Crew Diskussion:AK/Landespolitik AK/WP Arbeit und Soziales

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Inhaltsverzeichnis

5.1 Argueliner

Aussagen im Bundesparteiprogramm zu Lehrmittelfreiheit und sozialen Fragen der Bildung

Bildung in einer freiheitlich-demokratischen Gesellschaft

Jeder Mensch hat das Recht auf freien Zugang zu Information und Bildung. Dies ist in einer freiheitlich-demokratischen Gesellschaft essentiell, um jedem Menschen, unabhängig von seiner sozialen Herkunft, ein größtmögliches Maß an gesellschaftlicher Teilhabe zu ermöglichen. Mit diesem Ziel ist das Hauptanliegen institutioneller Bildung die Unterstützung bei der Entwicklung zur mündigen, kritischen und sozialen Person.

Der freie Zugang zu Information und Bildung ist jedoch nicht nur im Hinblick auf die gesellschaftliche Entwicklung notwendig, sondern auch im Hinblick auf die wirtschaftliche Entwicklung unserer Gesellschaft. Bildung ist eine der wichtigsten Ressourcen der deutschen Volkswirtschaft, da nur durch den Erhalt, die Weitergabe und die Vermehrung von Wissen Fortschritt und gesellschaftlicher Wohlstand auf Dauer gesichert werden können.

Die öffentliche Bildungsinfrastruktur

Der freie Zugang zu Bildungseinrichtungen ist im Interesse aller. Deshalb ist es Aufgabe der gesamten Gesellschaft, in Form des Staates, eine leistungsfähige und ihrem Zwecke angemessene Bildungsinfrastruktur zu finanzieren und frei zur Verfügung zu stellen. Private Finanzierung öffentlicher Bildungseinrichtungen ist grundsätzlich zu begrüßen, solange sie keinen Einfluss auf die bestehenden Lehrinhalte hat.

Bildungsgebühren jeglicher Art schränken den Zugang zu Bildung ein und sind deshalb kategorisch abzulehnen. Aus diesem Grund ist auch die Lehrmittelfreiheit zu befürworten. Diese ist am besten dadurch herzustellen, dass die Verwendung und das Schaffen von freien Werken zur Vermittlung von Wissen unterstützt und ausgebaut wird. Diese freien Werke sind nicht nur kostenfrei im Unterricht einsetzbar, sondern ermöglichen dazu dem Lehrenden ohne rechtliche Hürden die Lernmittel auf seinen Unterricht anzupassen.

Trotz des staatlichen Bildungsauftrages soll die Erziehung in Bildungseinrichtungen die Erziehung durch die Eltern nicht ersetzen. Zur umfassenden Bildung gehört, dass sich beide Formen der Erziehung gegenseitig ergänzen und fördern.

Investitionen in Bildung sind Investitionen in die Zukunft.

Änderung des SchulG NRW §96 Lermittelfreiheit & §97 Schülerfahrkosten, jeweils Absatz 3,

Konkrete Forderung:

Aktuelle Version: SchulG §96 - Lermittelfreiheit, Absatz 3
(3) Der Eigenanteil bestimmt den Anteil, bis zu dem die Eltern verpflichtet sind, Lernmittel nach Entscheidung der Schule auf eigene Kosten zu beschaffen. Der Eigenanteil darf ein Drittel des Durchschnittsbetrages nicht überschreiten. Der Eigenanteil entfällt für Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Über weitere Entlastungen vom Eigenanteil entscheidet der Schulträger in eigener Verantwortung.

Geforderte Version: SchulG §96 - Lermittelfreiheit, Absatz 3
(3) Der Eigenanteil bestimmt den Anteil, bis zu dem die Eltern verpflichtet sind, Lernmittel nach Entscheidung der Schule auf eigene Kosten zu beschaffen. Der Eigenanteil darf ein Drittel des Durchschnittsbetrages nicht überschreiten. Der Eigenanteil entfällt für Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Über weitere Entlastungen vom Eigenanteil entscheidet der Schulträger in eigener Verantwortung.

Aktuelle Version: SchulG §97 - Schülerfahrkosten, Absatz 3
(3) Bietet der Schulträger oder ein von ihm beauftragtes Verkehrsunternehmen im Rahmen eines besonderen Tarifangebots der Verkehrsunternehmen Schülerzeitkarten an, die über den Schulweg hinaus auch zur sonstigen Benutzung von Angeboten des öffentlichen Nahverkehrs berechtigen, kann der Schulträger nach Maßgabe der Rechtsverordnung einen von den Eltern zu tragenden Eigenanteil festsetzen. Der Eigenanteil entfällt für Schülerinnen und Schüler, für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) geleistet wird. Über weitere Entlastungen vom Eigenanteil entscheidet der Schulträger in eigener Verantwortung. Werden Schülerzeitkarten nach Satz 1 zur Verfügung gestellt, sind sie die wirtschaftlichste Art der Beförderung; es entfällt jegliche Erstattung von Fahrkosten.

