Antrag:Bundesparteitag 2012.2/Antragsportal/P023
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Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2012.2. Anträge werden 7 Tage nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt und im Forum in der Kategorie Antragsdiskussion zur Diskussion gestellt. Im Forum sollen Argumente für und gegen den Antrag diskutiert werden.
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Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. |
Antragsübersicht | |
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Antragsnummer | P023 |
Einreichungsdatum | |
Antragsteller |
[[Benutzer:DanielSan|Daniel Neumann, Christian Hufgard]] |
Antragstyp | Positionspapier |
Antragsgruppe | Urheberrecht |
Zusammenfassung des Antrags | Das beschlossene Papier aus Offenbach, in aktualisierter Form, welches zukünftig als Positionspapier dienen soll, da es hoffentlich durch meine Wahlprogrammanträge aus dem bestehenden Wahlprogramm abgelöst wird. |
Schlagworte | |
Datum der letzten Änderung | 18.10.2012 |
Status des Antrags | |
Abstimmungsergebnis |
AntragstitelReform des Urheberrechts - Stärkung der Interessen von Urhebern und Allgemeinheit AntragstextDer Bundesparteitag möge beschließen das folgende Detailpapier zum Urheberrecht als Positionspapier zu beschließen. Urheberrechtsgesetz der Piratenpartei- Änderungen und Begründungen - Im Folgenden stellen wir eine Übersicht über die Änderungen und ihre Begründungen zu unserem Gesetzesentwurf zum Urheberrecht dar.
EinleitungZiel unseres Entwurfes ist es, das Urheberrecht an die Anforderungen aller Akteure im Zeitalter des Internets und der Digitalisierung angemessen anzupassen. Dabei gehen wir davon aus, dass das grundsätzliche Konzept des Urheberrechts nicht komplett verworfen werden muss, sondern lediglich vernünftig und zeitgemäß reformiert werden muss, so dass es dem veränderten Umgang mit Medien gerecht wird. Bei der Behandlung dieses Themas ist es wichtig, sich nicht durch Abneigungen gegen bestimmte Verwertungsgesellschaften, Labels oder Verlage, die Praxis von Buy-out-Verträgen oder bestimmte Bevormundungen der Verbraucher treiben zu lassen. Dies verleitet lediglich zu Schnellschüssen oder übereilten Forderungen, die der Komplexität des Themas nicht genügend Rechnung tragen oder den Interessen der beteiligten Akteure nicht gerecht werden. Wichtig ist es sich dabei bewusst zu machen, dass die wenigsten Kreativen, die auf das Urheberrecht angewiesen sind, von ihren Wertschöpfungen leben können. Daher sollte keineswegs der Schluss gezogen werden, nur durch die Verwertung beispielsweise ausschließlich über Werbung ohne jeden Endkundenvertrieb ließe sich für alle Urheber ein ausreichendes Einkommen generieren. Eine Statistik über die in der Künstlersozialkasse versicherten Kreativen kann dabei einen Ausschnitt der Realität näherbringen (etwa 175.000 Versicherte mit einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von ca. 14.100€). Eine Reform sollte weiterhin berücksichtigen, dass niemandem bestimmte Geschäftsmodelle oder Verwertungsmethoden aufgezwungen werden sollten. Die Aufgabe der Politik ist es jedoch auch nicht sich funktionierende Geschäftsmodelle zu überlegen. Sie sollte lediglich angemessene Rahmenbedingungen dafür schaffen. Das Vergütungsmodell einer Kulturflatrate lehnen wir ab. Bei ihrer Diskussion konnten wir bisher kein System finden, das aus sich selbst heraus funktioniert oder eine akzeptable, einfache und faire Verteilung zulässt. Schwachpunkte sind oft die Erfordernisse von Kontrollmechanismen, Kontrollstrukturen, Auswertungssysteme für das Nutzerverhalten oder die aktive Einbindung der Nutzer. Wir möchten stattdessen die Möglichkeiten alternative Einnahmemodelle stärker präsent machen, fördern und etablieren. Hierzu zählen wir insbesondere die Chancen der Selbstvermarktung sowie die Möglichkeiten, welche Micropayment-Systeme und Crowdfounding-Plattformen bieten. Zusammengefasst soll unsere Reform folgende Merkmale beinhalten:
Zuletzt sei noch erwähnt, dass einer Liberalisierung und Modernisierung des Urheberrechts mehrere internationale Abkommen und EU-Richtlinien entgegenstehen. Wenn notwenig gilt es diese vorher aufzukündigen, um den Weg für ein modernes, unkompliziertes und möglichst freizügiges Urheberrecht zu ermöglichen.
VorbemerkungenDiese Übersicht orientiert sich im Wesentlichen am derzeitigen Gesetzestext bzw. dem konkreten Entwurf für ein neues Gesetz und enthält daher auch juristische Ausdrücke. Die Nummerierung der Paragraphen hinter einer Änderung bezieht sich auf unsere Neufassung, ist jedoch meist deckungsgleich mit der aktuellen Fassung des UrhG.
Problem bei der Kürzung von Schutzfristen - eine mögliche "Entrechtung"Nach aktueller Rechtslage gilt, dass sich aus dem Urheberrecht vermögenssähnliche Verhältnisse ergeben, wodurch man sich einen Blick darauf, was diese bedeuten könnten, nicht komplett verschließen darf. Den Begriff des "geistigen Eigentums" lehnen wir jedoch in Bezug auf eine solche Erörterung strikt als unsachlich ab. Bei einer Verkürzung der Schutzfristen wird man dennoch dazu gezwungen sein, sich mit dem Thema einer möglichen "Entrechtung" befassen zu müssen. I - Verkürzungen des Urheberrechts bis zum TodDas Urheberrecht definiert den "Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes" zu schützen. Diese Grundlage lässt es somit zu, eine Begründung zu formulieren, welche die Reduzierung der Schutzfristen bis zum Tode rechtfertigt. Eine Grenze über den Tod hinaus zu finden, lässt sich an keiner konkreten Begebenheit festmachen, da sich für den Urheber selber nichts mehr nach seinem Ableben ändert. Hier sollte man dennoch auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes hinweisen, dass die Schutzfrist bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers durchaus billigt und mit Artikel 1 des Grundgesetzes begründet. Eine rechtmäßige Verkürzung lässt sich also letztlich erst dann erörtern, wenn eine Reform des Urheberrechts stattfindet. II - Vergütungen für den UrheberIn der Begründung zum Urheberrecht wird bestimmt, dass das Urheberpersönlichkeitsrecht und die Vermögensrechte eine untrennbare Einheit bilden. Weicht man diese Grundlage dahingehend auf, dass dies zwar prinzipiell auch so sein mag, Ausnahmen aber nicht ausgeschlossen sind, sind Begrenzungen möglich, die keine unverhältnismäßigen Einschnitte in die Vermögensrechte des Urhebers bedeuten. So sind auch jetzt schon diverse Ausnahmen möglich und im Urheberrecht verankert - leider äußerst schwach ausgeprägt und stark restriktiv formuliert. Es gibt jedenfalls Bereiche, welche die Gesellschaft und ihre Entwicklung insgesamt betreffen. An eben diesen Stellen ist ein Ansatz zur Reform somit auch dann gegeben, wenn in diesem Zusammenhang eine Eigentumsanlehnung im Rechtssystem nach Artikel 14 des Grundgestzes bestehen sollte. Die Vermögensrechte eines Urhebers können in solchen Fällen demnach zum Wohle der Gesamtgesellschaft hinter den persönlichen Ansprüchen des Urhebers treten.
Bildung und WissenschaftBildung und Wissenschaft sind viel zu wichtig, um sie unnötig vielen Restriktionen zu unterwerfen. Sie sind Motor für Wissen, Wirtschaft, Innovation und Kreativität und unentbehrlich für die Weiterentwicklung einer Gesellschaft und der souveränen Teilhabe ihrer Mitglieder an dieser. Bildung und Wissenschaft lassen sich daher als Güter bezeichnen, bei denen das Interesse der Allgemeinheit deutlich über den Interessen von Einzelpersonen steht. Gerade hier ist es deshalb möglich, einen Anspruch der Allgemeinheit gegenüber dem Recht von Einzelpersonen geltend zu machen und somit auch Folgevergütungen und Ansprüche der Urheber, neben der regulären Anschaffung von Werken durch die entsprechenden Einrichtungen, streichen zu können.
