufklärung des Sachverhaltes kann das Gericht jede Person einladen und befragen. 2Alle Organe der Piratenpartei sind verpflichtet, einer Einladung des Gerichtes zu folgen und dem Gericht Akteneinsicht zu gewähren. 3Das Gericht darf Verschlusssachen einsehen.

Absatz 2a (aktuell):

Bei der ersten Wahl werden acht Richter gewählt. Die zum ersten Mal ausscheidenden Mitglieder werden durch Los bestimmt.

Absatz 2a (neu):

1Die Schiedsgerichte leisten auf Anfrage gegenseitig Amtshilfe und haben Akteneinsicht zu gewähren. 2Bei Verweisungsfällen ist in jedem Fall die Fallakte der Vorinstanz mit beizulegen. 3Die Amtshilfe erstreckt sich ebenfalls über nichtöffentliche Verfahren, sind vom Inhalt her aber ebenfalls als nichtöffentlich zu behandeln.

Absatz 3 (aktuell):

Das Gericht bestimmt für das Verfahren einen beteiligten Richter als Berichterstatter. Die Verfahrensbeteiligten werden über den Fortgang des Verfahrens durch den Berichterstatter informiert und haben das Recht dazu Stellung zu nehmen. Der Berichterstatter kann auch durch Geschäftsverteilungsplan bestimmt werden.

Absatz 3 (neu):

1Das Gericht bestimmt für das Verfahren einen beteiligten Richter zum Berichterstatter oder kann dies durch eigene Regelung in seiner Geschäftsordnung oder GvP regeln. 2Die Verfahrensbeteiligten werden über den Fortgang des Verfahrens vorrangig durch den Berichterstatter informiert und haben das Recht dazu Stellung zu nehmen. 3Der Umfang der Berichterstattung beinhaltet zumindest das Verschicken von Beschlüssen, Nachfragen und Bestätigungsmail von eigehenden Anträgen. 4Weiteres kann in der Geschäftsordnung geregelt werden.

Absatz 4 (aktuell):

Das Gericht beraumt grundsätzlich eine fernmündliche Verhandlung an. Es kann mündliche Verhandlungen durchführen oder im schriftlichen Verfahren entscheiden. Es hat eingehende Anträge der Verfahrensbeteiligten angemessen zu berücksichtigen. Entscheidungen des Gerichtes hierzu sind unanfechtbar.

Absatz 4 wird neu gefasst (Neufassung):

1Das Gericht verhandelt im schriftlichen oder fernmündlichen Verfahren. 2Die Verfahrensbeteiligten werden im Eröffnungsbeschluss aufgefordert, für eine der Formen zu votieren. 3Während eines Verfahrens kann das Gericht grundsätzlich so viele fernmündliche Verhandlungen wie nötig anberaumen. 4Das Gericht kann selbst, oder auf Antrag, beschließen, in Präsenz zu verhandeln. 5Eingehende Anträge zum Verfahrensablauf sind angemessen zu berücksichtigen, Entscheidungen hierzu sind unanfechtbar.

Absatz 5 (aktuell):

Das Gericht bestimmt Ort und Zeit der Verhandlung. Die Ladungsfrist beträgt 13 Tage. In dringenden Fällen sowie im Einvernehmen mit den Verfahrensbeteiligten kann diese Frist bis auf drei Tage abgekürzt werden. Das Gericht kann auch ohne Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten verhandeln und entscheiden; die Verfahrensbeteiligten sind darauf in der Ladung hinzuweisen.

Absatz 5 (neu):

1Das Gericht bestimmt Ort und Zeit einer Verhandlung. 2Die Ladungsfrist beträgt 13 Tage. 3Im Einvernehmen mit den Verfahrensbeteiligten kann diese Frist bis auf drei Tage verkürzt werden. 4Das Gericht kann auch ohne Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten verhandeln und entscheiden; die Verfahrensbeteiligten sind darauf in der Ladung hinzuweisen.

Absatz 5a (aktuell):

Bei einer mündlichen oder fernmündlichen Verhandlung obliegt die Sitzungsleitung einem vom Gericht bestimmten Richter. Den Verfahrensbeteiligten ist angemessene Redezeit zu gewähren. Bei einer Verhandlung über eine Ordnungsmaßnahme oder einen Parteiausschluss hat der betroffene Pirat das letzte Wort.

