Antrag:Bundesparteitag 2016.2/Antragsportal/SÄA009
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Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. |
Antragsübersicht | |
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Antragsnummer | SÄA009 |
Einreichungsdatum | |
Antragsteller | |
Mitantragsteller |
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Antragstyp | Satzungsänderungsantrag |
Antragsgruppe | Satzungsabschnitt A - §9 |
Zusammenfassung des Antrags | Dem Bunesvorstand wird zukünftig durch einen Beirat beraten und kontrolliert. |
Schlagworte | Bundesvorstand, BuVo, Parteirat, Beirat |
Datum der letzten Änderung | 04.08.2016 |
Status des Antrags | |
Abstimmungsergebnis |
AntragstitelEinrichtung eines Beirates AntragstextDer Bundesparteitag möge beschließen:
§ 9 - Organe der Bundespartei (1) Organe sind der Vorstand, der Bundesparteitag, das Bundesschiedsgericht, der Beirat und die Gründungsversammlung.
§9c - Der Beirat (1) Der Beirat berät und kontrolliert den Bundesvorstand. (2) Dem Beirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an: - jeweils ein gewählter Vertreter der 16 Landesverbände - 2 Mitglieder des Bundesvorstands, die der Bundesvorstand in seiner Geschäftsordnung bestimmt - 0 bis maximal 3 vom Bundesparteitag direkt gewählte Vertreter, die nach Geschäftsordnung des Bundesparteitags gewählt werden (3) Der Beirat hat Konsultativ-, Kontroll- und Initiativfunktion gegenüber dem Bundesvorstand. Der Beirat hat die Aufgabe, wesentliche politische Konfliktfelder innerhalb der Partei zu benennen, die unterschiedlichen Positionen zu diskutieren und Vorschläge für den praktischen Umgang mit diesen Konflikten zu entwickeln, um die Politikfähigkeit der Partei zu befördern. Er nimmt zur Tätigkeit des Bundesvorstandes Stellung, kontrolliert sie, unterstützt diese durch Vorschläge und kann nötigenfalls seinen Einspruch geltend machen. Der Einspruch des Beirates gegen Beschlüsse des Bundesvorstandes, die seines Erachtens gegen die vom Bundesparteitag formulierten Beschlüsse oder gegen den Finanzplan verstoßen, hat orientierenden Charakter. Er verpflichtet den Bundesvorstand, nach einer einvernehmlichen Lösung zu suchen. Wird ein Einspruch des Beirats vom Bundesvorstand mit zwei Dritteln seiner Mitglieder zurückgewiesen, so kann dieser seinerseits mit einer Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder auf dem Einspruch bestehen. Weist der Bundesvorstand den Einspruch mit einer Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder erneut zurück, so gilt der Einspruch des Beirats als zurückgewiesen und die Entscheidung wird spätestens auf dem nächsten Bundesparteitag den Mitgliedern zur Bestätigung vorgelegt. (4) Der Beirat tagt mindestens einmal in drei Monaten in öffentlicher Sitzung oder Fernkonferenz. (5) Zu Mitgliedern des Beirates können nicht gewählt werden: Mitglieder des Bundesschiedsgerichts (6) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Im Rahmen des Finanzplanes werden für seine Tätigkeit finanzielle Mittel bereitgestellt. Die Tätigkeit des Parteirates ist öffentlich und transparent zu gestalten. Antragsbegründung- Diskussion
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