Antrag:Bundesparteitag 2022.1/Antragsportal/SÄA005
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Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. |
Antragsübersicht | |
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Antragsnummer | SÄA005 |
Einreichungsdatum | |
Antragsteller | |
Mitantragsteller |
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Antragstyp | Satzungsänderungsantrag |
Antragsgruppe | Satzungsabschnitt C - §9 |
Zusammenfassung des Antrags | Beisitzer eines Schiedsgerichtsverfahrens |
Schlagworte | Schiedsgericht, Beisitzer, Transparenz |
Datum der letzten Änderung | 11.06.2022 |
Status des Antrags | |
Abstimmungsergebnis |
AntragstitelBeisitzer eines Schiedsgerichtsverfahrens AntragstextIn die Schiedsgerichtsordnung (SGO – Abschnitt C der Bundessatzung) der Piratenpartei Deutschland wird folgende Ergänzung in §9 als Absatz 6 eingeführt. Wird die SGO durch weitere Anträge geändert, ist diese Ergänzung an anderer Stelle sinngemäß einzufügen. Jede Klagepartei hat das Recht, für das laufende Verfahren eine Vertrauensperson als Beisitzer in das verfahrensführende Schiedsgericht zu entsenden. Die Vertrauensperson ist auf allen Ebenen während des gesamten Verfahrens vollständig eingebunden und bei allen Beratungen und Verhandlungen anwesend. Die Rechte von Beteiligten nach der DSGVO bleiben unberührt und hinsichtlich personenbezogener Daten ist die Vertrauensperson zur Verschwiegenheit verpflichtet. AntragsbegründungDie Erfahrung zeigt, dass die Schiedsgerichte sind nicht an die ZPO und andere einschlägigen Gesetze gebunden fühlen und sich nur auf ihre Auslegung der Bundessatzung der Piratenpartei Deutschland berufen. Die Erwägungsgründe für Auslegungen bleiben im Verborgenen und es kann sogar sein, dass Verfahren geführt werden, ohne dass eine Beteiligung der Klageparteien stattfindet. Dies ist unter dem Gesichtspunkt, dass in der Regel keine Personen mit der Befähigung zum Richteramt oder auch anderen Qualifikationen in ein Schiedsgericht gewählt werden, schwierig. Es dient der Transparenz eines Verfahrens, wenn Vertrauenspersonen der Klageparteien an dem gesamten Verfahren teilnehmen. Das Gebot der Satzung, dass das Schiedsgericht selbst ermitteln und alle Verfahrensumstände selbst aufklären muss, muss auch der Kontrolle der Klageparteien unterliegen. Angesichts der Bedeutung von Schiedsgerichtsverfahren und der Rückwirkung der Urteile und Beschlüsse auf die Beteiligten ist dies von außerordentlicher Wichtigkeit. Diskussion
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