Antrag:Bundesparteitag 2023.1/Antragsportal/SÄA002

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2023.1. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

Wende dich bei Fragen und (als Antragsteller) Änderungswünschen an ein Mitglied der Antragskommission.

Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer SÄA002
Einreichungsdatum
Antragsteller

Melano Gärtner

Mitantragsteller
  • Stefan Lorenz
  • Vladimir Dragnić
  • Georg v. Boroviczeny
  • Alexander Brandt
Antragstyp Satzungsänderungsantrag
Antragsgruppe Satzungsabschnitt C - §2„Satzungsabschnitt C - §2“ befindet sich nicht in der Liste (Satzungsabschnitt A - §1, Satzungsabschnitt A - §2, Satzungsabschnitt A - §3, Satzungsabschnitt A - §4, Satzungsabschnitt A - §5, Satzungsabschnitt A - §6, Satzungsabschnitt A - §7, Satzungsabschnitt A - §8, Satzungsabschnitt A - §9, Satzungsabschnitt A - §10, ...) zulässiger Werte für das Attribut „AntragsgruppeSÄA“.
Zusammenfassung des Antrags Überarbeitung von § 2 SGO
Schlagworte SGO, Schiedsgerichtsordnung
Datum der letzten Änderung 24.06.2023
Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting keep-light-green.svg Angenommen

Antragstitel

Änderung § 2 SGO

Antragstext

Der Bundesparteitag möge beschließen, § 2 der Bundessatzung Abschnitt C - Schiedsgerichtsordnung wie folgt zu ändern:

https://wiki.piratenpartei.de/wiki/images/f/fa/%C2%A7_2_-_Schiedsgerichte.pdf

Bezeichnung § 2 (aktuell):

Schiedsgericht

Bezeichnung § 2 (neu):

Schiedsgerichte

Absatz 1 (aktuell):

Auf der Bundes- und Landesebene werden Schiedsgerichte eingerichtet. Des weiteren wird ein Schiedsgericht der Länder, gleichrangig mit den Landesschiedsgerichten, eingerichtet.

Absatz 1 (Neufassung):

1Auf Bundesebene wird das Bundesschiedsgericht (BSG) und das Föderale Schiedsgericht (FSG) eingerichtet.

Ein neuer Absatz 1a wird eingefügt (neu):

1Mindestens auf der höchsten Ebene der Gliederungen sind Schiedsgerichte zu bilden.

Absatz 2 (aktuell):

Die Schiedsgerichte sind unabhängig und an keinerlei Weisungen gebunden.

Absatz 2 (neu):

1Die Schiedsgerichte sind unabhängig und an keinerlei Weisungen gebunden.

Absatz 2a (aktuell):

Der Richter hat über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung auch nach Beendigung seines Amtes zu schweigen.

Absatz 2a (neu):

1Der Richter hat über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung auch nach Beendigung seines Amtes zu schweigen.

Absatz 3 (aktuell):

Die Richter fällen ihre Entscheidungen nach bestem Wissen und Gewissen auf Grundlage der Satzungen und gesetzlichen Vorgaben.

Absatz 3 (neu):

1Die Richter fällen ihre Entscheidungen nach bestem Wissen und Gewissen auf Grundlage der Satzungen und/oder höherem Recht.

Absatz 4 (aktuell):

Während eines Verfahrens haben Richter ihre Arbeit außerhalb des Richtergremiums nicht zu kommentieren. Der Richter ist über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Verfahrensbeteiligten geboten ist, gegenüber jedem, dem er über solche Tatsachen nicht eine dienstliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Absatz 4 (neu):

1Während eines Verfahrens haben Richter ihre Arbeit außerhalb des Richtergremiums nicht zu kommentieren. 2Der Richter ist über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Verfahrensbeteiligten geboten ist, gegenüber jedem, dem er über solche Tatsachen nicht eine dienstliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Absatz 5 (aktuell):

Wird von irgendeiner Seite versucht das Verfahren zu beeinflussen, so macht das Schiedsgericht dies unverzüglich öffentlich bekannt.

