Regeln der AG Gesundheitspolitik
Gesundheitspolitik ist für die Menschen von großer Bedeutung. Ziel der AG Gesundheitspolitik ist es, politische Positionen zu erarbeiten für die Programmatik der PIRATEN. Jedes Mitglied bringt dabei Kompetenz ein oder erarbeitet diese, um dem hochkomlexen Themengebiet der Gesundheitspolitik gerecht zu werden. Faire Zusammenarbeit sowie das Bemühen um ein Verständnis gegenseitiger Positionen sollen die Zusammenarbeit in der AG kennzeichnen. Sie ist bemüht ihre Beschlüsse in die anderen zuständigen Gremien der Partei erfolgreich einzubringen. Sie möchte erreichen, dass Wählerinnen und Wähler die PIRATEN mit kompetenter Gesundheitspolitik in Verbindung bringen.
A. Grundsätzliches
- Die AG nennt sich "Bundesarbeitsgemeinschaft evidenzorientierte Gesundheitspolitik", kurz AG Gesundheitspolitik.
- Die AG beschäftigt sich primär mit der Gesundheitsversorgung der Menschen in der Bundesrepublik Deutschland. Sie bemüht sich bei allen Entscheidungen um das höchstmögliche Maß an Evidenz im Sinne von nachgewiesenem Nutzen für Patientinnen und Patienten.
- Mitglied kann jeder werden, der die Satzung der Piratenpartei Deutschland einschließlich ihrer Unvereinbarkeitserklärungen und die Regeln der AG akzeptiert.
- Die AG trifft sich in der Regel monatlich zu einer Sitzung im Mumble oder an einem zu vereinbarenden anderen Ort. Bei Bedarf kann sie auch häufigere Treffen beschließen.
- Sitzungen sind zu protokollieren und grundsätzlich öffentlich.
B. Beteiligung
- Aufnahmen von neuen Mitgliedern werden durch die Mitgliedersitzungen beschlossen, nachdem ein Neumitgliedertreffen durchgeführt wurde.
- Wer unentschuldigt an vier aufeinanderfolgenden Sitzungen nicht teilnimmt, verliert seine Mitgliedschaft in der AG.
- Mitglieder können sich selbst in die ruhende Mitgliedschaft begeben, ohne die Mitgliedschaft zu verlieren. Ruhende Mitgliedschaften beinhalten kein Stimmrecht in der AG und zählen nicht bei der Berechnung von Mehrheiten. Ruhende Mitgliedschaften erlöschen, wenn das betreffende Mitglied seit der Annahme der ruhenden Mitgliedschaft nicht spätestens nach sechs Monaten (183 Tage) wieder an einer Sitzung teilnimmt. Um sich erneut in eine ruhende Mitgliedschaft zu begeben, ist eine Teilnahme an mindestens fünf aufeinanderfolgenden Sitzungen notwendig.
- Die AG kann Mitglieder aus der AG ausschließen. Jedes Mitglied kann einen solchen Antrag stellen. Der Antrag ist zu begründen. Das betroffene Mitglied muss informiert werden und hat vier Wochen (28 Tage) Zeit für eine Stellungnahme. Nimmt das betroffene Mitglied zu dem Antrag Stellung, soll der Antrag 7 Tage nach der Stellungnahme beschlossen werden. Ohne Stellungnahme soll der Antrag nach in Satz 4 genannter Frist beschlossen werden. Mitglieder, die die Unvereinbarkeitserklärungen der Partei verletzen, verlieren ihre Mitgliedschaft in der AG mit deren Bekanntwerden.
- Teilnehmer einer Sitzung können von dieser ausgeschlossen werden, wenn sie die Sitzungen auf eine Art und Weise stören, dass konstruktives gemeinschaftliches Arbeiten zu sehr erschwert ist.
C. Mitbestimmen
- Entscheidungen der AG werden gefällt:
- mit einer Zweidrittelmehrheit der aktiven Mitglieder bei Regeländerungen, Auflösung der AG oder Ausschlüsse von Mitgliedern,
- mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder bei programmatischen Fragen und Auflösungen von Untergruppen,
- mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder bei organisatorischen Fragen, Mitgliederaufnahmen sowie Wahlen.
- Entscheidungen werden grundsätzlich in den Sitzungen gefällt. Alternativ gibt es ein Umlaufbeschlussverfahren. Die Abstimmungsformalitäten von Umlaufbeschlüssen sind denen von Beschlüssen bei einer Sitzung gleichgesetzt. Eine erneute Diskussion bzw. eine Verschiebung auf eine Sitzung sind möglich. Ein Umlaufverfahren dauert höchstens bis zur nächsten Sitzung.
- Stimmberechtigt sind die aktiven Mitglieder der AG.
- Eine Sitzung ist beschlussfähig, wenn sie mindestens eine Woche vor dem Termin auf der Mailingliste Orga ankündigt und mindestens ein Drittel der aktiven Mitglieder anwesend ist.
D. Organisation der AG
- Für die Organisation und Koordination der AG werden mindestens 2 und höchstens 4 Koordinatoren für zwei Jahre gewählt (C.1.3.). Abberufungen sind jederzeit gemäß C.1.3. möglich.
- Die Koordinatoren sind für die Organisation und Koordination der gesamten AG, insbesondere für die Moderation der Sitzungen (einschließlich Vergabe des Rederechts) und für die Pflege der Arbeitsmittel der AG zuständig.
- Für die Repräsentation nach Außen kann ein Sprecher für einen vorher zu bestimmenden Zeitraum gewählt werden. D.1. Satz 2 gilt sinngemäß.
- Innerhalb der AG können Untergruppen (UG) zur programmatischen Arbeit gebildet werden. Jede Untergruppe trifft sich mindestens alle drei Monate zu einer Sitzung, ansonsten können die Koordinatoren die betreffende UG stilllegen.
- Jeder kann, ohne Mitglied der AG zu werden, Mitglied einer UG werden. Mitglieder einer UG haben nur in der entsprechenden UG Stimmrecht und zählen nur dort zur Berechnung von Mehrheiten. Aufnahmen in eine UG erfolgen gemäß B.1. und C.1.3.. Mitglieder einer UG können Mitglied der AG gemäß B.1. und C.1.3. werden. Für Untergruppen gilt B.3. (ruhende Mitgliedschaften) entsprechend.
- Beschlüsse können im Namen der AG vertreten werden, wenn sie nach C.1. beschlossen worden sind. Für Untergruppen gilt Satz 1 entsprechend. Untergruppen können nur programmatische Beschlüsse und Aufnahmen in die UG gemäß C.1. beschließen.
- Grammatikalische oder orthografische Fehler sowie Überschriften der Abschnitte oder die Paraphierung der Regeln können von den Koordinatoren ohne Aussprache berichtigt bzw. angepasst werden.
E. Auflösung der AG
- Die AG löst sich automatisch auf, wenn seit dem letzten Treffen in fünfundzwanzig aufeinanderfolgenden Wochen kein weiteres zustande gekommen ist.
Beschlossen am 26.01.2014
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