Antrag:Bundesparteitag 2012.2/Antragsportal/PA606

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2012.2. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

Wende dich bei Fragen und (als Antragsteller) Änderungswünschen an ein Mitglied der Antragskommission.

Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer PA606
Einreichungsdatum
Antragsteller

Christian Specht

Mitantragsteller
Antragstyp Wahlprogramm
Antragsgruppe Innen- und Rechtspolitik
Zusammenfassung des Antrags Neubewertung der Ordnungswidrigkeit "Belästigung der Allgemeinheit" und der Straftaten "Erregung öffentlichen Ärgernisses" und "Exhibitionistische Handlungen".
Schlagworte
Datum der letzten Änderung 01.11.2012
Status des Antrags

Pictogram voting question.svg Ungeprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting question.svg Noch nicht abgestimmt

Antragstitel

Revision der Paragraphen 183/183a StGB und 118 OWiG

Antragstext

Der Bundesparteitag möge beschließen folgenden Text an redaktionell geeigneter Stelle in das Wahlprogramm aufzunehmen

Die Paragraphen 118 OwiG (Belästigung der Allgemeinheit), 183a StGB (Erregung öffentlichen Ärgernisses) und 183 StGB (Exhibitionistische Handlungen) sind in der bestehenden Form nicht zeitgemäß und bergen Ungenauigkeiten, die eine erhebliche Rechtsunsicherheit mit sich bringen. Die PIRATEN fordern daher eine Neubewertung der entsprechenden Tatbestände sowie eine Überprüfung, Anpassung und gegebenenfalls ersatzlose Streichung der entsprechenden Paragraphen.

Antragsbegründung

Die Probleme betreffen vor allem auch den Bereich der öffentlichen Nacktheit. Um auf Grund solcher wegen „Belästigung der Allgemeinheit“ (§118 OwiG) belangt zu werden, genügt es, wenn Einzelpersonen sich durch das Erscheinungsbild einer Person gestört fühlen. Dabei ist tatsächliche Nacktheit keine Notwendigkeit. Nach aktueller Rechtsprechung genügt es, wenn bei der sich belästigt fühlenden Person der bloße Eindruck entstanden sein könnte, dass ein Geschlechtsteil zu sehen war.

Da der Begriff der „sexuellen Handlung“ des § 183a StGB ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, kann das Tragen eventueller Restkleidung als eine solche Handlung ausgelegt werden, sofern diese als aufreizend oder sexualisiert interpretiert wird. Damit lässt sich zugleich eine schwer zu belegende aber noch schwerer zu widerlegende sexuelle Intention unterstellen, die das ganze zu einer exhibitionistischen Handlung nach § 183 StGB macht.

Dieser Antrag ist eine Konkretisierung des Grundsatzantrages PA605 für das Wahlprogramm.

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: {{{diskussionVorher}}}
  • [{{{antragsdiskussion}}} Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


Konkurrenzanträge