Antrag:Bundesparteitag 2016.2/Antragsportal/WP001
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Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2016.2. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich
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Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. |
Antragsübersicht | |
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Antragsnummer | WP001 |
Einreichungsdatum | |
Antragsteller | |
Mitantragsteller |
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Antragstyp | Wahlprogramm |
Antragsgruppe | Innen- und Rechtspolitik |
Zusammenfassung des Antrags | Abschaffung des "Schah-Paragrafen" §103 Strafgesetzbuch (Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten) ein. |
Schlagworte | Böhmermann, Majestätsbeleidigung, Erdogan |
Datum der letzten Änderung | 04.08.2016 |
Status des Antrags | |
Abstimmungsergebnis |
AntragstitelStrafrechtliches Mittelalter überwinden (I) - Abschaffung §103 StGB AntragstextDer Bundesparteitag möge beschliessen, an geeigneter Stelle in das Wahlprogramm 2017 den folgenden Passus einzufügen: "Die Piratenpartei setzt sich für die Abschaffung des "Schah-Paragrafen" §103 Strafgesetzbuch (Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten) ein." AntragsbegründungErdogan. (an dieser Stelle würde ich gerne die VL um ein Meinungsbild und Abschätzung bzgl. 2/3 bitten, wer sich zum aktuellen Status in der Lage sieht, dem Antrag zuzustimmen. Ggf ersparen wir uns dadurch lange Begründungsreden und Diskussion wenn wir uns eh einig sind) Der Straftatbestand des § 103 StGB setzt die alte Tradition der Majestätsbeleidigung fort, da das Staatsoberhaupt gleichsam als eine Vertretung des Staates selbst gesehen wird. Aus diesem Grund können bisher noch als beleidigend aufgefasste Meinungsäußerungen von Einzelpersonen intensiv bestraft werden. Die Piraten halten ein solch hartes Vorgehen für nicht mehr zeitgemäß. Auch Politiker sind ausreichend durch den Straftatbestand der Beleidigung, § 185 StGB ("Beleidigung"), diesbezüglich geschützt, ohne dass man ihnen hierzu einen besonderen Schutz aufgrund ihres Amtes gewähren muss. Zudem wird dieser Straftatbestand besonders häufig von Herrschern in Anspruch genommen, die in ihren eigenen Ländern die Meinungsfreiheit weitgehend abgeschafft haben und in Deutschland aus diesem Grund scharfer Kritik ausgesetzt sind; wie z.B. der Schah von Persien in den 1960ern, Pinochet in den 1970er Jahren und zuletzt der türkische Präsident Erdogan. Ein solches Vorgehen sollte nicht vom deutschen Staat noch ermutigt werden, indem die Zensur anderer Länder aus diplomatischen Gründen auf Deutschland ausgedehnt wird, zumal es schon grundrechtlich in Deutschland keine Zensur geben darf. Für eine Abwägung zwischen persönlichem Schutzrecht und der Meinungs- und Kunstfreiheit sind bestehende Gesetze völlig ausreichend. Inspiration durch:
Untersützer (unvollständige Liste):
Quellen Strafgesetzbuch / Auszug:
3. Abschnitt - Straftaten gegen ausländische Staaten (§§ 102 - 104a) § 103 Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten
§ 104a Voraussetzungen der Strafverfolgung
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