Antrag:Bundesparteitag 2023.1/Antragsportal/SÄA010

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2023.1. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

Wende dich bei Fragen und (als Antragsteller) Änderungswünschen an ein Mitglied der Antragskommission.

Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer SÄA010
Einreichungsdatum
Antragsteller

Melano Gärtner

Mitantragsteller
  • Stefan Lorenz
  • Vladimir Dragnić
  • Georg v. Boroviczeny
  • Alexander Brandt
Antragstyp Satzungsänderungsantrag
Antragsgruppe Satzungsabschnitt C - §8
Zusammenfassung des Antrags Überarbeitung von § 8 SGO
Schlagworte SGO, Schiedsgerichtsordnung
Datum der letzten Änderung 24.06.2023
Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting keep-light-green.svg Angenommen

Antragstitel

Änderung § 8 SGO

Antragstext

Der Bundesparteitag möge beschließen, § 8 der Bundessatzung Abschnitt C - Schiedsgerichtsordnung wie folgt zu ändern:

https://wiki.piratenpartei.de/wiki/images/f/f1/%C2%A7_8_-_Anrufung.pdf

Absatz 1 (aktuell):

Das Gericht wird nur auf Anrufung aktiv. Antragsberechtigt ist jeder Pirat und jedes Organ einer Gliederung, sofern ein eigener Anspruch oder eine Verletzung in einem eigenen Recht geltend gemacht oder Einspruch gegen eine sie betreffende Ordnungsmaßnahme erhoben wird. Anträge auf Parteiausschluss können nur von Gliederungsorganen gestellt werden.

Absatz 1 (neu):

1Das Gericht wird nur auf Anrufung aktiv. 2Nach einer Anrufung und vor einer Einlassung in ein Verfahren, wird, wenn ein Verfahrensbeteiligter ein Pirat und kein Organ ist, die Mitgliedschaft und Verbandszugehörigkeit bei der Mitgliederverwaltung, abgefragt. 3Jeder Pirat hat das Recht, sofern ein eigener Anspruch geltend gemacht wird, eine Verletzung in einem eigenen Recht vorliegt oder ein Einspruch gegen eine ihn betreffende Ordnungsmaßnahme erhoben wird, das zuständige Gericht anzurufen. 4Auch sind Feststellungs- und Verpflichtungsklagen möglich, sofern sie durch Satz 1 gedeckt werden. Anträge auf Parteiausschluss gegenüber einem Pirat können nur von Vorständen gestellt werden. 5Jedes Organ einer Gliederung hat das Recht, sofern ein eigener Anspruch geltend gemacht wird, eine Verletzung in einem eigenen Recht vorliegt oder ein Einspruch gegen eine, das Organ betreffende, Ordnungsmaßnahme erhoben wird, das zuständige Gericht anzurufen. 6Auch sind Feststellungs- und Verpflichtungsklagen möglich, sofern sie durch Satz 1 gedeckt werden.

Absatz 2 (aktuell):

Die Anrufung wird beim Gericht eingereicht. Der Eingang bei einer Geschäftsstelle der jeweiligen Gliederung ist fristwahrend.

Absatz 2 (neu):

1Die Anrufung findet über die Mailadresse des entsprechenden Schiedsgerichts statt. 2Sofern es sich um größere Datenanhänge handelt oder dieser nur in Papierform vorliegt, soll im Vorfeld mit dem entsprechenden Gericht per E-Mail in Kontakt getreten werden. 3Der Eingang bei einer Geschäftsstelle der jeweiligen Gliederung oder der Bundesgeschäftsstelle ist höchstens fristwahrend. 4Eine Geschäftsstelle ist kein Bestandteil eines Schiedsgerichts, noch ist ein Schiedsgericht gegenüber dem Personal in einer Geschäftsstelle weisungsbefugt.

Absatz 3 (aktuell):

Eine formgerechte Anrufung muss in Textform erfolgen und

1. Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Antragstellers,

2. Name und Anschrift des Antragsgegners,

3. klare, eindeutige Anträge und

4. eine Begründung inklusive einer Schilderung der Umstände enthalten.