Geforderte Version: SchulG §97 - Schülerfahrkosten, Absatz 3
(3) Bietet der Schulträger oder ein von ihm beauftragtes Verkehrsunternehmen im Rahmen eines besonderen Tarifangebots der Verkehrsunternehmen Schülerzeitkarten an, die über den Schulweg hinaus auch zur sonstigen Benutzung von Angeboten des öffentlichen Nahverkehrs berechtigen, kann der Schulträger nach Maßgabe der Rechtsverordnung einen von den Eltern zu tragenden Eigenanteil festsetzen. Der Eigenanteil entfällt für Schülerinnen und Schüler, für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) geleistet wird. Über weitere Entlastungen vom Eigenanteil entscheidet der Schulträger in eigener Verantwortung. Werden Schülerzeitkarten nach Satz 1 zur Verfügung gestellt, sind sie die wirtschaftlichste Art der Beförderung; es entfällt jegliche Erstattung von Fahrkosten.

Begründung:

Das derzeitige Gesetzt steht klar im Wiederspruch zu den folgenden Kernaussagen der Piraten:

  • "Jeder Mensch hat das Recht auf freien Zugang zu Information und Bildung. Dies ist in einer freiheitlich-demokratischen Gesellschaft essentiell, um jedem Menschen, unabhängig von seiner sozialen Herkunft, ein größtmögliches Maß an gesellschaftlicher Teilhabe zu ermöglichen."
  • "Bildungsgebühren jeglicher Art schränken den Zugang zu Bildung ein und sind deshalb kategorisch abzulehnen. Aus diesem Grund ist auch die Lehrmittelfreiheit zu befürworten."

Denn nach §§ 96, 97 Schulgesetz NRW vom 27.1.2005 gilt, dass nur Schüler, die Leistungen nach SGB XII beziehen, von den Zuzahlungen zu Lehrmitteln und Schülerfahrkosten. Arbeitslosengeld II -Bezieher (SGB II), in deren Haushalten nahezu alle der betroffenen Kinder wohnen, sollen diese Kosten aus dem Existenzminimum übernehmen [keine Lehrmittelfreiheit], obwohl ihre Kinder nach SGB II keine höheren Regelleistungen bekommen als nach SGB XII [Ungleichbehandlung].

Egal wie schlecht unser derzeitiges Schulgesetz in NRW ist und somit einer Generalüberholung bedarf, sind wir der Meinung, dass solche groben Fehler bis dahin ad hoc behoben und deshalb von uns Piraten ganz konkret gefordert werden sollten.

Investitionen in Bildung sind Investitionen in die Zukunft.

5.2 Argueliner

Begründung:

Abschaffung von Zeitverträgen im Öffentlichen Dienst

In den Arbeitsagenturen und ARGEn sowie in weiteren Bereichen der öffentlichen Hand werden ehemalige Arbeitslose als Mitarbeiter mit Zeitverträgen eingesetzt. Diese Mitarbeiter werden kurzfristig für ihre Aufgabe geschult und leben ständig in der Angst spätestens nach zwei Jahren wieder arbeitslos zu sein. Durch diesen emotionalen Druck und die immerwährende Zukunftsangst, sind dauerhafte Motivation, erhöhte Leistungsbereitschaft und Corporate Identity nahezu unmöglich.

Für den Staat sollte es möglich sein eine mittel- bis langfristige Personalplanung zu realisieren, die den neu eingestellten Mitarbeitern eine Perspektive ohne Zeitverträge ermöglicht. Es kann im öffentlichen Dienst nicht die gleichen Grundlagen wie im freien Unternehmertum geben. Die in der freien Wirtschaft gängige Argumentation, Zeitverträge wären Voraussetzung um flexibel auf die Wirtschaftslage reagieren zu können, kann für Kommunen, Land und Staat nicht gelten.

Einziges Kriterium für die Nutzung von Zeitverträgen ist scheinbar die Umgehung des Personalvertretungsgesetzes und die Möglichkeit den Druck auf die Mitarbeiter für betriebsinterne Regelungen auszunutzen.

