Antrag:Bundesparteitag 2016.1/Antragsportal/SÄA005
<- Zurück zum Antragsportal | Satzungsänderungsanträge
Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2016.1. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich
Wende dich bei Fragen und (als Antragsteller) Änderungswünschen an ein Mitglied der Antragskommission. |
Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. |
Antragsübersicht | |
---|---|
Antragsnummer | SÄA005 |
Einreichungsdatum | |
Antragsteller | |
Mitantragsteller |
|
Antragstyp | Satzungsänderungsantrag |
Antragsgruppe | Satzungsabschnitt B - §15 |
Zusammenfassung des Antrags | Ausgaben aus Unternehmertätigkeit sollen entsprechend dem im Dezember 2015 geänderten Parteiengesetz von den Einnahmen aus Unternehmertätigkeit abgezogen werden, um die für die Parteienfinanzierung relevanten Eigeneinnahmen zu berechnen. |
Schlagworte | Finanzordnung, Finanzausgleich, Parteiengesetz |
Datum der letzten Änderung | 21.02.2016 |
Status des Antrags | |
Abstimmungsergebnis |
AntragstitelAnpassung des innerparteilichen Finanzausgleiches an das neue Parteiengesetz AntragstextDer Bundesparteitag möge beschließen, § 15 (3) der Bundesfinanzordnung wie folgt zu ändern: § 15 (3) Finanzordnung Alte Version: (3) Landesverbände, deren Festsetzungsbeträge nach § 19a Abs. 6 PartG für das Anspruchsjahr die Summe aus
übersteigen, zahlen den sich daraus ergebenden Differenzbetrag zu 100% in den innerparteilichen Finanzausgleich. Ein Landesverband kann durch begründeten Beschluss bis zum 30. November des Anspruchsjahres den einzuzahlenden Anteil an diesem Differenzbetrag erhöhen oder verringern, aber nicht auf unter 80% senken. Neue Version: (3) Landesverbände, deren Festsetzungsbeträge nach § 19a Abs. 6 PartG für das Anspruchsjahr die Summe aus
übersteigen, wobei Einnahmen aus Unternehmenstätigkeit (§ 24 Abs. 4 Nummer 5 PartG) nur in Höhe des nach Abzug der Ausgaben (§ 24 Abs. 5 Nummer 2 Buchstabe f PartG) verbleibenden Betrages zu berücksichtigen sind, zahlen den sich daraus ergebenden Differenzbetrag zu 100% in den innerparteilichen Finanzausgleich. Ein Landesverband kann durch begründeten Beschluss bis zum 30. November des Anspruchsjahres den einzuzahlenden Anteil an diesem Differenzbetrag erhöhen oder verringern, aber nicht auf unter 80% senken. AntragsbegründungDer Dt. Bundestag hat im Dezember 2015 eine Änderung des § 19a (4) Parteiengesetzes beschlossen, nach der Einnahmen aus Unternehmenstätigkeit nur noch in Höhe des nach Abzuges der dazugehörigen Ausgaben verbleibenden Betrages für die relative Obergrenze der Parteienfinanzierung zählen. Diese Änderung sollte nun auch bei der Berechnung des innerparteilichen Finanzausgleiches berücksichtigt werden. Diskussion
Konkurrenzanträge |