Antrag:Bundesparteitag 2012.2/Antragsportal/PA606
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Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2012.2. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich
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Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. |
Antragsübersicht | |
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Antragsnummer | PA606 |
Einreichungsdatum | |
Antragsteller | |
Mitantragsteller |
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Antragstyp | Wahlprogramm |
Antragsgruppe | Innen- und Rechtspolitik |
Zusammenfassung des Antrags | Neubewertung der Ordnungswidrigkeit "Belästigung der Allgemeinheit" und der Straftaten "Erregung öffentlichen Ärgernisses" und "Exhibitionistische Handlungen". |
Schlagworte | |
Datum der letzten Änderung | 01.11.2012 |
Status des Antrags | |
Abstimmungsergebnis |
AntragstitelRevision der Paragraphen 183/183a StGB und 118 OWiG AntragstextDer Bundesparteitag möge beschließen folgenden Text an redaktionell geeigneter Stelle in das Wahlprogramm aufzunehmen Die Paragraphen 118 OwiG (Belästigung der Allgemeinheit), 183a StGB (Erregung öffentlichen Ärgernisses) und 183 StGB (Exhibitionistische Handlungen) sind in der bestehenden Form nicht zeitgemäß und bergen Ungenauigkeiten, die eine erhebliche Rechtsunsicherheit mit sich bringen. Die PIRATEN fordern daher eine Neubewertung der entsprechenden Tatbestände sowie eine Überprüfung, Anpassung und gegebenenfalls ersatzlose Streichung der entsprechenden Paragraphen. AntragsbegründungDie Probleme betreffen vor allem auch den Bereich der öffentlichen Nacktheit. Um auf Grund solcher wegen „Belästigung der Allgemeinheit“ (§118 OwiG) belangt zu werden, genügt es, wenn Einzelpersonen sich durch das Erscheinungsbild einer Person gestört fühlen. Dabei ist tatsächliche Nacktheit keine Notwendigkeit. Nach aktueller Rechtsprechung genügt es, wenn bei der sich belästigt fühlenden Person der bloße Eindruck entstanden sein könnte, dass ein Geschlechtsteil zu sehen war. Da der Begriff der „sexuellen Handlung“ des § 183a StGB ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, kann das Tragen eventueller Restkleidung als eine solche Handlung ausgelegt werden, sofern diese als aufreizend oder sexualisiert interpretiert wird. Damit lässt sich zugleich eine schwer zu belegende aber noch schwerer zu widerlegende sexuelle Intention unterstellen, die das ganze zu einer exhibitionistischen Handlung nach § 183 StGB macht. Dieser Antrag ist eine Konkretisierung des Grundsatzantrages PA605 für das Wahlprogramm. Diskussion
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