Eine kontinuierliche und wirklich wirkungsvolle Beschäftigungspolitik kann so nicht funktionieren. Gerade der Staat, der es sich zur Aufgabe machen sollte Zukunftsperspektiven für seine Bürger zu erarbeiten, darf nicht Instrumente nutzen, die die Angst der Menschen vor der Zukunft schüren.

diese Forderung ist ziemlicher Unsinn. Es gibt sehr viele Bereiche im ö.D. wo Zeitverträge sinnvoll und sogar unerlässlich sind. Bitte erst kundig machen, dann fordern. --JensSeipenbusch
Der öffentliche Dienst ist den gleichen Zwängen ausgesetzt wie die freie Wirtschaft. Vielfach ist eine Personalplanung garnicht möglich, da neue Gesetze immer wieder neue Rahmenbedingungen schaffen, die einen sich ständig ändernden Personalkörper zur Folge haben. Weiterhin zeigt die Tendenz des Umfanges des Personalkörpers im öffentlichen Bereich eher nach unten. Langfristige Verträge erzeugen so eine nicht unerhebliche Bindung im Bereich der Personalkosten.Robberknight 10:22, 27. Feb. 2010 (CET)

5.3 Argueliner

Begründung:

Beschäftigung ohne Lohn

Laut §16d SGB II kann eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung Hilfebedürftigen mit ALG II-Bezug zugewiesen werden. Zwischen der ARGE und dem ALG II-Bezieher wird zu diesem Zweck eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen.

Bei der Eingliederungsvereinbarung handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen einer Behörde und einem Hilfebedürftigen. Dabei werden die Grundlagen des Vertragsrechts sowohl nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VvVfG) als auch nach dem BGB eindeutig nicht eingehalten. Beide Gesetze besagen sinngemäß: „Entscheidend für die Handlungsform des Vertrages ist, dass sich beide Parteien als gleichberechtigte Partner gegenüberstehen. Beide müssen die Möglichkeit haben, auf den Inhalt des Vertrages Einfluss zu nehmen.“

Der Hilfebedürftige hat aber weder auf die Dauer der Maßnahme noch auf die Höhe der Mehraufwandsentschädigung noch auf weitere Daten der Eingliederungsvereinbarung auch nur einen geringen Einfluss.

Im Rahmen des Vertrags wird dem Hilfebedürftigen eine Arbeitsgelegenheit angeboten. Während des Zeitraumes dieser Arbeitsgelegenheit (3 bis 12 Monate) erhält der Hilfebedürftige weiterhin den ihm zustehenden Regelhilfesatz nach Arbeitlosengeld II. Diesen kann er jedoch nach SGB II nur ohne eigenes Einkommen beziehen. Daraus ist zu folgern, dass die tatsächliche Arbeitsleistung nicht entlohnt wird. Lediglich für die Mehraufwendungen im Rahmen dieser Beschäftigung wird eine zusätzliche Entschädigung gezahlt. Ausdrücklich gelten weder ALG II noch die Mehraufwandsentschädigung als Arbeitsentgelt.

Inwieweit ein Vertrag sittenwidrig ist, der eine Arbeitsleistung ohne tatsächliche Entlohnung verlangt (und womöglich sanktioniert wird) muss abschließend noch geklärt werden.

Eingliederung in den „ersten Arbeitsmarkt“

Die Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung können nur dann dem Hilfebedürftigen auferlegt werden, wenn sie der Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt dienen. Sie müssen erforderlich, geeignet und verhältnismäßig im engeren Sinne sein, um die Alg-II-Bezieher in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren.

Diese Arbeitsgelegenheiten führen jedoch in nahezu keinem Fall zur Übernahme in ein festes Arbeitsverhältnis. Schon die Grundlage, dass Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung nach dem Gesetz im öffentlichen Interesse und zusätzlich sein müssen, widerspricht im Grundsatz der allgemeinen Möglichkeit zur Übernahme.

Eine Arbeit die zusätzlich zur normal durchgeführten Arbeit sein muss, wird in kaum einem Fall in eine zusätzliche Arbeitstelle münden. Dies würde voraussetzen, dass die zusätzliche Arbeit die Notwendigkeit einer Betriebserweiterung bedingt hätte, was kaum vorstellbar ist.

Wenn es darüber hinaus Stellen gäbe, die mit solchen Bewerbern besetzt werden könnten, dann hätten diese vorrangig vor der Maßnahme besetzt werden müssen. Fazit: die Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung sind zur Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt völlig ungeeignet.

