Antrag:Bundesparteitag 2023.1/Antragsportal/SÄA003

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2023.1. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

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Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer SÄA003
Einreichungsdatum
Antragsteller

Melano Gärtner

Mitantragsteller
  • Stefan Lorenz
  • Vladimir Dragnić
  • Georg v. Boroviczeny
  • Alexander Brandt
Antragstyp Satzungsänderungsantrag
Antragsgruppe Satzungsabschnitt C - §3„Satzungsabschnitt C - §3“ befindet sich nicht in der Liste (Satzungsabschnitt A - §1, Satzungsabschnitt A - §2, Satzungsabschnitt A - §3, Satzungsabschnitt A - §4, Satzungsabschnitt A - §5, Satzungsabschnitt A - §6, Satzungsabschnitt A - §7, Satzungsabschnitt A - §8, Satzungsabschnitt A - §9, Satzungsabschnitt A - §10, ...) zulässiger Werte für das Attribut „AntragsgruppeSÄA“.
Zusammenfassung des Antrags Überarbeitung von § 3 SGO
Schlagworte SGO, Schiedsgerichtsordnung
Datum der letzten Änderung 24.06.2023
Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting keep-light-green.svg Angenommen

Antragstitel

Änderung § 3 SGO

Antragstext

Der Bundesparteitag möge beschließen, § 3 der Bundessatzung Abschnitt C - Schiedsgerichtsordnung wie folgt zu ändern:

https://wiki.piratenpartei.de/wiki/images/4/42/%C2%A7_3_-_Richterwahl_auf_Landesebene_und_darunter_liegenden_Gliederungen.pdf

Bezeichnung § 3 (aktuell):

Richterwahlen

Bezeichnung § 3 (neu):

Richterwahl auf Landesebene und darunter liegenden Gliederungen

Absatz 1 (aktuell):

Die Mitgliederversammlung wählt fünf Piraten zu Richtern. Diese wählen aus ihren Reihen einen Vorsitzenden Richter, der das Gericht leitet und die Geschäfte führt.

Absatz 1 (neu):

1Die Mitgliederversammlung wählt bis zu fünf Piraten zu Richtern. 2Diese wählen aus ihren Reihen einen vorsitzenden Richter, der das Gericht leitet und die Geschäfte führt; optional ist die Wahl einer Stellvertretung.

Absatz 2 (aktuell):

Zusätzlich wählt jeder Landesparteitag einen Richter und mindestens einen Nachrücker für das Schiedsgericht der Länder

Absatz 2 (neu):

(aufgehoben)

Absatz 3 (aktuell):

Die Zahl der zu wählenden Richter kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch Satzungsbestimmung erhöht, aber nicht verringert werden.

Absatz 3 (neu):

1Die Zahl der zu wählenden Richter kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch Satzungsbestimmung erhöht, aber nicht verringert werden. 2Ein Schiedsgericht muss mindestens mit drei gewählten Richtern besetzt sein, um handlungsfähig zu sein.

Absatz 5 (aktuell):

Schiedsgerichtswahlen finden mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr statt. Durch Satzungsbestimmung kann hiervon abgewichen werden. Nachwahlen führen zu keiner Amtszeitverlängerung. Das Gericht bleibt bis zur abgeschlossenen Wahl eines neuen Schiedsgerichtes im Amt.

Absatz 5 wird Absatz 4 (neu):

1Schiedsgerichtswahlen finden mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr statt. 2Eine Amtszeit endet spätestens nach 4 Jahren. 3Durch Satzungsbestimmung kann hier von den zwei Jahren abgewichen werden. 4Nachwahlen führen zu keiner Amtszeitverlängerung. 5Das Gericht bleibt bis zur abgeschlossenen Wahl eines neuen Schiedsgerichts im Amt. 6Die Wahl ist abgeschlossen, wenn mindestens drei Richter für eine Amtszeit gewählt wurden. 7Werden durch Wahlen nicht die benötigten Richterposten besetzt, sind auf Folgeparteitagen für die laufende Amtszeit Richter nach zu wählen. 8Die durch Wegfall von Richtern vakant gewordenen Posten, dürfen die ursprüngliche Gesamtzahl an Richtern bei Nachwahlen nicht überschreiten.

Absatz 6 (aktuell):

Richter können nicht zugleich Mitglied eines Vorstandes der Partei oder eines Gebietsverbandes sein, in einem Dienstverhältnis zu der Partei oder einem Gebietsverband stehen oder von ihnen regelmäßige Einkünfte beziehen.

Absatz 6 wird Absatz 5 (neu):

1Richter können nicht zugleich Mitglied eines Vorstandes irgendeiner Gliederung sein, in irgendeinem Dienstverhältnis zu einer Gliederung der Partei stehen oder von der Partei regelmäßige Einkünfte beziehen.

Absatz 7 (aktuell):

Mit dem Ende der Mitgliedschaft in der Piratenpartei endet auch das Richteramt.

Absatz 7 wird Absatz 6 (neu):

1Mit dem Ende der Mitgliedschaft in der Piratenpartei endet auch das Richteramt.

