Antrag:Bundesparteitag 2023.1/Antragsportal/SÄA005
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Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2023.1. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich
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Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. |
Antragsübersicht | |
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Antragsnummer | SÄA005 |
Einreichungsdatum | |
Antragsteller | |
Mitantragsteller |
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Antragstyp | Satzungsänderungsantrag |
Antragsgruppe | Satzungsabschnitt C - §3b„Satzungsabschnitt C - §3b“ befindet sich nicht in der Liste (Satzungsabschnitt A - §1, Satzungsabschnitt A - §2, Satzungsabschnitt A - §3, Satzungsabschnitt A - §4, Satzungsabschnitt A - §5, Satzungsabschnitt A - §6, Satzungsabschnitt A - §7, Satzungsabschnitt A - §8, Satzungsabschnitt A - §9, Satzungsabschnitt A - §10, ...) zulässiger Werte für das Attribut „AntragsgruppeSÄA“. |
Zusammenfassung des Antrags | Einfügen eines neuen Paragraf 3b in die SGO |
Schlagworte | SGO, Schiedsgerichtsordnung |
Datum der letzten Änderung | 24.06.2023 |
Status des Antrags | |
Abstimmungsergebnis |
AntragstitelEinfügen eines neuen § 3b in die SGO AntragstextDer Bundesparteitag möge beschließen, den neuen § 3b als Bundessatzung Abschnitt C - § 3b Schiedsgerichtsordnung wie folgt einzufügen: neuer Paragraf: Bezeichnung: Wahl des Föderalen Schiedsgerichts Absatz 1: 1Auf einem Landesparteitag wird in einer weiteren Richterwahl ein Richter und wenn möglich ein Pirat als Nachrücker in das Parteischiedsgericht für die Amtszeit von zwei Jahren gewählt. 2Dadurch können am Parteischiedsgericht bis zu 16 Richter gleichzeitig tätig sein. 3Die gewählten Nachrücker sind weder Richter, noch sind sie bis zu einer Amtsübernahme für die gewählte Amtszeit des für den Landesverband vorgesehenen Richterpostens in irgendeiner Form in einer Funktion am Parteischiedsgericht tätig. Absatz 2: 1Scheidet während einer Amtszeit ein Richter aus und es gibt keinen gewählten Nachrücker, bleibt der Posten für die Amtsperiode so lange vakant, bis ein neuer Richter aus dem entsprechenden Landesverband nachgewählt wurde. Absatz 3: 1Wahlen für das Parteischiedsgerichts finden alle zwei Kalenderjahre statt, eine Amtszeit endet aber spätestens nach 4 Jahren automatisch. Absatz 4: 1Analog finden für das Föderale Schiedsgericht die Regelungen aus § 3 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 bis 4, Abs. 5 bis Abs. 9 Schiedsgerichtsordnung Anwendung. AntragsbegründungIm Zuge der SGO-Novellierung wurden alle Paragrafen in den letzten 18 Monaten in mehreren Arbeitsgruppen und vielen Debatten sowie einer SG-Marina, überarbeitet. Da es in den letzten Jahren zu teilweise ausufernden oder unnötigen Streitdebatten über verschiedenste Punkte aus der SGO kam, war eine Novellierung und nicht nur eine Flickenverbesserung dringend nötig. Natürlich kann man nicht jedem eine Änderung recht machen, da die SGO im Regelfall an den Schiedsgerichten zur Anwendung kommt und bei der Überarbeitung Richter aus fast allen Schiedsgerichten der Partei dran beteiligt waren und über die Fortschritte informiert wurden, wird der Parteitag drum gebeten dem Antrag zuzustimmen. Nach langen Debatten darüber ob die Wahl eines LSG und die Wahl der Richter für das SGdL in der Satzung erkennbar zwei verschiedene Wahlen sind oder ein und das selbe - die überwiegende Meinung vertritt dabei ersteres - haben beide Schiedsgerichte auf Bundesebene nun ihren eigenen Paragraf für die Wahlen von Richtern. Diskussion
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