Antrag:Bundesparteitag 2015.1/Antragsportal/PP013
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Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2015.1. Anträge werden 7 Tage nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt und im Forum in der Kategorie Antragsdiskussion zur Diskussion gestellt. Im Forum sollen Argumente für und gegen den Antrag diskutiert werden.
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Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. |
Antragsübersicht | |
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Antragsnummer | PP013 |
Einreichungsdatum | |
Antragsteller | |
Antragstyp | Positionspapier |
Antragsgruppe | Freiheit und Grundrechte |
Zusammenfassung des Antrags | Aufnahme der Menschenrechte der Kinder in das Grundgesetz |
Schlagworte | Menschenrechte der Kinder |
Datum der letzten Änderung | 23.07.2015 |
Status des Antrags | |
Abstimmungsergebnis |
AntragstitelMenschenrechte der Kinder ins Grundgesetz AntragstextDer Bundesparteitag möge beschließen: Wir Piraten setzen uns für die Aufnahme der Menschenrechte der Kinder nach Vorbild der "UN-Menschenrechtskonvention über die Rechte der Kinder" in das Grundgesetz ein. Dabei legen wir besonderen Wert darauf, dass die drei Säulen der "UN-Menschenrechtskonvention über die Rechte der Kinder" (Schutz, Förderung und Beteidigung/Mitbestimmung) gleichzeitig und gleichwertig garantiert werden ohne das eine gegen das andere auszuspielen. AntragsbegründungDie Aufnahme der Menschenrechte der Kinder in das Grundgesetz ist längst überfälling. Denn die Rechte der Kinder sind Teil der UN-Menschenrechtskonventionen. Es ist nicht akzeptabel, dass Kindern in Deutschland ihre Menschenrechte nicht garantiert und immer noch vorenthalten werden, sondern statt dessem in jedem Einzelfall in der Politik erkämpft werden müssen. Denn so lange die Menschenrechte der Kinder nicht Teil des Grundgesetz sind, steht die "UN-Menschenrechtskonvention über die Rechte der Kinder" auf einer Stufe mit allen anderen Bundesgesetzen in Deutschland. Dies hat zu Folge, dass alle Bundesgesetze die nicht mit der "UN-Menschenrechtskonvention über die Rechte der Kinder" vereinbar aber konkreter formuliert sind, formell gesehen mehr Gewicht haben, als die "UN-Menschenrechtskonvention über die Rechte der Kinder". Bsp.: Das derzeitige Asylrecht in Deutschland ist nicht mit der "UN-Menschenrechtskonvention über die Rechte der Kinder" vereinbar. Da das Asylrecht aber konkreter formuliert ist als die "UN-Menschenrechtskonvention über die Rechte der Kinder" bricht das Asylrecht die "UN-Menschenrechtskonvention über die Rechte der Kinder". Diskussion
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