Ungleichbehandlung der Hilfebedüftigen

Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Diese Personen können in Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung vermittelt werden. Zusätzlich besagt §3 Abs. 2a SGB II: Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, sind unverzüglich in Arbeit oder in eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln. Das heißt ab 58J besteht ein Anspruch auf mindestens einen 1-Euro-Job. Dem entgegen steht dass einem Antrag auf Förderung einer Arbeitsgelegenheit nicht entsprochen werden muss. Es entscheidet der persönliche Ansprechpartner (oft auch Fallmanager oder Arbeitsvermittler genannt) in pflichtgemäßem Ermessen über die Notwendigkeit der Förderung. Das heißt es liegt im Ermessen eines Sachbearbeiters eine Eingliederungsvereinbarung anzubieten, sie zu verlangen oder auch nicht. Damit ist der Hilfebedürftige allein der Willkür eines einzelnen Mitarbeiters ausgesetzt.

Inwieweit hier auch noch Verstöße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vorliegen könnten muss ebenfalls noch geklärt werden.

Steigerung der Lebensqualität durch Arbeit

In § 30 SGB II werden die Teile eines Einkommens aus Arbeit genauer spezifiziert, die auf das ALG II/Hartz4 angerechnet werden sollen. Dabei wird von der allgemeinen Annahme ausgegangen, dass eine Beschäftigung auch eine Erhöhung des Selbstwertgefühls und des Lebensstandards zur Folge haben muss. Diese Annahme führt im genannten Paragraphen zu einer Abstufung der anrechenbaren Beträge, um die aus der Beschäftigung resultierenden Einkünfte nicht vollständig anzurechnen und damit die erarbeitete Erhöhung des Lebensstandards zu gewährleisten. Da es bei der Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung zu keinem höheren Einkommen kommt, wird hier erwartet, dass eine Arbeit ohne die nötige Steigerung des Selbstwertgefühls und des Lebensstandards durchgeführt wird. Abgesehen davon, dass eine solche Arbeit, wie bereits im Volksmund zu hören ist, eher als Strafarbeit und Sanktionsmaßnahme verstanden werden kann, wird der Sinn von Arbeit im Allgemeinen auch mit einem negativen Stigma belegt. Arbeit wird damit nicht mehr zu einem erstrebenswerten Ziel.

Gesetzmäßigkeit der Stellen nicht gewährleistet

Nach § 16d SGB II müssen Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandentschädigung im öffentlichen Interesse liegen, zusätzlich sein und der Eingliederung ind Erwerbsleben dienen.

Dies ist in der weitaus größten Mehrheit der Fälle nicht gegeben. Der Bundesrechnungshof eröffnete in einem Bericht im April 2008, dass acht von 10 Arbeitsgelegenheiten nicht zusätzlich seien, 50% der Maßnahmen nicht im öffentlichen Interesse lägen und in drei Viertel der Fälle keine Hinführung in den ersten Arbeitsmarkt bewirken könnten. Zu ähnlichen Zahlen kam das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB), eine Anstalt der Agentur für Arbeit, im Rahmen einer dazu durchgeführten Studie. Diese Studie veröffentlichte der DGB im Mai 2008.

Wider besseres Wissen wird also seitens der Arbeitsagenturen an den 1-Euro-Jobs festgehalten. Gleichzeitig finden nahezu keine Kontrollen statt. Befragungen bei den ARGEn haben ergeben, dass die meisten der Sachbearbeiter von den genauen Umständen der Arbeitsgelegenheiten keine Kenntnisse haben.

ABM statt 1-Euro-Job

Die Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung werden in der Mehrheit der Fälle im Gegensatz zu den gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 16d SGB II wie bereits oben ausgeführt nicht zusätzlich angeboten. Das bedeutet, dass es für den regulären Arbeitsmarkt einen Bedarf an Mitarbeitern gibt, der widerrechtlich besetzt wird.

Um diesen Bedarf zu decken, könnten die Stellen mit qualifizierten Arbeitslosen besetzt werden und der Unternehmer erhält einen Zuschuss in Höhe des bisherigen ALG II plus Mehraufwandentschädigung für einen Zeitraum von 12 Monaten.

Da die Arbeiten in 1-Euro-Jobs schon bisher im öffentlichen Interesse liegen sollten, können diese Stellen als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert werden. Grundlage der Arbeitsförderung ist es u.a. nach § 1 SGB 3 ..... den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt unterstützen.

Der Bedarf (die Nachfrage) ergibt sich aus der hohen Zahl der beantragten Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandentschädigung, die zudem meist nicht zusätzlich belegt werden.