Absatz 8 (aktuell):

Ein Richter kann durch Erklärung an das Gericht sein Amt beenden. Ist das Gericht nur mit einem Richter besetzt, ist die Erklärung an das übergeordnete Gericht zu richten.

Absatz 8 wird Absatz 7 (neu):

1Ein Richter kann durch Erklärung an das Gericht sein Amt beenden. 2Ist das Gericht nur mit einem Richter besetzt, ist die Erklärung an das übergeordnete Gericht zu richten.

Absatz 10a (aktuell):

Das Gericht zeigt dem übergeordneten Gericht Änderungen an seiner Zusammensetzung oder den Eintritt dauerhafter Handlungsunfähigkeit unverzüglich an.

Absatz 10a wird Absatz 8 (neu):

1Das Gericht zeigt dem übergeordneten Gericht Änderungen an seiner Zusammensetzung oder den Eintritt dauerhafter Handlungsunfähigkeit unverzüglich an. 2Alternativ unterrichtet der entsprechende Vorstand das übergeordnete Gericht darüber.

Absatz 11 (aktuell):

Die Gerichte bilden für die Behandlung der Verfahren Kammern aus drei oder mehr Richtern. Die Zusammensetzung und Nachrücker der Kammern sowie die Verteilung der Verfahren auf die Kammern regelt das Gericht im Geschäftsverteilungsplan. Besteht kein Geschäftsverteilungsplan, so besteht eine Kammer, besetzt mit allen gewählten Richtern.

Absatz 11 wird Absatz 9 und neu gefasst (Neufassung):

1Die Gerichte können für die Behandlung von Verfahren Kammern bilden. 2Diese Kammern bestehen aus mindestens 3 Richtern. 3Die Zusammensetzung des Spruchkörpers einer Kammer und vorgesehener Nachrücker, sowie die Verteilung von Verfahren auf einzelne Kammern, regelt das Gericht selbst in einem Geschäftsverteilungsplan, der Teil der Geschäftsordnung ist. 4Bei einer Minimalbesetzung kann die Besetzung als einzelner Paragraf in der Geschäftsordnung geregelt werden. 5Besteht keine Regelung durch einen Geschäftsverteilungsplan oder durch die Geschäftsordnung, so besteht nur eine einzige Kammer, welche mit allen gewählten Richtern besetzt ist und keine Nachrücker für die Kammer vorsieht.

Absatz 10 (aktuell):

Vakante Richterämter können für den Rest der Amtszeit nachgewählt werden. Die ursprüngliche Zahl an Richtern darf dabei jedoch nicht überschritten werden.

Absatz 10 (neu):

(aufgehoben)

Antragsbegründung

Im Zuge der SGO-Novellierung wurden alle Paragrafen in den letzten 18 Monaten in mehreren Arbeitsgruppen und vielen Debatten sowie einer SG-Marina, überarbeitet. Da es in den letzten Jahren zu teilweise ausufernden oder unnötigen Streitdebatten über verschiedenste Punkte aus der SGO kam, war eine Novellierung und nicht nur eine Flickenverbesserung dringend nötig.

Natürlich kann man nicht jedem eine Änderung recht machen, da die SGO im Regelfall an den Schiedsgerichten zur Anwendung kommt und bei der Überarbeitung Richter aus fast allen Schiedsgerichten der Partei dran beteiligt waren und über die Fortschritte informiert wurden, wird der Parteitag drum gebeten dem Antrag zuzustimmen.

Neben einer kompletten Satznummerierung der SGO, betrifft nur diese Änderung die Absätze 7+8. Auch wurde in § 3 die Gelegenheit genutzt die durch aufgehobene Absätze entstandenen Lücken weitestgehend wieder zu füllen.

In Absatz 1 wurde nun klar gestellt was das BSG in einigen seiner Beschlüsse bereits in der Vergangenheit bereits bestätigte, dass es bis zu fünf Richter heißen sollte und nicht wie bisher fünf Richter. Zusätzlich wurde die Option nun auch in der SGO verankert offiziell einen Stellv. Vorsitz zu wählen. Diese Position wurde in der Vergangenheit von dem ein oder anderen Piraten "rechtlich" angezweifelt. Abs. wurde aufgehoben, da die Wahl für das Föderale Gericht nun einen eigene § bekommt. Abs. 3 wurde der Klarheit wegen erweitert. Der neue Abs. 4 wurde überarbeitet was die Amtszeiten von Richter angeht, da sich gezeigt hat dass die Auffassung sich in den Landesverbänden unterscheidet. Der neue Abs. 5 wurde verständlicher verfasst. Der neue Abs. 8 stellt noch mal klar, dass wenn es niemanden mehr an einem SG gibt, auch der Vorstand Auskunftsberechtigt ist. Der neue Abs. 9 musste dezidierter formuliert werden.

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: In den letzten 18 Monaten in mehreren Arbeitsgruppen und vielen Debatten sowie einer SG-Marina
  • [wird von der Antragskommission eingetragen Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


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