Weitere Kürzungen von SchutzfristenUm weitergehende Kürzungen von Schutzfristen bei bestimmten Werksarten zu ermöglichen, sollten diese so gewählt oder formuliert werden, dass sie prinzipiell keine zu existenziellen Einschnitte für die Urheber in ihren Vermögensrechte bedeuten.
Lösen von Werksarten aus dem UrheberrechtDie Lösung ganzer Werksarten aus dem Urheberrecht lässt sich wohl nur mit einem Anspruch der Allgemeinheit gegenüber einem Urheber oder einem unverhältnismäßigen Einschnitt in der Orientierung und Ausrichtung der Gesellschaft als Ganzes rechtfertigen. Ausgehend davon, dass wir in einer Informations- und Wissensgesellschaft leben, sollen die zu schützenden Werke daher so gewählt werden, dass sie diese Gesellschaftsform nicht behindern und ihr angemessen sind.
LeistungsschutzrechteDie Verkürzung oder Streichung von Leistungsschutzrechten wird sich häufig einfacher gestalten lassen. Diese werden zwar ähnlich wie Werke behandelt, schützen jedoch nur eine Leistung statt eines konkreten Werkes und erfüllen somit nicht den Grundsatz der persönlichen und geistigen Beziehungen, denen das Urheberrecht zu Grunde liegt. Nicht umsonst werden sie im Gesetz nur als "verwandte Schutzrechte" aufgeführt.
Weitere MöglichkeitenNeben der Möglichkeit oder Pflicht, bei Verkürzungen und Streichungen von urheberrechtlichen Befugnissen eine Entschädigung durch den Staat für diese rechtliche Schlechterstellung ("Entrechtung") aufzubringen, besteht die leichteste und leider langwierigste Möglichkeit darin, alle Rechte und Fristen einfach auslaufen zu lassen. Um eine staatliche Entschädigung bei der Verkürzung von Schutzfristen, dem Aufheben bestimmter Leistungsschutzrechte oder dem Lösen bestimmter Werksarten aus dem Urheberrecht wird man wohl meist nicht herum kommen.
Die Änderungen01 - Streichung des Schutzes von Bauwerken. (§2 Absatz 1)Bauwerke lassen sich nicht wie andere Werke verwerten. Das Urheberrecht bietet für Architekten lediglich Eingriffsmöglichkeiten, wenn später Veränderungen an einem Bauwerk durchgeführt werden sollen. Dies führt immer wieder zu absurden Problemen, wenn etwa eine Klimaanlage nachträglich auf einem Gebäudedach montiert oder selbst Brandschutzverordnungen an der Gebäudesubstanz durchgesetzt werden sollen und der Architekt dafür seine Zustimmung verweigert, da er dies als Entstellung seines Werkes empfindet. Diese Probleme haben ihre Ursache zwar zu großen Teilen auch aus den konkreten Verträgen mit Architekten, was aber auch zeigt, dass solche Vereinbarungen ohnehin getroffen werden und die automatisierten Schutzmechanismen des Urheberrechts hier nicht zwingend gebraucht werden. 02 - Streichung des Schutzes von Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art. (§2 Absatz 1)Im Sinne einer Wissens- und Informationsgesellschaft sollten diese Werke vom Schutz des Urheberrechts ausgenommen werden. Gerade mit Blick auf Kartenmaterial oder Tabellen ist ihr Schutz als sehr fraglich oder gar schädlich anzunehmen, wenn Informationen, die eigentlich die Allgemeinheit betreffen, monopolisiert werden können. Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen und Tabellen, die mit einigen Sätzen angereichert werden, sind ohnehin als Schriftwerk geschützt. Durch eine Streichung würden Verfasser also keinesfalls ihren Handlungsspielraum verlieren. Eine Streichung ermöglicht es aber Informationen, deren Freiheit einen Vorteil für die Allgemeinheit bedeutet auch frei vorzuhalten. Sie verhindert zudem die Monopolisierung von Daten, wenn diese etwa per Tabellen, Skizzen oder auf ähnlich subtile Art aufbereitet oder zusammengetragen werden. 03 - Klarstellung, dass nur geringfügige Bearbeitungen von Werken nicht selbst schutzfähig sind. (§3)Unwesentliche oder geringfügige Bearbeitungen sollten generell nicht schutzfähig sein. Dies schützt die Urheber, die auf die Verwertung ihrer Werke angewiesen sind und sollte deutlich so klargestellt werden. 04 - Streichung des Schutzes von Sammelwerken und Datenbankwerken. (§4)Inwiefern ein möglicher Schöpfungsanspruch bei der Anordnung bzw. Struktur einer Datenbank oder eines Sammelwerkes zu tragen kommt, ist unklar. Dieser Schutz bezieht sich nur auf die Struktur der Datenbank bzw. die Anordnung und Auswahl ihrer Elemente, jedoch nicht auf ihren Inhalt. Dieser kann auch gemeinfrei sein. Ein solcher Schutz ermöglicht jedoch die Monopolisierung bestimmter Datensätze, verhindert also das Aufbauen auf ihren Inhalten und stellt für wissenschaftliches Arbeiten ein Innovationshemmnis dar. Er verhindert außerdem die Schaffung ähnlicher oder weiterer Sammelwerke oder Datenbanken. Auch bei einer zufällig auftretenden größeren Übereinstimmung mit einer bereits existierenden Sammlung oder Datenbank kann ein urheberrechtlicher Verstoß vorliegen. Informationen und Daten sollten nach Möglichkeit frei verfügbar sein. Gerade im Hinblick darauf, dass diese auch gemeinfrei sein können, sollte die Schaffung eines monopolartigen Schutzes durch Strukturieren und Zusammenführen dieser nicht möglich sein. 05 - Kennzeichnung amtlich verfasster Leitsätze. (§5 Absatz 1)Um die Bedeutung offiziell verfasster amtlicher Leitsätze hervorzuheben und sie von anderen juristischen Beiträgen zu einer Fallentscheidung abzugrenzen, sollten diese immer deutlich gekennzeichnet werden. 06 - Gemeinfreiheit für alle amtlichen Werken. (§5 Absatz 2)Ämter werden von der Allgemeinheit finanziert und arbeiten für die Allgemeinheit, wodurch die von ihnen geschaffenen Werke ebenfalls der Allgemeinheit gehören sollten. Die Gemeinfreiheit sollte somit auf alle amtlichen Werke ausgeweitet werden und selbst für unveröffentlichte und behördeninterne Werke gelten, wenn an diesen ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Auf diese Weise soll ausgeschlossen werden, dass das Urheberrecht zur Verschleierung behördeninterner Fehler oder Absprachen missbraucht werden kann. Auch um einen transparenten Staat und transparente Behörden zu fördern, sollten amtliche Werke der Allgemeinheit gehören. 07 - Veröffentlichung von Normwerken im amtlichen Wege. (§5 Absatz 3)DIN-Normen, auf deren Einhaltung der Staat ganz oder in Teilen wert legt oder die er für verbindlich erklärt, sollten für jeden auf amtlichem Wege jederzeit frei und vollständig einsehbar sein. 08 - Aufhebung der Unterscheidung zwischen veröffentlichten und erschienenen Werken. (§6)Um das Urheberrecht eindeutiger und verständlicher zu formulieren, sollte keine Unterscheidung mehr zwischen veröffentlichten und erschienenen Werken gemacht werden. Ein Buch etwa gilt erst dann als erschienen, wenn etwa 50 Kopien physisch in Umlauf gebracht worden sind. Bestimme Paragraphen beziehen sich auf veröffentlichte, andere auf erschienene Werke, wodurch sich teilweise auch eine andere Rechtslage ergibt. Gerade im Hinblick auf Veröffentlichungen, die nur online erfolgen, ist diese Unterscheidung nicht mehr zeitgemäß und verkompliziert das Urheberrecht unnötig. Ein Werk, das es etwa nur als E-Book gibt, kann aktuell im Grunde nie "erscheinen". 