AG Bundespresse/GO
Inhaltsverzeichnis
- 1 Geschäftsordnung für die AG Bundespresse, beschlossen am 08.10.2018
Geschäftsordnung für die AG Bundespresse, beschlossen am 08.10.2018
Vorbemerkung: Sämtliche in dieser Geschäftsordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Menschen jeden Geschlechts, ungeachtet der jeweils, zur Vereinfachung der Lesbarkeit, gewählten generischen Femina, Maskulina oder Neutra.
Art. 1: Status der Arbeitsgemeinschaft
- (1) Die AG Bundespresse ist eine Arbeitsgemeinschaft in der Piratenpartei Deutschland.
Art. 2: Aufbau und Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft
- (1) 1Die AG Bundespresse arbeitet für die mediale Vernetzung nach innen und außen.
Art. 3 Erwerb und Erhalt der Mitgliedschaft
- (1) 1Grundsätzlich kann jedermann Mitglied der Bundespresse werden. 2Die Aufnahme erfolgt in einer Sitzung der AG. 3Die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder können einer Aufnahme mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen einer Aufnahme widersprechen.
- (2) 1Mitglieder der AG Bundespresse haben eine Anwesenheits- und Beteiligungspflicht, damit die Koordinatoren der Arbeitsgemeinschaft jederzeit einen Überblick über die aktuelle Funktionsfähigkeit der Arbeitsgemeinschaft haben. 2Mitglieder der AG Bundespresse, die drei Monate in Folge unentschuldigt nicht an ordnungsgemäßen Sitzungen der AG Bundespresse teilgenommen haben, werden als "inaktives" Mitglied geführt. 3Gegebenenfalls vorhandene Zugriffsrechte werden entzogen, da die Inaktivität als Desinteresse gewertet wird. 4Bleibt das Mitglied weitere drei Monate inaktiv, wird es aus der Mitgliederliste der AG Bundespresse gestrichen.
Art. 4: Koordinatoren und Verantwortlichkeiten
- (1) Die AG Bundespresse wird nach innen durch Koordinatoren vertreten, die aus ihrer Mitte gewählt werden.
- (2) 1Die Wahl der Koordinatoren kann in einer Online-Sitzung stattfinden. 2Wird bei einer Online-Sitzung eine geheime Wahl gewünscht, nimmt der Wahlleiter die Stimmabgaben per Mail auf einer gesonderten Adresse entgegen. 3Der Wahlleiter ist zur absoluten Verschwiegenheit im Sinne des § 107c StGB verpflichtet und gibt lediglich das Wahlergebnis in der Form "Ja / Nein / Enthaltung / Ungültig / Anzahl abgegebener Stimmen / Anzahl der Wahlberechtigten" bekannt.
Art. 5: Arbeitsweise der Arbeitsgemeinschaft
Art. 5.1: Kommunikations- und Arbeitsmittel
- (1) Die AG Bundespresse führt regelmäßig Sitzungen durch. Artikel 5.2 dieser Geschäftsordnung findet entsprechend Anwendung.
- (2) 1Zwischen den Sitzungen sind alle wichtigen Informationen auf die Mailingliste der AG Bundespresse (siehe Wiki der AG Bundespresse) zu senden. 2Da ein Überblick über die aktuellen Tätigkeiten der übrigen Teammitglieder wichtig ist, ist das regelmäßige Mitlesen dort notwendig und eine rege Beteiligung erwünscht. 3Die Mailingliste steht allen Interessierten zur Verfügung.
- (3) 1Die AG Bundespresse versorgt alle Interessierten über das Wiki der Piratenpartei Deutschland mit Informationen zur Arbeitsgemeinschaft. 2Das Wiki dient insbesondere zur Archivierung und Veröffentlichung der Protokolle der Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft.
Art. 5.2: Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft
- (1) Die AG Bundespresse führt, wenn möglich, mindestens einmal im Monat eine formelle Sitzung durch. Diese Sitzungen finden als Telefonkonferenz, Onlinekonferenz oder Realsitzung statt.
- (2) Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt - unter Bekanntgabe von Datum, Zeit, Ort und vorläufiger Tagesordnung - durch einen der in Artikel 4 dieser Geschäftsordnung benannten Verantwortlichen rechtzeitig vor den Sitzungen über die Mailingliste der Arbeitsgemeinschaft, möglichst unter Einhaltung einer Frist von 7 Tagen.
- (3) 1Zu Beginn der Sitzungen werden aus der Mitte der anwesenden Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft mindestens ein Versammlungsleiter gewählt. 2Über die Sitzungen wird jeweils ein Ergebnisprotokoll, inklusive Anwesenheitsliste, geführt. 3Das Protokoll wird zeitnah im Wiki veröffentlicht.
- (4) 1Jedes Mitglied der AG Bundespresse hat das Recht, während der Sitzung Wortmeldungen abzugeben. 2Anträge für Beschlüsse durch die AG Bundespresse können jederzeit gestellt werden. 3Beschlüsse werden grundsätzlich in einer Sitzung diskutiert und abgestimmt. 4Alle aktiven Mitglieder in der AG Bundespresse haben ein einfaches Stimmrecht. 5Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der Ja-Stimmen gefällt. 6Enthaltungen werden dabei nicht mitgezählt.
Art. 6: Schlussbestimmungen
- (1) Die Geschäftsordnung tritt unmittelbar nach Abstimmung und Veröffentlichung in Kraft.
- (2) 1Änderungen an dieser Geschäftsordnung bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder der AG Bundespresse und müssen im Protokoll festgehalten werden. 2Das Protokoll ist zeitnah zu veröffentlichen.