Antrag:Bundesparteitag 2016.2/Antragsportal/WP001

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2016.2. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

Wende dich bei Fragen und (als Antragsteller) Änderungswünschen an ein Mitglied der Antragskommission.

Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer WP001
Einreichungsdatum
Antragsteller

Piratenschlumpf

Mitantragsteller
  • Corinna Bernauer
  • Carsten Sawosch
  • Jakob_Juergen
  • Astrid Semm
Antragstyp Wahlprogramm
Antragsgruppe Innen- und Rechtspolitik
Zusammenfassung des Antrags Abschaffung des "Schah-Paragrafen" §103 Strafgesetzbuch (Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten) ein.
Schlagworte Böhmermann, Majestätsbeleidigung, Erdogan
Datum der letzten Änderung 04.08.2016
Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting question.svg Noch nicht abgestimmt

Antragstitel

Strafrechtliches Mittelalter überwinden (I) - Abschaffung §103 StGB

Antragstext

Der Bundesparteitag möge beschliessen, an geeigneter Stelle in das Wahlprogramm 2017 den folgenden Passus einzufügen:

"Die Piratenpartei setzt sich für die Abschaffung des "Schah-Paragrafen" §103 Strafgesetzbuch (Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten) ein."

Antragsbegründung

Erdogan.

(an dieser Stelle würde ich gerne die VL um ein Meinungsbild und Abschätzung bzgl. 2/3 bitten, wer sich zum aktuellen Status in der Lage sieht, dem Antrag zuzustimmen. Ggf ersparen wir uns dadurch lange Begründungsreden und Diskussion wenn wir uns eh einig sind)

Der Straftatbestand des § 103 StGB setzt die alte Tradition der Majestätsbeleidigung fort, da das Staatsoberhaupt gleichsam als eine Vertretung des Staates selbst gesehen wird. Aus diesem Grund können bisher noch als beleidigend aufgefasste Meinungsäußerungen von Einzelpersonen intensiv bestraft werden.

Die Piraten halten ein solch hartes Vorgehen für nicht mehr zeitgemäß. Auch Politiker sind ausreichend durch den Straftatbestand der Beleidigung, § 185 StGB ("Beleidigung"), diesbezüglich geschützt, ohne dass man ihnen hierzu einen besonderen Schutz aufgrund ihres Amtes gewähren muss.

Zudem wird dieser Straftatbestand besonders häufig von Herrschern in Anspruch genommen, die in ihren eigenen Ländern die Meinungsfreiheit weitgehend abgeschafft haben und in Deutschland aus diesem Grund scharfer Kritik ausgesetzt sind; wie z.B. der Schah von Persien in den 1960ern, Pinochet in den 1970er Jahren und zuletzt der türkische Präsident Erdogan. Ein solches Vorgehen sollte nicht vom deutschen Staat noch ermutigt werden, indem die Zensur anderer Länder aus diplomatischen Gründen auf Deutschland ausgedehnt wird, zumal es schon grundrechtlich in Deutschland keine Zensur geben darf. Für eine Abwägung zwischen persönlichem Schutzrecht und der Meinungs- und Kunstfreiheit sind bestehende Gesetze völlig ausreichend.

Inspiration durch:
http://www.sueddeutsche.de/politik/tuerkei-weg-mit-dem-schah-paragrafen-1.2945202 https://twitter.com/emden09/status/719620210819514368 https://twitter.com/piratenschlumpf/status/719620962522685442

Untersützer (unvollständige Liste):

  • Scaramouche1989
  • PiratSued
  • artgerechtPIRAT
  • neythomas
  • Jakob_Juergen
  • Plackbeard
  • KaiBaumann
  • dalFionavar
  • vonDeppenstein
  • Esmeralda

Quellen Strafgesetzbuch / Auszug:
§ 185 Beleidigung
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

3. Abschnitt - Straftaten gegen ausländische Staaten (§§ 102 - 104a)

§ 103 Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten
(1) Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt oder wer mit Beziehung auf ihre Stellung ein Mitglied einer ausländischen Regierung, das sich in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält, oder einen im Bundesgebiet beglaubigten Leiter einer ausländischen diplomatischen Vertretung beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, im Falle der verleumderischen Beleidigung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Ist die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen, so ist § 200 anzuwenden. Den Antrag auf Bekanntgabe der Verurteilung kann auch der Staatsanwalt stellen.

§ 104a Voraussetzungen der Strafverfolgung
Straftaten nach diesem Abschnitt werden nur verfolgt, wenn die Bundesrepublik Deutschland zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält, die Gegenseitigkeit verbürgt ist und auch zur Zeit der Tat verbürgt war, ein Strafverlangen der ausländischen Regierung vorliegt und die Bundesregierung die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt.

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: {{{diskussionVorher}}}
  • [{{{antragsdiskussion}}} Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


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