09 - Klarstellung, dass es Ausnahmen geben kann, bei denen der Urheber keine Vergütung erhält. (§11)Dieser Entwurf sieht vor, dass Urheber, beispielsweise im Bereich der Bildung, nicht für jede Nutzung ihrer Werke vergütet werden müssen. Daher soll an diesem Punkt eine Aufweichung erfolgen, die Urhebern zwar prinzipiell zuspricht, dass sie für die Nutzung ihrer Werke vergütet werden, jedoch Ausnahmen hiervon nicht ausgeschlossen sind. 10 - Ausweitung des Erschöpfungsgrundsatzes für den privaten Gebrauch. (§17 Absatz 2 und 4)Der Erschöpfungsgrundsatz beim Verkauf von Werken sollte nicht auf die Staaten der EU oder EWG beschränkt sein, sondern weltweit gelten. Auch wenn jemand außerhalb dieser Grenzen beispielsweise ein Buch für den privaten Gebrauch erwirbt, sollte er es hierzulande legal weiterverkaufen dürfen. Auch der Weiterverkauf von Werken, die in „unkörperlicher Form“ erworben wurden, sollte möglich sein. Gemeint sind hier etwa E-Books. Es ist nicht akzeptabel, dass physische Werke ohne weiteres weiterverkauft werden können, dies aber bei digitalen Gütern generell ausgeschlossen sein soll. Der ehrliche Nutzer erwirbt in beiden Fällen das selbe Produkt - lediglich in einer anderen Form. 11 - Befreiung von Wohngemeinschaften von der Vergütung für Kabelweitersendungen. (§20b Absatz 3)Die Weiterleitung von Rundfunkprogrammen durch Wohngemeinschaftsanlagen sollte von einer Vergütung ausgenommen werden, unabhängig von der Größe der Wohnanlagen. Aktuell werden Wohnanlagen ab 75 Teilnehmern wie Sendeunternehmen behandelt, wodurch diese eine Vergütung für die Weitersendung an die einzelnen Wohneinheiten entrichten müssen. 12 - Bearbeitung und Remix von geschützten Werken zu nicht gewerblichen Zwecken. (§23)Bearbeitung, Umgestaltung und Weiterentwicklung von geschützten Werken sollte zu nicht gewerblichen Zwecken jederzeit erlaubt sein. Dies sollte für alle Werksarten gelten, sofern mit der Veröffentlichung kein finanzielles Interesse verfolgt wird. 13 - Ausweitung der freien Benutzung von Werken. (§24)Wer ein eigenes Werk in freier Benutzung erschafft, sollte dies auch auf Basis anderer Werke der Musik tun dürfen. Freie Benutzung meint in diesem Kontext lediglich die Nutzung eines Werkes als Inspirationsquelle, um ein neues, anderes und eigenständiges Werk zu schaffen. Dabei sollte nicht ausgeschlossen werden, dass auch eine bereits existente Tonfolge als Inspirationsquelle verwendet werden kann. 14 - Änderung der Vererbung des Urheberrechts auf 10 Jahre nach dem Tod für Familienangehörige. (§28)Viele Urheber können oft nur knapp von ihrem Erwerb leben. Oft ergeben sich erst nach Jahren oder Jahrzehnten Erfolge oder ihre Arbeit lohnt sich erst dadurch, dass viele verschiedene Werke regelmäßig einen kleinen Betrag einbringen. Für Lebenspartner von Urhebern bedeutet dieser Umstand oft eine große Bereitschaft zur Aufopferung und Unterstützung. Um dies zu honorieren, sollte es dem Urheber freistehen, per Testament bestimmen zu können, ob sein Lebenspartner (oder ehemalige Lebenspartner oder Bezugspersonen, die ihn in seiner Schöpfungszeit unterstützt haben) nach seinem Tod an seinem Urheberrecht zu begünstigen ist. Der Urheber sollte sein Urheberrecht natürlich ebenfalls seinen Kindern vererben können. Leider ist meist gerade mit dem Todeszeitpunkt des Urhebers ein größerer Erlös für seine Werke zu erwarten. Der Aufschub von 10 Jahren sollte demnach mehr als ausreichend sein und würde nur Familienangehörige oder direkt testamentarisch Bedachte begünstigen. 15 - Beschränkung der Vergabe ausschließlicher Nutzungsrechte auf maximal 20 Jahre. (§31 Absatz 3)Bei der Vergabe von Nutzungsrechten kommt es oft vor, dass sich Labels oder Verlage mit Buy-out-Verträgen sämtliche Nutzungsrechte an einem Werk lebenslang bzw. 70 Jahre über den Tod des Urhebers hinaus übertragen lassen und dem Urheber auf diese Weise fast sämtliche Rechte an seinem Werk nehmen. Um dieser Handhabung vorzubeugen, sollten ausschließliche Nutzungsrechte für maximal 20 Jahre vergeben werden können. Besteht anschließend der Bedarf einer weiteren Nutzung, können diese erneut eingeholt oder verhandelt werden. Der Urheber verliert aber so nicht automatisch sämtliche Nutzungsrechte an seinem Werk. 16 - Beschränkung der Vergabe von Nutzungsrechten auf bekannte Nutzungsarten. (§31 Absatz 4)Sollte irgendwann eine gänzlich neue Möglichkeit für die Nutzung eines Werkes entstehen, sollte es auch dann erst möglich sein, sich diese Nutzungsart von einem Urheber einräumen zu lassen. Alles andere stellt eine Bevormundung des Urhebers dar. 17 - Stärkung des Urhebers bei Weitergabe seiner Nutzungsrechte an Dritte. (§34 und §35)Prinzipiell können Nutzungsrechte nur mit Zustimmung des Urhebers weiter an Dritte übertragen werden. Die Zustimmung muss nicht erfolgen, wenn es anständig bzw. redlich wäre, der Übertragung ohnehin zuzustimmen. Auch haftet der Erwerber eines Unternehmens, das die Rechte eines Urhebers besitzt, gegenüber dem Urheber. Dies gilt auch für die Erfüllung von Verträgen gegenüber dem Urheber. Das Gesetz sieht es jedoch vor, dass vertraglich etwas Abweichendes vereinbart werden kann. Dies sollte derart geändert werden, dass eine Umgehung vertraglich nicht mehr möglich ist. Die Möglichkeit der Umgehung hebelt dieses Recht aus und dürfte in der Praxis von Buy-out-Verträgen die Regel sein. Paragraph 35 ermöglicht eine Weitergabe der Nutzungsrechte "zur Wahrnehmung der Belange des Urhebers". Im Sinne der Kontrolle des Urhebers über seine Rechte, sollte auch dies auf Fälle geändert werden, in denen es anständig bzw. redlich wäre. Im Zweifelsfall kann einfach zu viel unter der „Wahrnehmung der Interessen des Urhebers“ verstanden werden oder es ist reine Auslegungssache. 18 - Veröffentlichung von Vergütungsregeln, die durch Schlichtungsstellen getroffen werden. (§36 Absatz 5)Im Sinne der Transparenz sind Entscheidungen bei gemeinsam getroffenen Vergütungsregeln durch Urheberverbände und Verwerterverbände oder Schlichtungen durch eine entsprechende Stelle öffentlich zu machen. Das schafft die Möglichkeit zu Vergleichen in einer Branche und dient zur Offenlegung von Übervorteilungen und Bevormundungen der Urheber. 19 - Zweitverwertungsrechts für Urheber bei Beiträgen zu Sammlungen. (§38 Absatz 1 und 3)Verlegern von Sammlungen sollte im Zweifelsfall vom Gesetz her nur ein einfaches Nutzungsrecht an einem Werk zugesprochen werden. Zudem sollte die Sperrfrist für eine Zweitverwertung durch den Urheber auf ein halbes Jahr reduziert werden und vertraglich nicht mehr umgangen werden können. Somit wird vor allem im Bereich der wissenschaftlichen Publikationen dem Urheber ein umfangreiches Zweitverwertungsrecht an seiner Publikation eingeräumt. Auch beim Überlassen eines Beitrages an eine Zeitung sollte den Verlegern im Zweifelsfall nur ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt werden. Zudem sollte das Recht der Weiterverwertung durch den Urheber auch hier vertraglich nicht mehr umgangen werden können, da das sonst der Normalfall sein dürfte und diese Regelung an sich gegenstandslos wäre. 20 - Wissenschaftliche Publikationen (§38a)Forschung und Wissenschaft werden jährlich mit mehreren Milliarden Euro durch die öffentliche Hand gefördert und unterstützt. Deren Ergebnisse sollten somit im Anschluss auch der Öffentlichkeit in vollem Umfang zur Verfügung gestellt werden. Dies fördert die Verbreitung von Wissen und ermöglicht dessen konsequente Weiterentwicklung. Um wissenschaftlichen Verlagen ihre Arbeit weiter zu ermöglichen, sollte eine mögliche Sperrfrist hier ebenfalls maximal ein halbes Jahr betragen. 