5.4 Argueliner

Begründung:

Qualifizierung von Arbeitslosen für Bildung und Ausbildung

In Deutschland gibt es eine Vielzahl von Arbeitslosen, die aufgrund Ihres Alters nicht mehr vermittelt werden. Die meisten dieser Menschen haben eine Ausbildung als Fachkraft und eine langjährige Berufserfahrung. In der heute praktizierten Behandlung der Menschen durch Arbeitsagentur und ARGEn wird ihre hohe Fachkompetenz nicht mehr berücksichtigt, sobald sie ihren Arbeitsplatz verloren haben.

Da es in der Regel für diese Menschen keine geeigneten, ihrer Erfahrung und ihres Wissens entsprechenden, Arbeitsplätze mehr gibt, werden sie in stupiden „Bewerbungstrainings“ und weiteren scheinbaren „Förderungsmaßnahmen“ nicht wirklich gefördert. Manche Umschulungsmaßnahmen werden „angeordnet“ und das Fachwissen der Menschen in ihrem bisherigen Beruf dabei völlig ausser acht gelassen.

Fachkompetenz sowie Lebens- und Berufserfahrung dieser Menschen könnten jedoch gezielt in Bildung und Ausbildung eingesetzt werden, wenn es hierfür eine sinnvolle Fortbildung gäbe.

Die folgende Fortbildung/Qualifizierungsmaßnahme wird dem Arbeitslosen auf freiwilliger Basis angeboten, da sich nicht jeder Mensch zutraut pädagogische Aufgaben auszuführen.

Die Qualifizierungsmaßnahme

6 Monate Ausbildung nach Richtlinien der Ausbildereignungsverordnung und des Berufsbildungsgesetzes

Prüfung Ausbildereignungsprüfung vor der zuständigen Kammer (IHK oder HWK)

6 Monate Praktikum als Ausbilder/Ausbilder im Lehramt in einer der unten genannten Einsatzmöglichkeiten


Einsatzmöglichkeiten

Ausbilder betriebliche Berufsausbildung

Wie schon bisher gibt es die Möglichkeit zum Einsatz für den Ausbilder in Betrieben. Dabei ist sowohl der zusätzliche Einsatz in der Ausbildungswerkstatt eines Großbetriebes möglich, wie auch der Einsatz in einem mittelständischen oder Kleinbetrieb. In Absprache mit den HWK und IHK könnten die Ausbilder von diesen Organisationen eingestellt werden, um von dort aus mehrere Kleinbetriebe oder mittelständische Unternehmen zu betreuen, denen bisher keine Möglichkeit zur Ausbildung gegeben war. Auf diese Weise könnte die Zahl der Ausbildungsplätze erheblich gesteigert werden. (möglicherweise Änderung der Ausbildungsordnungen nötig)

Ausbilder überbetriebliche Berufsausbildung

Auch der Einsatz in überbetrieblichen Ausbildungsstellen der HWK oder IHK kommt für die neuen Ausbilder in Frage. Zur Steigerung der Ausbildungsstellen könnten die Richtlinien für überbetriebliche Ausbildungen angepasst werden. Hier ist es möglich die erfahrenen Fachkräfte mit Ausbildereignungsprüfung gezielt in überbetrieblichen Ausbildungszentren einzusetzen, die ohne Betriebe auskommen, um die entsprechende Ausbildung durchzuführen. Ebenso ist der Einsatz in der Erwachsenenbildung im Bereich Fortbildung und Umschulung möglich.

Ausbilder im Lehramt Berufsschule

Nach der Ausbildereignungsprüfung kann der neue Ausbilder in der Berufsschule als Lehrer eingesetzt werden. Dabei ist ein Einsatz zu bestimmten fachbezogenen Unterrichtsthemen, ein zusätzlicher Einsatz zu den bestehenden Lehrern, ein Einsatz zur intensiven Betreuung einzelner Schüler mit Lernproblemen und/oder ein Einsatz im Nachhilfe-/Freistunden-Unterricht möglich.

Ausbilder im Lehramt allgemeinbildende Schulen

Zur Eindämmung der Bildungsmisere in Schulen in NRW, können die neuen Ausbilder auch im Unterricht allgemeinbildender Schulen eingesetzt werden. Hier ist ein zusätzlicher Einsatz als Ausbilder im Lehramt zu den bestehenden Lehrern, ein Einsatz zur intensiven Betreuung einzelner Schüler mit Lernproblemen und/oder ein Einsatz im Nachhilfe-/Freistunden-Unterricht möglich. Durch ihre Berufserfahrung in Verbindung mit der pädagogischen Ausbildung sind sie in der Lage den Schülern den Lehrstoff allgemeinverständlich und praxisbezogen darzustellen. Für viele Schüler ist eine Aufgabe einfacher zu verstehen, wenn Ihnen z.B. an einem Praxisbeispiel von einem Maurer erklärt wird, wo in seinem Beruf auch Winkelfunktionen eine Rolle spielen. Die Notwendigkeit für literarische Interpretationen lässt sich für die beruflichen Praxis verständlicher erklären, wenn sie von einem Kaufmann erklärt wird, der mit Briefen und Ausarbeitungen hantieren muss. Die neuen Ausbilder im Lehramt haben die Möglichkeit durch ihre Berufs- und Lebenserfahrung den Kindern und Jugendlichen den direkten Bezug des theoretischen Lehrstoffs zur Lebenswirklichkeit darzustellen und damit dem Lernen einen neuen be-greifbaren Sinn zu geben. Die Lernwilligkeit und die Lernmöglichkeit der Schüler wird durch diese zusätzlichen Angebote verstärkt.