Absatz 5 (neu):

1Wird auf rechtswidrige Weise versucht, das Verfahren zu beeinflussen, so hat das Schiedsgericht dies unverzüglich den Verfahrensbeteiligten mitzuteilen. 2Eine öffentliche Bekanntmachung dieser Umstände kann direkt durch das Gericht erfolgen oder auf Antrag eines der Verfahrensbeteiligten.

Absatz 6 (aktuell):

Die Schiedsgerichte geben sich eine Geschäftsordnung. Diese enthält insbesondere Regelungen

• zur internen Geschäftsverteilung und der Verwaltungsorganisation,

• über die Bestimmung von Berichterstattern, die Einberufung und den Ablauf von Sitzungen und Verhandlungen,

• die Vergabe von Aktenzeichen, die Veröffentlichung von Urteilen, die Ankündigung von öffentlichen Verhandlungen und weiteren Bekanntmachungen und

• die Dokumentation der Arbeit des Schiedsgerichtes, der Aufbewahrung von Akten und der Akteneinsicht.

Absatz 6 (neu):

1Die Schiedsgerichte geben sich eine Geschäftsordnung und veröffentlichen diese. 2Diese enthält mindestens folgende Regelungen:

1. Eine interne Geschäftsverteilung oder eine klar ersichtliche Regelung zur Besetzung der Kammern und anderer Verwaltungsorganisationen.

2. Eine Regelung der Berichterstattung.

3. Die Einberufung und den Ablauf von Sitzungen und Verhandlungen.

4. Form und Vergabe von Aktenzeichen, die Veröffentlichung von Urteilen und Beschlüssen, die Ankündigung von öffentlichen Verhandlungen und weiteren Bekanntmachungen.

5. Dokumentieren der Verfahren und die Aufbewahrung von Verfahrensakten.

Antragsbegründung

Im Zuge der SGO-Novellierung wurden alle Paragrafen in den letzten 18 Monaten in mehreren Arbeitsgruppen und vielen Debatten sowie einer SG-Marina, überarbeitet. Da es in den letzten Jahren zu teilweise ausufernden oder unnötigen Streitdebatten über verschiedenste Punkte aus der SGO kam, war eine Novellierung und nicht nur eine Flickenverbesserung dringend nötig.

Natürlich kann man nicht jedem eine Änderung recht machen, da die SGO im Regelfall an den Schiedsgerichten zur Anwendung kommt und bei der Überarbeitung Richter aus fast allen Schiedsgerichten der Partei dran beteiligt waren und über die Fortschritte informiert wurden, wird der Parteitag drum gebeten dem Antrag zuzustimmen.

Neben einer kompletten Satznummerierung der SGO, wurden in § 2(1) das übernommen, was schon in der Bundessatzung Abschnitt A - § 9 Abs 1 steht. Zusätzlich wird das Schiedsgericht der Länder umbenannt in Föderale Schiedsgericht. Es gab auf der Schiedsgerichtsmarina mehrere Namensvorschläge, dieser Name erhielt die meiste Zustimmung. Zusätzlich kommt hinzu, dass sich in den letzten zweieinhalb Jahren bis zu vier Schiedsgerichte viel Zeit in einigen Verfahren mit dem Namensthema investieren mussten. Absatz 1a macht damit auch in der SGO und nicht nur in Abschnitt A - § 9 Abs. 1 deutlich, welche Schiedsgerichte sich auf der Bundesebene befindet und welches in den Gliederungen. Die Absätze 2+2a und 4 wurden nur mit einer Hochzahl geändert. Absatz 3 weist nur noch mal die Möglichkeit von höherrangigem Recht hin. Absatz 5 wurde in der Formulierung geändert, da es in der Vergangenheit zu inhaltlichen Meinungsverschiedenheiten kam. Die Änderungen aus Absatz 6 ergaben sich, da es vermehrt Beschwerden über die bisherige Formulierung gab.

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: In den letzten 18 Monaten in mehreren Arbeitsgruppen und vielen Debatten sowie einer SG-Marina
  • [wird von der Antragskommission eingetragen Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


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