21 - Stärkung des Rückrufrechts von Nutzungsrechten bei Nichtausübung. (§41)Aktuell kann ein Urheber ausschließliche Nutzungsrechte zurückrufen, wenn diese gar nicht oder unzureichend ausgeübt werden. Dieses Recht kann 2 Jahre nach Vergabe der Nutzungsrechte angewendet werden, muss dem Inhaber der Rechte mit einer angemessenen Frist angekündigt werden, kann jedoch vertraglich für 5 Jahre ausgeschlossen werden. Der Urheber hat zudem den Rechteinhaber zu entschädigen, wenn dies angemessen ist. Lässt sich jemand ausschließliche Nutzungsrechte an einem Werk einräumen, sollte er diese auch nutzen. Zwei Jahre Sperrfrist sind deutlich zu lang und sollten auf ein Jahr verkürzt werden. Ist dem Urheber vorher bekannt, dass die Ausübung länger dauern wird, entscheidet er sich bei der Einräumung seiner Rechte bewusst dafür. Außerdem sollte die Umgehung des Rückrufrechts für bis zu 5 Jahre entfallen, da dies wohl sonst dem Regelfall entspricht und dem Sinn dieses Rechts entgegensteht. Auch ist es bei einem Rückruf nicht gerechtfertigt, dass der Urheber den Rechteinhaber dafür entschädigen soll. Ein Rückruf ist meistens dann wirksam, wenn die Rechte einfach nicht genutzt werden - und wo keine Rechte genutzt werden, wird normalerweise auch nicht investiert. 22 - Streichung des Rückrufrechts wegen gewandelter Überzeugung. (§42)Da im Fall dieses Rückrufs der Urheber den Inhaber der Nutzungsrechte entschädigen muss, können sich dies nur Urheber mit finanzieller Rücklage erlauben. Auch die Privilegierung des alten Inhabers der Nutzungsrechte bei einer erneuten Verwertung ist nicht angebracht, wenn man sich zuvor von ihm aufgrund gewandelter Überzeugung getrennt hat. Aus Sicht des Rechteinhabers ergeben sich aber auch Probleme, wenn man die Entschädigung streichen würde. Investiert dieser Geld in eine Produktion und zieht der Urheber kurz vor Fertigstellung sein Nutzungsrecht wegen gewandelter Überzeugung zurück, geht ihm seine Investition verloren. Ein weiteres Problem ergibt sich dadurch, dass „gewandelte Überzeugung“ auf viele erdenkliche Arten begründbar ist. Aufgrund dieser generellen Unstimmigkeiten sollte diese Regelung ganz entfallen. 23 - Fotografie von Originalen und deren Verbreitung im Internet durch den Besitzer. (§44 Absatz 2)Besitzer von Originalen eines Werkes der bildenden Künste, etwa einer Statue oder eines Gemäldes, sollten dieses im Zweifel auch legal fotografieren und im Internet präsentieren dürfen. Vom Gesetz her sollte diese eigentlich selbstverständliche Handlung erlaubt sein. Die gewerbliche Weiterverwertung bleibt aber weiterhin mit dem Urheber abzusprechen bzw. vertraglich zu regeln. 24 - Vervielfältigung von Werken im Internet zu ihrer Auffindung. (§44a Absatz 2)Suchmaschinen im Internet sollte es natürlich legal erlaubt sein, Vervielfältigungen zum Suchen und Finden eines Werkes oder einer Quelle herstellen zu dürfen, sofern das nicht ausdrücklich vom Urheber ausgeschlossen wird. 25 - Stärkung von Behinderten bei der Aufbereitung oder Verbreitung von Werken. (§45a Absatz 2)Der Urheber sollte auf seine Vergütung bei der Vervielfältigung, Verbreitung und Aufbereitung seiner Werke für Behinderte verzichten können. Des Weiteren sollte die Aufbereitung von Werken für Behinderte im Sinne ihrer Möglichkeit der Teilhabe am kulturellen und gesellschaftlichen Leben generell leichter möglich sein. 26 - Ausweitung der Nutzung von Teilen einer Sammlung für den Kirchen-, Schul- und Unterrichtsgebrauch. (§46)Die erlaubte Vervielfältigung von Teilen einzelner Werke aus Sammlungen zu Unterrichtszwecken sollte auf Hochschulen ausgedehnt werden. Musikstücke sollten ferner nicht restriktiver behandelt werden als andere Werke. Die eigentlichen Sammlungen werden von den Einrichtungen ohnehin im Original erworben. Das Kopieren einzelner Inhalte aus den Sammlungen dient meist nur der flexiblen Nutzung im Unterricht und ist gängige Praxis. Einschnitte hierbei verteuern und bürokratisieren Bildung unnötigerweise. Die Teilnutzung sollte zudem auch für Musikschulen gelten. Auch hier gilt, dass sowohl die Musikschulen, als auch die Teilnehmer des Musikunterrichts die Werke üblicherweise im Original erwerben. Musikunterricht stellt ebenfalls einen wichtigen Aspekt in der Entwicklung und Bildung von Personen dar, fördert deren kreative Entfaltung und sollte keinen unnötigen Einschränkungen unterworfen werden. Die Auflage, jede Absicht zur Vervielfältigung dem Urheber oder Rechteinhaber vorher mitzuteilen oder vorher seine Erlaubnis zur Nutzung in einem Intranet in den Einrichtungen einzuholen, sollten ebenfalls entfallen. Bildungsapparate sollten nicht mit überflüssiger Bürokratie belastet werden. Die Vergütung für den Urheber für die Nutzung der Teilwerke ist zu streichen. Bildung ist viel zu wichtig für eine Gesellschaft, sollte deshalb frei praktiziert werden können und nicht künstlich verknappt oder verteuert werden. 27 - Schaffung einer Ausnahmeregelung für die Nutzung von Rundfunksendungen im Schul-, Weiterbildungs- und Unterrichtsgebrauch. (§47)Eine gesonderte Regelung für Schulfunksendungen sollte entfallen und durch eine Ausnahmeregelung für den gesamten Rundfunk ersetzt werden. Sämtliche öffentlichen Bildungseinrichtungen sollten alle Beiträge aus Radio oder Fernsehen für den Unterricht oder die Weiterbildung vergütungsfrei kopieren und nutzen dürfen. 28 - Verbreitung öffentlich gehaltener Reden im Internet. (§48)Öffentliche Reden sollten selbstverständlich auch im Internet veröffentlicht werden können, wenn sie auf allen anderen Wegen ohnehin legal weiterverbreitet werden dürfen. 29 - Verbreitung von Zeitungsartikeln und Rundfunkkommentaren im Internet. Erweiterung um kulturelle Themen. (§49)Neben Kommentaren, Artikeln und Abbildungen, die sich mit politischen, wirtschaftlichen oder religiösen Tagesfragen befassen, sollten auch kulturelle Themen ungehindert auszugsweise weiterverwendet werden dürfen. Selbstverständlich sollte die Weiterverwendung auch im Internet erlaubt sein, wenn die Verbreitung über die anderen Medien ohnehin legal erfolgt. 30 - Ausweitung der Nutzung von Zitaten. (§51 Absatz 1)Die Aufnahme von Zitaten sollte auch in nicht selbstständige Werke sowie in reine Sammlungen möglich sein. Im Rahmen zeitgeschichtlicher Forschung oder wenn ein besonderes öffentliches Interesse begründbar ist, sollte auch aus noch nicht veröffentlichten Werken zitiert werden dürfen. Eine solche Regelung könnte etwa bei der Arbeit mit zeithistorischen Dokumenten aus der Stasi-Vergangenheit der DDR Anwendung finden. 