Absatz 5a (neu):

1Bei einer mündlichen oder fernmündlichen Verhandlung obliegt die Sitzungsleitung einem vom Gericht bestimmten in dem Verfahren zur Entscheidung befugten Richter. 2Den Verfahrensbeteiligten ist angemessene Redezeit zu gewähren. 3Bei einer Verhandlung über eine Ordnungsmaßnahme oder einen Parteiausschluss hat der betroffene Pirat das letzte Wort.

Absatz 6 (aktuell):

Tritt zwischen der letzten mündlichen Verhandlung und dem Urteilsspruch dem Gericht ein Richter hinzu, der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend war, oder wird das Gericht durch Wahlen ausgewechselt, so ist den Verfahrensbeteiligten erneut Gehör zu gewähren.

Absatz 6 wird neu gefasst (Neufassung):

1Kommt zwischen einer Verhandlung und einem Urteilsspruch oder vergleichbarem Beschluss ein Richter zum Verfahren neu hinzu, der bisher nicht im Verfahren involviert war, oder wird das Gericht durch Wahlen ausgewechselt, so ist den Verfahrensbeteiligten erneut, mindestens durch eine fernmündliche Verhandlung, Gehör zu gewähren. 2Bei einem schriftlich geführten Verfahren findet Satz 1 keine Anwendung.

Absatz 7 (aktuell):

Verhandlungen sind grundsätzlich öffentlich. Das Gericht kann die Öffentlichkeit ausschließen, wenn dies im Interesse der Partei oder eines Verfahrensbeteiligten geboten ist. Bei einer Verhandlung über eine Ordnungsmaßnahme oder einen Parteiausschluss eines Piraten ist die Öffentlichkeit auf Antrag des Betroffenen, oder falls dieser nicht zur Verhandlung anwesend ist von Amts wegen, auszuschließen. Bei Verhandlungen zu nichtöffentlichen Verfahren ist die Öffentlichkeit immer ausgeschlossen.

Absatz 7 (neu):

1Verhandlungen sind grundsätzlich öffentlich. 2Das Gericht kann die Öffentlichkeit ausschließen, wenn dies im Interesse der Partei oder eines Verfahrensbeteiligten geboten ist. 3Bei einer Verhandlung über eine Ordnungsmaßnahme oder den Parteiausschluss eines Piraten ist die Öffentlichkeit auf Antrag des Betroffenen, oder falls dieser nicht zur Verhandlung anwesend ist, von Amts wegen auszuschließen. 4Bei Verhandlungen zu nichtöffentlichen Verfahren ist die Öffentlichkeit immer ausgeschlossen.

Absatz 8 (aktuell):

Das Gericht kann das Ruhen des Verfahrens anordnen, wenn eine wesentliche Frage des Verfahrens Gegenstand eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens ist, oder vor einem staatlichen Gericht oder einer staatlichen Schiedsstelle anhängig ist oder dies von einem der Verfahrensbeteiligten beantragt wird.

Absatz 8 wird neu gefasst (Neufassung):

1Das Gericht kann das Ruhen des Verfahrens anordnen, wenn eine wesentliche Frage des Verfahrens,

1. Gegenstand eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens ist;

2. vor einem staatlichen Gericht oder einer staatlichen Schiedsstelle anhängig ist;

3. als Grundsatzfrage beim Bundesschiedsgericht vorliegt

4. oder dies von einem der Verfahrensbeteiligten beantragt wird.

2Spätestens 42 Tage (6 Wochen) nach Beschlussfassung zum Ruhen des Verfahrens wird das Verfahren fortgesetzt, wenn bis dahin kein Verfahrensbeteiligter einen Antrag auf Fortsetzung des Ruhens des Verfahrens gestellt und ausreichend begründet hat. 3Das Gericht entscheidet über den Antrag.