Rechtliche Grundlagen

SGB 3 § 1 Ziele der Arbeitsförderung

(1) Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen dazu beitragen, dass ein hoher Beschäftigungsstand erreicht und die Beschäftigungsstruktur ständig verbessert wird. Sie sind insbesondere darauf auszurichten, das Entstehen von Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen. Dabei ist die Gleichstellung von Frauen und Männern als durchgängiges Prinzip zu verfolgen. Die Leistungen sind so einzusetzen, dass sie der beschäftigungspolitischen Zielsetzung der Sozial, Wirtschafts- und Finanzpolitik der Bundesregierung entsprechen.

(2) Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen insbesondere

1. den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt unterstützen,

2. die zügige Besetzung offener Stellen ermöglichen,

3. die individuelle Beschäftigungsfähigkeit durch Erhalt und Ausbau von Kenntnissen, Fertigkeiten sowie Fähigkeiten fördern,

4. unterwertiger Beschäftigung entgegenwirken und

5. zu einer Weiterentwicklung der regionalen Beschäftigungs- und Infrastruktur beitragen.

Ausbildereignungsverordnung in der Fassung vom 01.08.2009

http://www.bmbf.de/pub/aevo_banz.pdf Ergänzende und zu ändernde Teile werden noch nachgereicht.

Berufsbildungsgesetz in der Fassung vom 01.08.2009

http://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/BJNR093110005.html §§ 28 bis 31 (Eignung von Ausbildungspersonal) §§ 53 bis 57 (Berufliche Fortbildung) §§ 58 bis 63 (Berufliche Umschulung) §§ 68 bis 70 (Berufsausbildungsvorbereitung)


Schulgesetz NRW in der Fassung vom 01.07.2009

http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/Gesetze/SchulG_Info/Schulgesetz.pdf?cmdAbschicken=Schulgesetz+als+pdf-Datei+downloaden

§ 5 Öffnung von Schule, Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern

§§ 57 und 58 Schulpersonal

5.5 Argueliner

Begründung:

Patienten-Selbstbestimmung bei Krankenkassen-Rabattverträge

Hintergründe

In Deutschland dürfen Krankenkassen mit Pharmaunternehmen, Rabattverträge vereinbaren, die dazu führen, dass diese Unternehmen bei der Vergabe von Medikamenten bevorzugt werden. Unabhängig von dem, was der Arzt verschreibt, sind die Apotheken fortan verpflichtet (sofern ein Medikament mit gleichem Wirkstoff unter den Rabattvertrag fällt), das Alternativmedikament, welches unter den Rabattvertrag fällt, an den Kunden weiterzugeben. So werden nicht nur, andere Unternehmen benachteiligt, sondern auch dem Kunden die Freiheit genommen, das Medikament zu erhalten, welches er verschrieben bekam. Umgehen kann man dies nur, wenn der Arzt gesondert vermerkt, dass die Apotheke das Medikament des anderen Unternehmens abzugeben hat. Andernfalls verweigert die Krankenkasse die Kostenübernahme, sodass der Patient das Medikament selbst zahlen müsste, sofern er auf das verschriebene Medikament besteht.

Rechtsgrundlage

Problematisch wird dies nun bzgl. der Rechtsgrundlage. So wird diese Vorgehensweise vom deutschen SGB V gedeckt, verstößt jedoch gegen EU-Recht.