31 - Ausweitung der Ausnahmeregelung für die öffentliche Wiedergabe von Werken. (§52 Absatz 1, 3 und 4)Die öffentliche Wiedergabe von Werken für die Jugendhilfe, Sozialhilfe, Alten- und Wohlfahrtspflege, Gefangenenbetreuung und für Schulveranstaltungen sollte weniger restriktiv und generell erlaubt sein, solange bei der Nutzung kein gewerbliches Interesse besteht. Dies sollte auch Veranstaltungen von Vorschulen und Kindergärten einschließen sowie generell nicht auf einen abgegrenzten Personenkreis eingeschränkt sein. Ein abgegrenzter Personenkreis kann etwa schon dann nicht mehr gelten, wenn bereits Freunde oder selbst Eltern einer Veranstaltung beiwohnen, wenn diese nicht unmittelbar mit der Veranstaltung in Verbindung stehen. Eine Streichung dieser Vorschrift entlastet die betroffenen Einrichtungen von bürokratischem Aufwand sowie Abgaben, die ihrerseits Bildung und Erziehung unnötig verteuern. Des Weiteren sollte die öffentliche Wiedergabe oder Vorführung von Werken auch erlaubt sein, wenn sie generell weder unmittelbar noch mittelbar gewerblichen Zwecken dient. Dies umfasst etwa Dinge wie das Fernsehen im theoretisch offen zugänglichem Vorgarten, das Radiohören im Park, das Vorsingen eines Liedes, das Vorspielen von Liedern auf der Gitarre oder derartiges, was derzeit einer Zustimmung des Rechteinhabers bedarf. 32 - Ausweitung der Ausnahmeregelung für Unterricht, Forschung und Bildungseinrichtungen bei der Veröffentlichung und Verbreitung in einem Intranet. (§52a)Für Unterricht und Forschung sollten auch größere Teile von Werken und generell alle Beiträge aus Zeitungen und Zeitschriften vergütungsfrei genutzt werden können. Filme sollten für die Forschung unmittelbar, für Schulen bereits ein Jahr nach Kinostart, auch ohne Einwilligung des Rechteinhabers, für den Unterricht nutzbar sein. Ein Jahr reicht für die Verwertung von Filmen in Kinos mehr als nur aus. Diese Regel sollte zudem auf den ausländischen Kinostart von Filmen ausgeweitet werden, da sonst rein ausländische Filme nie genutzt werden können, wenn sie nicht hierzulande offiziell erschienen sind. Filme, die nur auf DVD oder per Direktvermarktung vertrieben werden, sollten direkt nach ihrer Veröffentlichung nutzbar sein, da auch hier kein gewerbliches Interesse bei der Bereitstellung der Werke verfolgt wird. Der Zugriff auf die Werke sollte unentgeltlich möglich sein. Auch eine Informierungspflicht gegenüber dem Rechteinhaber sollte entfallen, um eine unnötige bürokratische Belastung der Bildungs- und Forschungseinrichtungen zu verhindern. 33 - Neuregelung der Wiedergabe von Werken in öffentlichen Einrichtungen. (§52b)Werke sollten zu Forschungszwecken und für private Studien in Bibliotheken, Museen, Archiven und öffentlichen Hochschulen möglichst einfach zugänglich sein. Dabei sollte eine explizite Beschränkung auf rein "elektronische Leseplätze" entfallen. Den Einrichtungen sollte die Art der Zugänglichmachung selber überlassen bleiben. Außerdem sollte es nicht verboten sein, mehr elektronische Exemplare zugänglich zu machen, als Exemplare in Papierform existieren. Einer digitalisierten Wissensgesellschaft trägt das nur unzureichend Rechnung, zumal Werke auch in rein elektronischer Form erworben werden können. Eine nochmalige Vergütung neben der regulären Anschaffung sollte im Sinne eines günstigen Zugangs zu Wissen und Bildung ebenfalls entfallen. 34 - Stärkung der Privatkopie. (§53 Absatz 1)Die Anfertigung einer Privatkopie sollte in jedem Fall uneingeschränkt möglich sein. Dabei sollte die Quelle und das Verfahren der Vervielfältigung oder das Medium keine Rolle spielen. 35 - Vereinfachung der Herstellung von Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch. (§53 Absatz 2)Die Aufnahme von Werken in öffentliche Archive sollte zur Bewahrung von Wissen und zur Information durch die Öffentlichkeit erleichtert werden. Zur privaten Informationsgewinnung über Tagesfragen sollten selbstverständlich auch Beiträge kopiert werden dürfen, die im Internet veröffentlicht wurden. Zum „sonstigen eigenen Gebrauch“ sollten auch Werke geringen Umfangs (etwa Radio-Jingles) zählen. Die Beschränkung der Vervielfältigung auf bestimmte Verfahren (Fotokopie oder analoge Übertragung) sollte gestrichen werden, um das Verfahren beliebig offen zu lassen und sich von derart archaischen Beschränkungen endgültig zu verabschieden. 36 - Vereinfachung der Kopie von Teilen eines Werkes zu Bildungs- und Prüfungszwecken für alle öffentlichen Ausbildungs- und Weiterbildungseinrichtungen. (§53 Absatz 3)Im Sinne der Bildung sollte auch die unkomplizierte Vervielfältigung von Werken zu Bildungs- und Prüfungszwecken für öffentliche Bildungseinrichtungen aller Art zulässig sein. Eine Einwilligung des Rechteinhabers hierfür sollte selbstverständlich ebenfalls entfallen. 37 - Streichung der Sonderregeln für Bücher und Musiknoten bei der Vervielfältigung. (§53 Absatz 4)Die Vervielfältigung von Büchern oder Musiknoten zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch sollte keinerlei gesonderten Regelung unterstehen. Diese Werksformen sollten im Rahmen dieses Paragraphen genauso behandelt werden wie andere Werke. 38 - Legalisierung der nicht gewerblichen Verbreitung von rechtmäßig hergestellten Kopien über das Internet (Tauschbörsen). (§53 Absatz 6)An einer Legalisierung von Tauschbörsen und eine Entkriminalisierung ihrer Nutzer führt kein Weg vorbei. Es ist empirisch nicht zu beweisen, dass sich Tauschbörsen negativ auf den Verkauf von Werken auswirken. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall. Wer bereit ist für ein Werk zu zahlen, tut dies auch, unabhängig von seinen Gewohnheiten bezüglich der Nutzung von Tauschbörsen oder anderer Austauschmethoden. Werden theoretische Schäden beziffert, sind diese nie an beweisbare Fakten gebunden. Mögliche Änderungen im Käuferverhalten oder Einschränkungen für ehrliche Erwerber, etwa durch DRM oder Restriktionen, die illegale Kopien wesentlich attraktiver erscheinen lassen, werden stets außen vor gelassen. Zudem wird beharrlich an Geschäftsmodellen aus der Zeit vor dem Internet festgehalten, die Chancen des digitalen Wandels verpasst und konsequent ignoriert. Die Bereitschaft den Wert eines Werkes anzuerkennen, ist keine, welche durch Verbote erreicht werden kann. Sie steht außerdem den tatsächlichen Beobachtungen der Nutzer von Tauschbörsen in den letzten 10 Jahren inhärent gegenüber. Zudem sind es gerade diejenigen, die sich massiv in Tauschbörsen oder Streaming- und Downloadportalen bedienen, die eher bereit sind Geld für Originale auszugeben, häufiger ins Kino und zu Konzerten gehen, die teureren Tickets, DVD-Sammelboxen und Bücher kaufen, usw. 39 - Erlauben des Fotografierens und Filmens von Konzerten, Vorträgen und Ähnlichem. (§53 Absatz 7)Das Fotografieren oder Filmen von Konzerten, Vorträgen und Ähnlichem sollte generell erlaubt sein. Die Aufnahmen sollten zu nicht gewerblichen Zwecken genutzt und im privaten Umfeld legal verbreitet werden dürfen. Hierbei sollte auch die Veröffentlichung über das Internet erlaubt sein. Aufführende oder Veranstalter haben hier ohnehin andere Eingriffsmöglichkeiten - etwa durch das Hausrecht. Das Urheberrecht sollte es aber von sich aus nicht verbieten, private mediale Erinnerungen an eine Veranstaltung herstellen zu dürfen. Diese Aufnahmen mit hochwertigen Produktionen gleichzusetzen und durch sie eine wirtschaftliche Beeinträchtigung zu befürchten, entbehrt die Grundlage. 