Absatz 9 (aktuell):

Nach Ablauf von drei Monaten nach Verfahrenseröffnung können die Verfahrensbeteiligten Beschwerde wegen Verfahrensverzögerung einlegen. In Eilsachen sowie nach Zurückverweisung nach § 13 Absatz 5 SGO kann die Beschwerde nach Ablauf von zwei Wochen eingelegt werden. Die Beschwerde ist beim Berufungsgericht und im Fall des Bundesschiedsgerichtes bei der nicht befassten Kammer einzulegen. Die Beschwerde kann auch eingelegt werden, wenn nicht innerhalb eines Monats nach Anrufung über die Verfahrenseröffnung entschieden wurde. Das Berufungsgericht soll das Verfahren an ein anderes, der Vorinstanz gleichrangiges Gericht, verweisen; in Eilsachen kann es das Verfahren an sich ziehen.

Absatz 9 wird neu gefasst (Neufassung):

1Nach Ablauf von drei Monaten nach Verfahrenseröffnung, können die Verfahrensbeteiligten Beschwerde wegen Verfahrensverzögerung einlegen. 2In Eilsachen kann eine Beschwerde nach Ablauf von 14 Tagen eingelegt werden. 3Die Beschwerde ist beim Bundesschiedsgericht (Berufungsgericht) einzulegen. 4Eine Beschwerde kann auch eingelegt werden, wenn nicht innerhalb von 21 Tagen nach Anrufung in einem Hauptverfahren und 10 Tage in einem Eilverfahren das Gericht über die Verfahrenseröffnung entschieden hat. 5Bezieht sich die Beschwerde auf ein Verfahren an einem Landesschiedsgericht, so hat das Berufungsgericht das Verfahren an ein anderes, der Vorinstanz gleichrangiges, Gericht zu verweisen. 6Steht kein gleichrangiges Gericht zur Verfügung, kann das Bundesschiedsgericht das Verfahren an sich ziehen und selbst entscheiden. 7Bei Eilsachen verweist das Berufungsgericht das Verfahren oder verhandelt selbst.

Absatz 10 (aktuell):

Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

Absatz 10 (neu):

1Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag Piraten, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. 2Ein Verfahren Pirat gegen Pirat ist nicht statthaft.

Absatz 11 (aktuell):

Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

Absatz 11 (neu):

1Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind diese beizuladen (notwendige Beiladung).

Absatz 12 (aktuell):

Der Beiladungsbeschluss ist allen Verfahrensbeteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. In der Beiladung ist darauf hinzuweisen, dass der Beigeladene auf Antrag zum Verfahrensbeteiligten wird. Die Beiladung ist unanfechtbar.

Absatz 12 (neu):

1Der Beiladungsbeschluss ist allen Verfahrensbeteiligten zuzustellen. 2Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. 3In der Beiladung ist darauf hinzuweisen, dass der Beigeladene auf Antrag zum Verfahrensbeteiligten wird. 4Die Beiladung ist unanfechtbar.

Antragsbegründung

Im Zuge der SGO-Novellierung wurden alle Paragrafen in den letzten 18 Monaten in mehreren Arbeitsgruppen und vielen Debatten sowie einer SG-Marina, überarbeitet. Da es in den letzten Jahren zu teilweise ausufernden oder unnötigen Streitdebatten über verschiedenste Punkte aus der SGO kam, war eine Novellierung und nicht nur eine Flickenverbesserung dringend nötig.

Natürlich kann man nicht jedem eine Änderung recht machen, da die SGO im Regelfall an den Schiedsgerichten zur Anwendung kommt und bei der Überarbeitung Richter aus fast allen Schiedsgerichten der Partei dran beteiligt waren und über die Fortschritte informiert wurden, wird der Parteitag drum gebeten dem Antrag zuzustimmen.

Neben einer kompletten Satznummerierung der SGO, betrifft nur diese Änderung die Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 12. Abs. 2a musste angepasst werden, weil es in der Vergangenheit zu einer Weigerung vonseiten eines SG kam. Die Änderungen aus Abs. 3 ergaben sich aus Debatten um den Aufgabenbereich des Berichterstatters. Die Absätze 6, 8 und 9 wurden der Klarheit wegen neu gefasst.

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: In den letzten 18 Monaten in mehreren Arbeitsgruppen und vielen Debatten sowie einer SG-Marina
  • [wird von der Antragskommission eingetragen Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


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