Ein Auszug aus dem SGB V, §130a Abs. 8:

„(8) Die Krankenkassen oder ihre Verbände können mit pharmazeutischen Unternehmern zusätzlich zu den Abschlägen nach den Absätzen 1 und 2 Rabatte für die zu ihren Lasten abgegebenen Arzneimittel vereinbaren. Dabei kann auch ein jährliches Umsatzvolumen sowie eine Abstaffelung von Mehrerlösen gegenüber dem vereinbarten Umsatzvolumen vereinbart werden. Rabatte nach Satz 1 sind von den pharmazeutischen Unternehmern an die Krankenkassen zu vergüten. Eine Vereinbarung nach Satz 1 berührt Abschläge nach den Absätzen 1, 3a und 3b nicht. Die Krankenkassen oder ihre Verbände können Leistungserbringer oder Dritte am Abschluss von Verträgen nach Satz 1 beteiligen oder diese mit dem Abschluss solcher Verträge beauftragen. Das Bundesministerium für Gesundheit berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. März 2008 über die Auswirkungen von Rabattvereinbarungen insbesondere auf die Wirksamkeit der Festbetragsregelung.“

Dieser Auszug aus dem SGB V ist allerdings nicht mit dem EG-Vergaberecht vereinbar, welches vorschreibt, die Rabattverträge, EU-weit auszuschreiben. Dies sollte allerdings noch nicht unsere Ziel sein, dazu später mehr...

Problematiken

Durch die Rabattverträge entstehen natürlich auch Problematiken, die sich u.a. auf die Gesundheit der Patienten auswirken können.

Zitat vom IDW:

„So klagen 49% der befragten Patienten über Nebenwirkungen nach der Umstellung auf ein rabattiertes Arzneimittel, wobei sogar jeder Vierte angibt, starke Nebenwirkungen zu verspüren. 63% wollen grundsätzlich ihr altes Medikament wieder zurück. Um dies zu erreichen, sind immerhin etwas mehr als die Hälfte dieser Patienten bereit, eine Aufzahlung zu leisten, am ehesten diejenigen mit den stärksten Nebenwirkungen. Zudem mussten 9% aller Befragten auf Grund der Umstellung ambulante oder stationäre Krankenhausbehandlungen in Anspruch nehmen. Jedem Vierten der Befragten entstanden darüber hinaus sogar finanzielle Mehrkosten. Diese fielen an z.B. über ergänzende Medikamente, Rückumstellungen, Pflege- und Betreuungskosten oder Fahrtkosten auf Grund der zusätzlichen Arztbesuche. Schließlich zeigt sich ein zeitlicher Mehraufwand für Apotheker und Ärzte: 53% der Patienten werden erstmals in der Apotheke über die Umstellung auf ein rabattiertes Medikament informiert. 24% der Patienten geben an, von ihrem Arzt über die bevorstehende Umstellung informiert worden zu sein.“

Eine weitere Problematik mag sein, dass die Rabattverträge immer wieder mit der Wirtschaftlichkeit rechtfertigt werden. So sollen sie den Wettbewerb zwischen den Pharmaunternehmen stärken und den Krankenkassen mehr Handlungsmöglichkeiten geben. Auf die Freiheit und das Recht der Patienten, sowie auf die Transparenz wird hier fast nie geachtet.

So auch einer PDF des Bundestages zu entnehmen:

„Aus Sicht des Bundesministeriums für Gesundheit reichen die bisherigen Erfahrungen noch nicht für eine abschließende Bewertung über die Wirksamkeit der Rabattverträge aus. Sie stellen derzeit eine zusätzliche Handlungsmöglichkeit dar, die es den Krankenkassen ermöglicht, die Versorgung ihrer Versicherten mit Arzneimitteln wirtschaftlicher zu gestalten. Sie können zum jetzigen Zeitpunkt aber nicht als geeignet betrachtet werden, die vorhandenen kollektivvertraglichen Steuerungsinstrumente zu ersetzen. Die Wirksamkeit der Festbetragsregelung ist bisher durch den Abschluss von Rabattverträgen nicht beeinträchtigt. Schwerpunkt der Rabattverträge ist die Generikaversorgung. Auch bezüglich der Frage, inwieweit Rabattverträge einen Beitrag zur Versorgung mit patentgeschützten Arzneimitteln leisten könne, liegen noch keine ausreichenden Erfahrungen vor.“

Auch hier wird lediglich die wirtschaftliche Seite betrachtet, kein Wort über die (negativen) Auswirkungen für den Patienten.

Forderungen

Wir fordern daher, das SGB V zum Wohle des Patienten dahingehend zu ändern, dass Rabattverträge nicht mehr gesetzlich gestattet werden. Der Patient sollte grundsätzlich die Möglichkeit erhalten, selbst darüber zu entscheiden, von welchem Unternehmen er sein Medikament erhalten möchte. Darüber hinaus sollten Ärzte und Apotheker zur Transparenz verpflicht werden und den Patienten über die Gegebenheiten aufklären. So sollte der Patient grundsätzlich über die unterschiedlichen Hersteller in Kenntniss gesetzt und über die genauen Unterschiede (die oftmals bei den einzelnen Bestandteilen geringfügig vorhanden sind) aufgeklärt werden. So soll der Patient eine bessere Möglichkeit haben, über sein gesundheitliches Wohl selbst zu entscheiden. Ebenso soll so die Transparenz gegenüber dem Patienten bzgl. der Medikamentenvergabe und Pharmaindustrie gestärkt werden.