40 - Lockerung der Regeln für den Kopienversand durch öffentliche Bibliotheken. (§53a)Für die elektronische Übertragung per E-Mail oder andere Verfahren von Beiträgen aus Zeitungen oder Teilen einzelner Werke durch Bibliotheken sollten keine gesonderten Regeln gelten. Die Kommunikation und den Austausch von Daten über das Internet zu benachteiligen kann einer Wissens- und Informationsgesellschaft nicht dienlich sein. Zudem sollte die Pflicht zur Übersendung von Texten als reine grafische Datei im Sinne ihrer Weiterverarbeitung entfallen. Die Vergütungsansprüche der Urheber für die Vervielfältigung gegenüber Bibliotheken sollten ebenfalls entfallen, da Bibliotheken im öffentlichen Interesse tätig sind und keinerlei gewerbliche Absichten verfolgen. Zudem würde dies auch hier wieder eine unnötige Verteuerung von Bildung, Forschung und Wissen bedeuten. 41 - Deckelung der Urheberrechtsabgaben auf Speichermedien und Geräte auf maximal 5% des Verkaufspreises. (§54a)Die Urheberrechtsabgaben auf Speichermedien und Geräte stellen die Legitimation für die Privatkopie dar. Aufgrund der Streichungen von Urheberrechtsabgaben im Bereich der Bildung und zur allgemeinen Förderungen der Vergütungen von Urhebern sollten diese Abgaben auch beibehalten werden. Erstrebenswert ist jedoch ein einheitlicher Prozentsatz, der sich direkt am Verkaufspreis misst. Eine Bemessung nach Leistungsfähigkeit, Speicherkapazität und weiteren Eigenschaften, wie sie aktuell erfolgt, ist unnötig kompliziert und muss ständig angepasst werden. Zudem würden die regelmäßigen Verhandlungen der ZPÜ mit den verschiedenen Branchenverbänden überflüssig werden. Die ZPÜ würde hier allenfalls noch als Verteiler auftreten oder könnte ganz wegfallen. 42 - Streichung der Vergütungspflicht für Betreiber von Kopiergeräten. (§54c)Da durch die Anschaffung eines Kopiergerätes bereits eine Geräteabgabe gezahlt worden ist, sollten weitere Abgaben entfallen, unabhängig von der Nutzung des Gerätes. Im Übrigen bezieht sich diese Regelung weitestgehend auf Kopiergeräte in Bildungseinrichtungen. 43 - Streichung der Hinweispflicht auf die Urheberrechtsabgabe auf Rechnungen für Geräte. (§54d)Einen Hinweis auf die Urheberrechtsvergütung auf Rechnungen für Geräte zwingend anbringen zu müssen bedeutet einen überflüssigen bürokratischen Aufwand und kann entfallen. 44 - Archivierungspflicht für öffentlich-rechtliche Sendeunternehmen. (§55 Absatz 2)Eigenproduktionen von öffentlich-rechtlichen Sendeunternehmen sollten in ein öffentlich zugängliches Archiv überführt werden müssen. Die Beiträge werden durch die Rundfunkgebühren von der Öffentlichkeit finanziert, wodurch die Öffentlichkeit ein uneingeschränktes Recht auf ihre Verfügbarkeit erhalten muss. Der Urheber sollte hierauf hingewiesen werden, wenn er sich an der Produktion eines öffentlich-rechtlichen Senders mit seinem Werk beteiligt. 45 - Erweiterung der Panoramafreiheit. (§59)Auch für Werke, die sich nur zeitlich begrenzt an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, sollte die Panoramafreiheit gelten. Im Zweifelsfall kann nicht immer ersichtlich sein, ob ein Werk wirklich dauerhaft oder nur temporär im öffentlichen Raum zugänglich ist. Zudem sollte das Verbot entfallen, ein öffentliches Werk nicht auf ein Gebäude malen zu dürfen, da hierfür kein ersichtlicher Grund besteht, geschweige denn eine Schädigung des Urhebers entsteht. 46 - Ausweitung der Rechte des Bestellers eines Bildnisses. (§60)Wer ein Bild, ein Foto oder eine Statue von sich selbst in Auftrag gibt, sollte dieses Werk auch zu nicht gewerblichen Zwecken fotografieren, vervielfältigen, weitergeben und im Internet veröffentlichen dürfen. Wird zudem vor Anfertigung des Bildnisses vertraglich nichts anderes festgelegt, sollte der Besitzer das Werk auf alle erdenklichen Arten nutzen dürfen. 47 - Ausnahme des Verlegers von den Vergütungen des Urhebers. (§63a)Verleger sollten von den Vergütungsansprüchen des Urhebers komplett ausgenommen werden. Es kann nicht Sinn und Zweck des Urheberrechts sein, Verlegern die Vergütungsansprüche der Urheber zuzusichern. 48 - Verkürzung des Urheberrechts auf höchstens 10 Jahre nach dem Tod des Urhebers. (§64)Kein Urheber hat einen Nutzen davon, wenn sein Werk noch viele Jahrzehnte nach seinem Ableben geschützt ist. Besteht der Sinn des Urheberrechts wirklich darin, den „Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes“ zu schützen, sollte das Urheberrecht mit dem Tod des Urhebers erlöschen und sein Werk gemeinfrei werden. Der Aufschub ergibt sich aus der Begründung zur Vererbung. 49 - Anpassung und Verkürzung des Urheberrechts bei Filmen auf 50 Jahre nach Veröffentlichung. (§65)Bei Filmen und ähnlichen Werken sollte keine Bevorzugung bestimmter Personen beim Schutz durch das Urheberrecht erfolgen. Hier ist es nur schwer möglich, eine sinnvolle Grenze bei den mitarbeitenden Personen zu ziehen. Diese können von Film zu Film stark variieren und sollten untereinander ausgehandelt werden. Das Urheberrecht selber sollte bei Filmen aus Gründen der Praktikabilität spätestens 50 Jahre nach Veröffentlichung des Filmes entfallen. Filme, die älter sind, lassen sich nicht mehr finanzträchtig verwerten, wodurch dieser Zeitraum mehr als ausreichend für deren Vermarktung sein sollte. 50 - Anpassung und Verkürzung des Urheberrechts bei anonymen und pseudonymen Werken auf höchstens 30 Jahre. (§66 Absatz 1)Bei anonymen oder pseudonymen Werken sollte das Urheberrecht spätestens 30 Jahre nach Veröffentlichung erlöschen. Sollte ein Urheber wirklich dauerhaft pseudonym oder anonym bleiben, ist es nur schwer feststellbar, wann dieser wirklich verstorben ist. Wird der Urheber in diesen 30 Jahren bekannt, gibt er sich selbst zu erkennen oder ist trotz Pseudonym klar, wer dort veröffentlicht, gelten ohnehin die normalen Fristen des Urheberrechts. 51 - Definition von Computer- und Videospielen als Computerprogramme. (§69a Absatz 6)Erstrebenswert ist eine Regelung, die sowohl für Computerprogramme, als auch für Computer- und Videospiele gilt. Dies ergibt sich daraus, dass normale Anwendungen meist als „Sprachwerk“, Computer- und Videospiele je nach Quelle, Ansicht oder Auslegung als „Sprachwerk“ oder als „Werke, die ähnlich wie Filmwerke hergestellt werden“ gelten können. Beide Werksarten unterliegen jedoch ähnlichen Marktgegebenheiten, gerade hinsichtlich der Dauer ihrer Verwertbarkeit. 52 - Verkürzung des Urheberrechts für Software auf höchstens 20 Jahre nach Veröffentlichung. (§69a Absatz 7)Software aller Art sollte höchstens 20 Jahre ab Veröffentlichung schutzfähig sein. Eine längere Frist ist sowohl aus Gründen des ständigen technischen Fortschritts, als auch aufgrund eines effektiven Vermarktungszeitraums von normalerweise nur wenigen Jahren nicht zu rechtfertigen. 53 - Reform zustimmungsbedürftiger Handlungen bei Software. (§69c Nr. 1)Die Zustimmung durch den Rechteinhaber sollte immer entfallen, wenn das „Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern“ eines Programms eine Vervielfältigung benötigt. Mit dem Erwerb einer Software sollten diese Handlungen selbstverständlich immer erlaubt sein. Tatsächlich sind diese Handlungen für einen „bestimmungsgemäßen" Gebrauch auch erlaubt, was die Erwähnung an sich ad absurdum führt. 54 - Ausweitung des Erschöpfungsgrundsatzes für Software für den privaten Gebrauch. (§69 Nr. 3)Auch für Software sollte der Erschöpfungsgrundsatz für den privaten Gebrauch nicht nur auf Staaten der EU oder EWG beschränkt sein. Ein Weiterverkauf sollte generell erlaubt sein, unabhängig davon, wo das Programm legal erworben wurde. 