Antrag:Bundesparteitag 2019.2/Antragsportal/SÄA012
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Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. |
Antragsübersicht | |
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Antragsnummer | SÄA012 |
Einreichungsdatum | |
Antragsteller | |
Mitantragsteller |
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Antragstyp | Satzungsänderungsantrag |
Antragsgruppe | Satzungsabschnitt A - §6 |
Zusammenfassung des Antrags | Anträge auf OM gegen mitglieder des Bundesvorstandes müssen von einem Schiedsgericht entschieden werden, damit diese Objektiv sind. |
Schlagworte | Schiedsgericht, Ordnungsmaßnahmen, Bundesvorstand |
Datum der letzten Änderung | 11.11.2019 |
Status des Antrags | |
Abstimmungsergebnis |
AntragstitelOrdnungsmaßnahmen AntragstextDer Bundesparteitag möge beschließen, den Abschnitt A: Grundlagen der Satzung der Piratenpartei Deutschland §6 um einen Absatz zu erweitern: (9) Anträge auf Ordnungmaßnahme gegen Mitglieder des amtierenden Bundesvorstandes sind beim Bundesschiedsgericht in Schriftform und mit Angabe von Gründen einzureichen. Das Bundesschiedsgericht legt anschließend fest, welches Landesschiedsgericht mit der Entscheidung über die Ordnungsmaßnahme betraut wird. Folgende Ordnungsmaßnahmen können angeordnet werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland. Gegen die angeordnete Ordnungsmaßname ist Widerspruch beim Bundesschiedsgericht zulässig. AntragsbegründungWenn der BuVo gegen ein eigenes Mitglied eine OM diskutieren/verhängen muss tun sich mehere Probleme auf - Wer darf abstimmen? Wie wahrt man die Persönlichkeitsrechte? Kann es überhaupt objektiv entschieden werden? Dieser Antrag besagt, dass wenn ein Mitglied der Partei gegen ein Mitglied des BuVo einen OM beantragt, diese an das BSG geschickt werden, damit dieses objektiv über den Sachverhalt zu entscheiden hat. Diskussion
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