Ferner fordern wir, beim Verkauf von Medikamenten einen an die jeweiligen Produktionskosten angepassten Maximalpreis einzuführen, um zu verhindern, dass Pharmaunternehmen den Preis beliebig hochtreiben und so sowohl den Wettbewerb schaden, als auch dem Patienten einen erhöhten Kostenaufwand zufügen können.

5.6 Argueliner

Begründung:

Stärkung der Arbeitslosen-Selbsthilfegruppen mit Landesmitteln

Hintergründe

Der Bürokratie-Apparat der Arbeitsagenturen im Land fordert einen wahren Formular-Wald von den Hilfsbedürftigen, es werden haufenweise Nachweise verlangt und der Hilfesuchende muss dies alles allein und in kürzester Zeit verstehen und erbringen. Oftmals wird ihm eine Eingliederungsvereinbarung nach §15 SGB 2 vorgelegt, die dieser ohne die Möglichkeit einer fachlichen Prüfung unterschreiben soll. Somit befindet sich der Hilfsbedürftige nicht in einer angemessenen, den Grundsätzen des Vertragsrechtes entsprechenden gleichberechtigten Verhandlungsposition.

Überschneidung mit piratigen Grundsätzen

Diese Forderung entspricht folgendem Grundsatz:
Freiheit und Verantwortung

Freiheit ist die Möglichkeit sein Leben nach eigenem Willen zu gestalten. Dabei endet diese Freiheit dort, wo die Freiheit des Nächsten anfängt. Eigenverantwortung, gegenseitiger Respekt und Kooperation sind wichtige Grundsätze zum leben dieser Freiheit. Unnötige und anmaßende Eingriffe des Staates lehnen wir ab.

Da es auf Landesebene keine Einflussmöglichkeit auf ein Bundesgesetz gibt (SGB), sollte diesem Misstand auf anderem Wege entgegengewirkt werden:


5.7 Argueliner

Begründung:

Einrichtung von Sozialschiedsstellen

Hintergründe

Durch die Möglichkeit des Abschließens von Eingliederungsvereinbarungen nach §15 SGB 2 und der Absenkung oder gar Wegfall der Grundsicherung nach §31 SGB 2 sowie den unverhältnismäßigen Wegfall von Krankenversicherungen für unverheiratete Paare (Bedarfsgemeinschaft nach §7.6 SGB 2 im Widerspruch mit Familienversicherung, §10 SGB 5), welche unserer Meinung nach in der Art und Weise ihrer Durchführung nicht Grundgesetzeskonform ist (GG Art 1.1 Die Würde des Menschen ist Unantastbar, Art 2.2 Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Art 6.4 Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft, Art 12.1 Recht auf freie Berufswahl, 12.2 + 12.3 Verbot von Zwangsarbeit, siehe Grundgesetz), haben die Sozialgerichte derzeit einen enormen Engpass, der betroffene Hilfsbedürftige teilweise in ernsthafte Notsituationen bringt. Davon ab werden Hilfsbedürftigen, die einen Gutschein für Rechtsberatung bei der ARGE beantragen, diese teilweise verweigert und dem Betroffenen damit jede Chance sich gegen Ungerechtigkeiten zu wehren genommen.

5.5 Bemerkungen

Der Seitenhieb auf die Person Peter Hartz scheint mir einer Präambel und einem Wahlprogramm nicht angemessen zu sein. Bytewurm 08:22, 16. Feb. 2010 (CET)

Deshalb haben wir es als separaten Punkt aufgenommen damit die LMV darüber abstimmen kann ob das angemessen ist oder nicht. 5.6 entspricht 5.5, nur ohne den Seitenhieb. - Fizz 09:24, 16. Feb. 2010 (CET)

5.3 Bemerkungen

Wollt ihr den Druck der Betroffenen mindern oder den Druck AUF die Betroffenen? In der Formulierung wäre es ersteres.

5.1 Bemerkungen

Hier ist ein Relativsatz nicht durch Kommata abgetrennt.

Uns wurde gesagt das macht man in diesem Fall wohl nicht mehr laut neuer deutscher Rechtschreibung - Fizz 09:25, 16. Feb. 2010 (CET)