55 - Software als normales Eigentum. (§69d und §69e)Auch Software sollte wie jedes andere Werk oder jede andere Ware als Eigentum des Erwerbers anzusehen sein. Dies sollte auch durch besondere vertragliche Regelungen nicht umgehbar sein. Wer Software erwirbt, sollte sie auch nach seinem Belieben nutzen dürfen. Dazu zählt auch, die Funktionen, Ideen und Grundsätze ermitteln zu dürfen, die hinter dem Programm stehen, sowie die Dekompilierung zur Interoperabilität, Forschung und Migration. Zudem sollte vom Begriff des Lizenznehmers abgerückt werden. Auch das Erstellen einer Sicherungskopie darf nicht untersagt werden können. 56 - Legitimierung von nicht gewerblichen Erweiterungen für Computer- und Videospiele. (§69h)Modifikationen, Maps, Skins und ähnliche Erweiterungen sollten für Computer- und Videospiele zu nicht gewerblichen Zwecken immer legal angefertigt und verbreitet werden dürfen, wenn das jeweilige Spiel deren Erstellung technisch irgendwie zulässt, auch wenn dafür keine expliziten Möglichkeiten durch den Hersteller integriert wurden. 57 - Streichung des Leistungsschutzrechtes für wissenschaftliche Ausgaben. (§70)Normalerweise besitzen wissenschaftliche Texteditionen eigene Textpassagen sowie Anmerkungen zu den aufgenommenen Texten oder Werken, die sie als Ganzes schützbar machen. Ein Sonderrecht für wissenschaftliche Ausgaben, die diese generell schützt, auch ohne die Erbringung einer eigenständigen Leistung, schränkt lediglich Forschung, Wissenschaft und verfügbares Wissen ein und ist überflüssig. 58 - Streichung des Leistungsschutzrechtes für nachgelassene Werke. (§71)Ist ein Werk vor Erlöschen des Urheberrechts nicht veröffentlicht worden, sollte es als gemeinfrei gelten. Jemandem ausschließliche Rechte zuzusprechen, der ein nachgelassenes Werk als erster veröffentlicht, sollte nicht möglich sein. Unveröffentlichte, zeithistorische oder alte Dokumente und Werke werden veröffentlicht, weil an ihnen ein Interesse aus wissenschaftlicher oder kultureller Sicht besteht. Die Veröffentlichung aufgrund rein gewerblicher Absichten oder des Zuspruches ausschließlicher Nutzungsrechte behindert den Umgang mit an sich gemeinfreiem Gut und dessen Weiterentwicklung. 59 - Streichung des Leistungsschutzrechtes für Lichtbilder. (§72)Der Zweck des Urheberrechts sollte es sein, den Urheber von Werken mit einer gewissen Schöpfungshöhe zu schützen und nicht jeder unbedeutenden Fotografie ein eigenes Leistungsschutzrecht zuzusprechen. Da jedoch die Schutzanforderungen für urheberrechtlich geschützte Werke sehr niedrig angesetzt werden, gelten fast alle Fotografien als geschützte Lichtbildwerke. Für einfache Lichtbilder verbleiben im Grunde nur technische Aufnahmen, die keine persönliche Prägung aufweisen, wie etwa kartografische Luftaufnahmen oder Passbilder aus Automaten. Dieses Leistungsschutzrecht schützt somit ohnehin nur eine technische Leistung, aber keine urheberrechtliche Schöpfungsleistung und sollte daher entfallen. 60 - Beschränkung der Persönlichkeitsrechte ausübender Künstler bis zu ihrem Tod. (§76)Verstirbt ein ausübender Künstler, sollte er mit dem Tod auch seine Persönlichkeitsrechte hinsichtlich seiner Darbietungen verlieren. Da es hierbei nicht um den Schutz von urheberrechtlichen Werken geht, sollte auch von einer Vererbung abgesehen werden. 61 - Streichung des Schutzes von Veranstaltern. (§81)Aufgrund der vertraglichen Regelungen, die Veranstalter mit ausübenden Künstlern treffen und treffen können, sollte ein eigenes Leistungsschutzrecht für sie entfallen, statt ihnen automatisch die Aufnahme und Vermarktung von Bild- und Tonträgern einer jeden Veranstaltung zuzusprechen. Dieses Recht ist eigentlich dem ausübenden Künstler vorbehalten und sollte diesen schützen. 62 - Kürzung der Verwertungsrechte für Aufnahmen ausübender Künstler auf 30 Jahre. (§82)Die Verwertungsrechte von Bild- und Tonträgern der Darbietung eines ausübenden Künstlers sollten auf maximal 30 Jahre begrenzt sein und primär für den ausübenden Künstler gelten, nicht den Veranstalter. Die 30 Jahre sollten für die Verwertung der Aufnahme einer Veranstaltung deutlich ausreichen. Der relevante Vermarktungszeitraum, etwa für Theateraufführungen oder Kabarettveranstaltungen, beträgt hier im Regelfall ohnehin nur wenige Jahre. 63 - Beschränkung des Leistungsschutzrechtes für Tonträgerhersteller. (§85 Absatz 3)Wird ein Tonträger nicht spätestens 5 Jahre nach Herstellung veröffentlicht, sollte der Schutz für diesen entfallen. Wird ein Tonträger hergestellt, sollte man annehmen, dass dieser auch veröffentlicht werden soll. Oft übertragen Urheber, deren Werke auf diesem Tonträger veröffentlicht werden sollen, ihre Verwertungsrechte ausschließlich an den Hersteller, wodurch Ihnen eine andere Vermarktung nicht möglich ist. Ein größerer Zeitraum kann trotz aller möglichen Verzögerungen und auftretender Probleme nur eine Bevormundung des Urhebers bedeuten. 64 - Leistungsschutzrecht für Architekten. (§86a)Als Ausgleich für die Streichung von Bauwerken aus dem Urheberrecht sollte ein auf Architekten zugeschnittenes Leistungsschutzrecht etabliert werden. Dieses sollte das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft sowie den Schutz vor Entstellungen des Werkes beinhalten. Letzteres Recht jedoch mit einigen Einschränken, die klarmachen, dass geringfügige oder notwendige Änderungen an der Bausubstanz keinem Eingriff durch den Architekten unterliegen. 65 - Stärkung des Urhebers bei der Verfilmung seines Werkes. (§88 Absatz 2)Der Urheber sollte im Zweifelsfall sein Werk bereits nach 5 Jahren wieder anders verfilmen lassen können. 10 Jahre sind eine zu große Zeitspanne. Im Regelfall sollte bereits im ersten Jahr ersichtlich sein, ob sich die Investition in einen Film gelohnt hat, der auf Basis des Werkes eines Urhebers geschaffen wurde. Eine längere Frist bevormundet den Urheber des Werkes lediglich und lässt ihm keine Möglichkeit zur weiteren filmischen Verwertung offen. 66 - Beschränkung des Leistungsschutzrechtes für Filmhersteller. (§94 Absatz 3)Wird ein Film nicht spätestens 10 Jahre nach der Herstellung veröffentlicht, sollte das Leistungsschutzrecht für diesen entfallen. Im Weiteren gilt hier eine zu den Tonträgerherstellern analoge Argumentation. 67 - Streichung des Leistungsschutzrechtes für Laufbilder. (§95)Der rein technische Schutz einfacher Laufbilder wurde damit begründet, dass es bis vor einigen Jahrzehnten noch mit einem hohen Aufwand und immensen Herstellungskosten verbunden war, überhaupt Filmaufnahmen zu erzeugen. Dies ist heute aber nicht mehr der Fall. Für Filme, die über eine unbedeutende Aufnahme hinausgehen, existiert der Schutz als Filmwerk. Hier ist zudem auf ähnlich niedrige Hürden für ein geschütztes Werk zu verweisen wie bei Lichtbildern. Dadurch lässt sich normalerweise selbst bei reinen Dokumentationen durch Schnitt, Arrangement, Kommentierung, musikalische Unterlegung oder dergleichen ein eigener Schöpfungsanspruch begründen. Die Grundlage für dieses Leistungsschutzrecht ist jedenfalls nicht mehr gegeben, wodurch es entfallen sollte. 