Absatz 3 (neu):

1Eine formgerechte Anrufung muss in Textform erfolgen und

1. Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Antragstellers,

2. Name und Anschrift des Antragsgegners,

3. klare, eindeutige Anträge und

4. eine Begründung einschließlich einer Schilderung der Umstände enthalten.

2Sofern Vertreter benannt wurden, muss auf Verlangen ebenfalls eine Anschrift angegeben werden.

Absatz 4 (aktuell):

Die Anrufung muss binnen zwei Monaten seit Bekanntwerden der Rechtsverletzung erfolgen. Ein Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme muss spätestens am 14. Tag nach Mitteilung des Beschlusses erhoben werden. Ein Antrag auf Parteiausschluss soll in einem angemessenen Zeitraum seit Bekanntwerden des entscheidenden Vorfalls gestellt werden.

Absatz 4 (neu):

1Die Anrufung muss binnen zwei Monaten seit Bekanntwerden der Rechtsverletzung erfolgen. 2Ein Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme muss spätestens am 14. Tag nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung des Beschlusses erhoben werden. 3Ein Antrag auf Parteiausschluss, soll in einem angemessenen Zeitraum seit Bekanntwerden des entscheidenden Vorfalls gestellt werden, sechs Monate nicht überschreiten.

Absatz 5 (aktuell):

Nach eingegangener Anrufung entscheidet das Gericht über die Zuständigkeit und korrekte Einreichung der Anrufung.

Absatz 5 (neu):

1Nach eingegangener Anrufung entscheidet das Gericht über die Zuständigkeit, korrekte Einreichung der Anrufung und andere Formalien. 2Ein Verweisungsbeschluss durch fallweise Handlungsunfähigkeit stellt nur einen Formalakt dar und ist kein Einlass im Verfahren.

Absatz 6 (aktuell):

Wird der Anrufung stattgegeben, so wird das Verfahren eröffnet. Andernfalls erhält der Antragsteller eine begründete Ablehnung mit Rechtsbehelfsbelehrung. Gegen die Ablehnung findet die sofortige Beschwerde statt. Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Verfahren am ursprünglichen Gericht eröffnet.

Absatz 6 (neu):

1Wird der Anrufung stattgegeben, so wird das Verfahren durch Beschluss eröffnet. 2Andernfalls erhält der Antragsteller eine förmliche Ablehnung mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung. 3Gegen die Ablehnung kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. 4Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Verfahren eröffnet. 5Wird der Beschwerde am Bundesschiedsgericht stattgegeben, so wird das Verfahren am ursprünglichen Gericht eröffnet.

Der aktuelle Absatz 7 - derzeit als (aufgehoben) in der SGO stehend - wird ganz gestrichen.

Antragsbegründung

Im Zuge der SGO-Novellierung wurden alle Paragrafen in den letzten 18 Monaten in mehreren Arbeitsgruppen und vielen Debatten sowie einer SG-Marina, überarbeitet. Da es in den letzten Jahren zu teilweise ausufernden oder unnötigen Streitdebatten über verschiedenste Punkte aus der SGO kam, war eine Novellierung und nicht nur eine Flickenverbesserung dringend nötig.

Natürlich kann man nicht jedem eine Änderung recht machen, da die SGO im Regelfall an den Schiedsgerichten zur Anwendung kommt und bei der Überarbeitung Richter aus fast allen Schiedsgerichten der Partei dran beteiligt waren und über die Fortschritte informiert wurden, wird der Parteitag drum gebeten dem Antrag zuzustimmen.

Neben einer kompletten Satznummerierung der SGO, betrifft hier diese Änderung nur Abs. 5. Der Abs. 1 wurde etwas umfangreicher in seinen Aufzählungen geändert. In den anderen Absätzen musste aus Debatten in der Vergangenheit auf einzelne Punkte per Satzungsregelung reagiert werden.

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: In den letzten 18 Monaten in mehreren Arbeitsgruppen und vielen Debatten sowie einer SG-Marina
  • [wird von der Antragskommission eingetragen Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


Konkurrenzanträge