Antrag:Bundesparteitag 2016.1/Antragsportal/SÄA016
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Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. |
Antragsübersicht | |
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Antragsnummer | SÄA016 |
Einreichungsdatum | |
Antragsteller | |
Mitantragsteller |
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Antragstyp | Satzungsänderungsantrag |
Antragsgruppe | Satzungsabschnitt A - §9 |
Zusammenfassung des Antrags | Nur Organe dürfen Beauftragungen aussprechen. Diese laufen automatisch einen Monat nach Ende der Amtszeit des beauftragenden Organs aus. |
Schlagworte | Beauftragung, Organ, Kontrolle, Transparenz |
Datum der letzten Änderung | 21.02.2016 |
Status des Antrags | |
Abstimmungsergebnis |
AntragstitelBeauftragungen AntragstextDer Bundesparteitag möge beschließen, folgenden Absatz im Abschnitt A zu § 9 - "Organe der Bundespartei" hinzuzufügen: Nur Organe auf allen Gliederungsebenen können Beauftragungen vornehmen. Beauftragungen sind öffentlich mit Funktion, Kompetenz und Dauer zu dokumentieren. Eine Beauftragung endet spätestens einen Monat nach Ende der Amtszeit des beauftragenden Organs. AntragsbegründungBeauftragungen sind bisher nicht, bzw. nicht eindeutig geregelt. Es gibt unterschiedliche Auffassungen zu Beauftragungen. Beispielsweise wird argumentiert, dass ein Amtsträger ohne weiteres Teile seiner Funktion und Kompetenz an Beauftragte übertragen kann. Letztendlich sei der Amtsträger ja verantwortlich. Das kann aber dazu führen, dass in einsamen Entscheidungen Beauftragungen vorgenommen werden, die kaum wahr genommen werden mit all den möglichen Problemen. Es fehlt an Transparenz. Beauftragungen können "wohlwollend" vorgenommen werden, d.h. es können sich Machtzentren bilden. Das ganze verschärft sich noch, wenn Beauftragte selbst weiter beauftragen. Vor allem fehlt es aber an einer zeitlichen Begrenzung der Beauftragung. Es gibt so gesehen Beauftragungen auf Lebenszeit, während die meisten Organe auf Zeit gewählt werden. Es fehlt insgesamt also an einer demokratischen Kontrolle. Diese Satzungsergänzung stellt ein Versuch dar, diese Gesetzmäßigkeit etwas unter Kontrolle zu halten, denn immerhin muss ein Organ in einer demokratischen Abstimmung die Beauftragung beschließen. Die zeitliche Begrenzung der Beauftragung stellt auch kein Problem dar. Sie zwingt ein neu gewähltes Organ nur, sich mit den "alten" Beauftragungen zu befassen und kann sie ohne weiteres verlängern. Dazu gibt es eine Übergangszeit von einem Monat. Diskussion
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