68 - Ablehnung von technischen Schutzmaßnahmen. (§95a)Der Schutz von Werken durch technische Maßnahmen jeder Art sollte komplett abgelehnt werden. Ein Verbot von Verfahren und Software zur Umgehung dieser Maßnahmen ist ebenfalls abzulehnen. Die einzige Wirkung, die technische Schutzmaßnahmen erzielen, ist die, dass ehrliche Käufer in der Nutzung ihrer legal erworbenen Ware eingeschränkt werden. Die Anfertigung einer Privat- und Sicherungskopie ist meistens nicht möglich oder legal, bestimmte Datenträger lassen sich nicht auf jedem Gerät abspielen, oder digital erworbene Dokumente lassen nur eine begrenzte Anzahl von Kopien zu oder stellen ihre Funktion nach einer gewissen Zeit ein. Hinzu kommen bei Software oft Registrierungspflichten, ein Online-Zwang oder die Bindung an bestimmte Plattformen bei Spielen sowie die zusätzliche Installation von Sicherheitssoftware oder -hardware. Oft ist auch der Weiterverkauf der legal erworbenen Produkte nicht möglich. Diese Liste ließe sich noch beliebig fortsetzen. Jeder Form technischer Schutzmaßnahmen stellt stets nur einen Nachteil für den ehrlichen Erwerber dar. Sie verhindert aber in keiner Weise die illegale Verbreitung digitaler Güter. 69 - Streichung von Ansprüchen bei fahrlässigen Handlungen. (§97 Absatz 2)Ein einfacher fahrlässiger Verstoß gegen das Urheberrecht sollte nicht automatisch zu Ansprüchen auf Unterlassungen oder Schadensersatz führen. Zu tragen kommt dies häufig bei der sogenannten Störerhaftung. Wenn eine technisch unkundige Person etwa ihr WLAN nicht schützt oder man dieser nicht zutrauen muss oder kann, dass sie exakte Kenntnisse darüber zu haben hat, was andere Familienangehörige genau am PC machen, sollte diese nicht für illegale Handlungen anderer haftbar gemacht werden können. 70 - Einfache Verletzungen mit bloßem Hinweis bereinigen. (§97a Absatz 1)Vor einer Abmahnung sollte bei einer erstmaligen oder geringen Verletzung, bei der keine gewerblichen Absichten erkennbar sind, die Möglichkeit vorgegeben sein, die Verletzung durch einen einfachen Hinweis zu bereinigen. 71 - Beschränkung der Vernichtung von Geräten auf gewerbliche Fälle. (§98 Absatz 1)Die Vernichtung von Geräten, die zur widerrechtlichen Herstellung von Kopien genutzt worden sind, sollte nur im gewerblichen Fall möglich sein. 72 - Streichung der Haftung eines Unternehmensinhabers. (§99)Ein Arbeitgeber sollte nicht automatisch für Urheberrechtsverletzungen seiner Mitarbeiter haftbar gemacht werden können, wenn er keine Sorgfaltspflichten verletzt hat. 73 - Entschädigung bei weder fahrlässigen noch vorsätzlichen Verletzungen. (§100)Da ein Verletzer eigentlich immer vorsätzlich oder fahrlässig handelt, kann diese Regel entfallen. 74 - Streichung der Regelung für Schadensersatzansprüche. (§101b)Für Schadensersatzansprüche oder Zwangsvollstreckung existieren bereits ausreichende gesetzliche Regelungen. 75 - Streichung der Bekanntmachung des Urteils. (§103)Dem Gewinner eines Rechtsstreits die Möglichkeit einzuräumen, auf Kosten des Unterlegenen das Urteil öffentlich bekannt zu machen, sollte entfallen. Bei medienwirksamen Verhandlungen wird dies meist im Rahmen der Berichterstattung erfolgen. Ansonsten sollte es dem Gewinner auf eigenem Weg überlassen sein, dies zu versuchen, wenn er einen solchen Bedarf für nötig erachtet. Für diese Möglichkeit aber explizit einen gesetzlichen Anspruch zu schaffen, ist überflüssig. 76 - Streichung der Sonderregelung für unerlaubte gewerbsmäßige Verwertung. (§108a)Die Höchststrafe, die in § 106 definiert ist (3 Jahre Haft), sollte auch zur Ahndung von gewerblichen Urheberrechtsverletzungen ausreichen und bedarf keiner eigenen Regelung. Bei Klagen gegen Urheberrechtsverstöße geht es in der Regel um Geldforderungen. Verurteilungen mit Gefängnisstrafen sind in Deutschland ohnehin die Ausnahme. 77 - Streichung der Regelung für die Beschlagnahme. (§110)Explizit noch die Beschlagnahme mit in das Urheberrecht aufzunehmen ist überflüssig, zumal diese an anderer Stelle im Gesetz bereits geregelt ist. 78 - Streichung der Bekanntgabe von Verurteilungen. (§111)Die Bekanntgabe von Verurteilungen, die aufgrund von Verstößen gegen das Urheberrecht erfolgen, sollte vom Urheberrecht selbst nicht explizit ermöglicht werden. Besteht bei einem konkreten Fall ein besonderes Medieninteresse, erfolgt die Bekanntgabe über die Verurteilung ohnehin über die Berichterstattung. Ansonsten sollten die Persönlichkeitsrechte einer verurteilten Person immer Priorität besitzen. 79 - Gleichstellung ausländischer Staatsangehöriger. (§121 Absatz 1, §125 Absatz 2)Ausländische Staatsangehörige sollten hierzulande genauso behandelt werden wie deutsche Staatsbürger, wenn sie hier ein Werk veröffentlichen. Dies sollte auch für ausübende Künstler gelten, die ihre Darbietung hierzulande erbringen. 80 - Gleichstellung ausländischer Tonträgerhersteller, Sendeunternehmen und Filmhersteller. (§126, §127 und §128)Auch hier sollte es einheitliche Regelungen ohne besondere Vorgaben oder Ausnahmen geben, die für alle ausländischen Staatsangehörigen oder Unternehmen gleichermaßen gelten. Eigene Fristen oder Regelungen über spezielle Staatsverträge sind überflüssig, wenn ein Gesetz einfach für alle gleichermaßen gilt, die es betrifft. 81 - Schaffung einheitlicher Übergangsbestimmungen. (§129)Sinnvollerweise sollten alle Übergangsregeln (aktuell 21 Paragraphen) zu einer Regel vereint werden. So kann der Übergang von altem zu neuem Recht wesentlich handhabbarer gestaltet werden. Den bisherigen Rechteinhabern sollte die Möglichkeit geben werden, sich auf die neuen Fristen einzustellen. Mit Ablauf des Folgejahres nach Inkrafttreten sollten alle Fristen so gelten, wie neu geregelt. So bleiben maximal knapp 2 Jahre Zeit, sich auf die neue Situation einzustellen. Da durch diese Neuregelungen viele Rechteinhaber oder -nachfolger ihre Rechte verlieren können, muss der Staat im Zweifelsfall eine angemessene Summe zur Ablösung aufbringen. 82 - Abschaffung des Registers für anonyme und pseudonyme Werke. (§138)Da das Register für anonyme und pseudonyme Werke quasi nicht genutzt wird (Ende 2001 circa 650 registrierte Werke), die Eintragung von nicht veröffentlichten oder nicht schutzfähigen Werken nicht möglich ist sowie aus dem Register nicht herzuleiten ist, wann ein Urheber verstorben ist, sollte es aufgrund seiner Irrelevanz sowie der allgemeinen Problematik mit anonymen, pseudonymen oder verwaisten Werken abgeschafft werden. 83 - Sonstige Optimierungen.Umformulierungen oder Kürzungen einzelner Paragraphen oder Austausch einzelner eher weniger gebräuchlicher Worte, um das Gesetz im Ganzen verständlicher und lesbarer zu gestalten. AntragsbegründungDer "PA149" des vorletzten Bundesparteitages vom Dezember 2011, stellt seit seiner Annahme die inhaltliche Ausrichtung der Piratenpartei zum Thema Urheberrecht dar. Angenommen wurde er jedoch, um die inhaltliche Grundlage für ein Wahlprogramm für die nächste Bundestagswahl zu bieten. Entsprechende Anträge zum Wahlprogramm finden sich ebenfalls im LQFB, welche den PA149 aus dem Wahlprogramm ablösen sollen. Dementsprechend möchten wir nun eine überarbeitete Fassung des "PA149" als Positionspapier einbringen und zur Verabschiedung vorschlagen. Diskussion
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