Antrag:Bundesparteitag 2023.1/Antragsportal/SÄA006

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche

<- Zurück zum Antragsportal | Satzungsänderungsanträge


Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2023.1. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

Wende dich bei Fragen und (als Antragsteller) Änderungswünschen an ein Mitglied der Antragskommission.

Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer SÄA006
Einreichungsdatum
Antragsteller

Melano Gärtner

Mitantragsteller
  • Stefan Lorenz
  • Vladimir Dragnić
  • Georg v. Boroviczeny
  • Alexander Brandt
Antragstyp Satzungsänderungsantrag
Antragsgruppe Satzungsabschnitt C - §4„Satzungsabschnitt C - §4“ befindet sich nicht in der Liste (Satzungsabschnitt A - §1, Satzungsabschnitt A - §2, Satzungsabschnitt A - §3, Satzungsabschnitt A - §4, Satzungsabschnitt A - §5, Satzungsabschnitt A - §6, Satzungsabschnitt A - §7, Satzungsabschnitt A - §8, Satzungsabschnitt A - §9, Satzungsabschnitt A - §10, ...) zulässiger Werte für das Attribut „AntragsgruppeSÄA“.
Zusammenfassung des Antrags Überarbeitung von § 4 SGO
Schlagworte SGO, Schiedsgerichtsordnung
Datum der letzten Änderung 24.06.2023
Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting keep-light-green.svg Angenommen

Antragstitel

Änderung § 4 SGO

Antragstext

Der Bundesparteitag möge beschließen, § 4 der Bundessatzung Abschnitt C - Schiedsgerichtsordnung wie folgt zu ändern:

https://wiki.piratenpartei.de/wiki/images/1/11/%C2%A7_4_-_Besetzung_eines_Verfahrens.pdf

Bezeichnung § 4 (aktuell):

Besetzung

Bezeichnung § 4 (neu):

Besetzung eines Verfahrens

Absatz 1 (aktuell):

Nimmt ein Richter an Beratungen, Sitzungen oder Entscheidungen in einem Verfahren nicht teil und haben die übrigen aktiven Richter den abwesenden Richter diesbezüglich ermahnt und eine angemessene Nachfrist von mindestens 13 Tagen zur Mitwirkung gesetzt, und kommt dieser Richter seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, so kann er vom konkreten Verfahren ausgeschlossen werden.

Absatz 1 (neu):

1Nimmt ein Richter an Beratungen, Sitzungen oder Entscheidungen in einem Verfahren nicht teil und haben die übrigen am Verfahren beteiligten Richter den abwesenden Richter diesbezüglich schriftlich ermahnt und eine angemessene Nachfrist von mindestens sieben Tagen zur Mitwirkung gegeben, und kommt dieser Richter seiner Mitwirkungspflicht weiterhin nicht nach, so kann er von dem Verfahren per Beschluss ausgeschlossen werden.

Absatz 2 (aktuell):

Ein befangener oder ausgeschlossener Richter oder ein Richter, der auf Grund von Krankheit oder Urlaub nicht am Verfahren teilnimmt, wird durch den in der Rangfolge nächsten Ersatzrichter ersetzt. Die Verfahrensbeteiligten sind darüber in Kenntnis zu setzen.

Absatz 2 wird neu gefasst (Neufassung):

1Ein durch Absatz 1 ausgeschlossener, für befangen erklärter oder aufgrund von Krankheit oder Urlaub abgemeldeter Richter, der somit am Verfahren nicht teilnimmt, wird durch den in Rangfolge stehenden Nachrücker für die Kammer ersetzt, sofern der Geschäftsverteilungsplan oder die Geschäftsordnung es vorsieht. 2Der Beschluss ist unanfechtbar.

Absatz 4 (aktuell):

Das Gericht ist beschlussfähig, wenn es mit mindestens drei in diesem Verfahren zur Entscheidung befugten Richtern besetzt ist. Für Entscheidungen über Befangenheitsgesuche oder Ausschluss ist eine Notbesetzung von zwei Richtern für die Beschlussfähigkeit ausreichend. Ist ein Gericht nicht mehr beschlussfähig, so erklärt es sich gegenüber den Verfahrensbeteiligten und dem nächsthöheren Gericht für handlungsunfähig.

Absatz 4 wird Absatz 3 (neu):

1Das Gericht ist beschlussfähig, wenn es mit mindestens drei in diesem Verfahren zur Entscheidung befugten Richtern besetzt ist. 2Für Entscheidungen über Befangenheitsgesuche, Ausschluss oder fallweiser Handlungsunfähigkeit, ist eine Notbesetzung von zwei Richtern für die Beschlussfähigkeit ausreichend. 3Ist ein Gericht nicht mehr beschlussfähig, so erklärt es sich gegenüber den Verfahrensbeteiligten und dem nächsthöheren Gericht für handlungsunfähig.

Antragsbegründung

Im Zuge der SGO-Novellierung wurden alle Paragrafen in den letzten 18 Monaten in mehreren Arbeitsgruppen und vielen Debatten sowie einer SG-Marina, überarbeitet. Da es in den letzten Jahren zu teilweise ausufernden oder unnötigen Streitdebatten über verschiedenste Punkte aus der SGO kam, war eine Novellierung und nicht nur eine Flickenverbesserung dringend nötig.

Natürlich kann man nicht jedem eine Änderung recht machen, da die SGO im Regelfall an den Schiedsgerichten zur Anwendung kommt und bei der Überarbeitung Richter aus fast allen Schiedsgerichten der Partei dran beteiligt waren und über die Fortschritte informiert wurden, wird der Parteitag drum gebeten dem Antrag zuzustimmen.

Neben einer kompletten Satznummerierung der SGO, wird in Abs. 1 die Frist gekürzt. Abs. 2 wurde neu gefasst, da es in der Vergangenheit zu Unstimmigkeiten in der Auslegung kam.

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: In den letzten 18 Monaten in mehreren Arbeitsgruppen und vielen Debatten sowie einer SG-Marina
  • [wird von der Antragskommission eingetragen Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


Konkurrenzanträge