NDS:Satzung

Aus Piratenwiki
(Weitergeleitet von Satzung Niedersachsen)
Wechseln zu: Navigation, Suche
Application-certificate.svg Dieser Artikel ist eine offizielle Aussage der Piratenpartei und daher gesperrt. Willst Du etwas ändern, so musst Du entweder den Verantwortlichen für diese Seite ansprechen oder gar einen Änderungsantrag auf dem nächsten Parteitag stellen.

Die PIRATEN Niedersachsen haben sich am 08. Juli 2007 in Hannover gegründet, und auf der Gründungsversammlung diese Satzung verabschiedet. Zuletzt geändert wurde sie durch die Landesmitgliederversammlung LMV22.2 am 24.04.2022

Präambel

Die Piratenpartei Deutschland formiert sich zur politischen Willensbildung des deutschen Volkes und im Widerstand zu gesellschaftlichen Prozessen und politischen Strömungen die einer rechtsstaatlichen, freiheitlichen und demokratischen Grundordnung entgegenstehen.

Sie vereinigt Piraten ohne Unterschied

  • der Staatsangehörigkeit,
  • des Standes,
  • der Herkunft,
  • der ethnischen Zugehörigkeit,
  • des Geschlechts,
  • der sexuellen Orientierung,
  • des Bekenntnisses,

die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer Modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt die Piratenpartei Deutschland entschieden ab.

der Landesvorstand PIRATEN Niedersachsen 28.07.2007

 

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

  1. Der Landesverband führt den Namen Piratenpartei Niedersachsen. Die Kurzbezeichnung lautet PIRATEN. Er ist der oberste Gebietsverband der Piratenpartei Deutschland im Bundesland Niedersachsen. Die Bezeichnung "Piratenpartei Niedersachsen", "Piraten Niedersachsen" und "Piratenpartei" sind als Bezeichnung ebenfalls zulässig.
  2. Das Tätigkeitsgebiet der Piratenpartei Niedersachsen ist das Bundesland Niedersachsen.
  3. Der Sitz der Piratenpartei Niedersachsen ist die Landeshauptstadt Hannover.
  4. Die bei der Piratenpartei Niedersachsen organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet.

 

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Piratenpartei Niedersachsen ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz in Niedersachsen.
  2. (entfällt)
  3. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und bei einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung oder Vorgehensweise den Zielen oder Werten der Piratenpartei Deutschland widerspricht ist nicht zulässig.
  4. Die Ziele und Werte der Piratenpartei Niedersachsen sind unvereinbar mit denen der Parteien und politischen Organisationen, die in Anhang A dieser Satzung benannt sind, sowie mit ihren Untergliederungen, Arbeitsgruppen, Stiftungen und Jugendorganisationen. § 2 Nr. 3 Satz 2 findet Anwendung. Die PIRATEN Niedersachsen lehnen jegliche politische Zusammenarbeit mit den genannten Parteien und politischen Organisationen ab. Die Verwendung von Symbolen derartiger Gruppierungen ist im Zusammenhang mit der Piratenpartei Niedersachsen nicht zulässig.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Piratenpartei Deutschland und der Piratenpartei Niedersachsen kann jede in Deutschland lebende Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland und der Piratenpartei Niedersachsen anerkennt.
  2. Mitglied der Piratenpartei Deutschland können nur natürliche Personen sein. Die Bundespartei führt ein zentrales Piratenverzeichnis. Der Landesverband führt ein Piratenverzeichnis auf Landesebene, und unterliegt den zum Schutze der Mitglieder dienenden Datenschutz rechtlichen Bestimmungen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der zuständigen Gliederung, so lange die Satzung der Gliederung nichts anderes bestimmt. Sollte der Vorstand der Gliederung handlungsunfähig sein oder den Antrag aus anderen Gründen nicht innerhalb von zwei Wochen bearbeiten, entscheidet die nächst höhere Gliederung. Für die Wiederaufnahme ehemaliger Mitglieder ist zusätzlich die Zustimmung des Landesvorstandes erforderlich. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss dem Bewerber gegenüber in Schrift- oder Textform begründet werden.
    1. Jeder Pirat gehört grundsätzlich der Parteigliederung an, in deren Zuständigkeitsgebiet er seinen Wohnsitz hat. Bei nachvollziehbaren Gründen, die den Organisationsinteressen nicht entgegenstehen, kann der Pirat die Zugehörigkeit in einer Parteigliederung seiner Wahl frei bestimmen. Der Antrag auf Aufnahme in eine andere Gliederung erfolgt in Text- oder Schriftform und wird von der nächsthöheren Gliederung entschieden. Ein ablehnender Bescheid muss in Text- oder Schriftform begründet werden und kann im Einspruchsverfahren zur letzten Entscheidung dem Schiedsgericht vorgelegt werden.
    2. Mit der Aufnahme in eine andere Gliederung verliert der Pirat das aktive und passive Wahlrecht in der alten Gliederung. Eventuell bekleidete Posten müssen freigegeben werden. Doppelmitgliedschaften sind unzulässig.
  4. Die Aufnahme setzt in der Regel voraus, dass der Bewerber im Bereich der aufnehmenden Gliederung seinen Wohnsitz hat und nicht schon Pirat ist. Hat ein Pirat mehrere Wohnsitze, bestimmt er selbst, wo er Pirat ist. Hat der Bewerber mehrere Wohnsitze, bestimmt er selbst, wo er die Aufnahme beantragt.
  5. Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet einer anderen Gliederung geht die Mitgliedschaft in der Regel über. Der Pirat hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich der dem neuen Wohnsitz entsprechenden niedrigsten Gliederung anzuzeigen.
  6. Über Aufnahmeanträge von Deutschen, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, entscheidet der Bundesvorstand.

§ 4 Rechte und Pflichten der Piraten

  1. Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Piratenpartei Deutschland und der Piratenpartei Niedersachsen zu beteiligen.
  2. Jeder Pirat hat das Recht an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen. Ein Pirat kann nur dort in den Vorstand eines Gebietsverbandes gewählt werden, in dem er Mitglied ist.
  3. Alle Piraten haben gleiches Stimmrecht.
  4. Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat Mitglied in dem Gebietsverband ist, in dem abgestimmt wird. Über aktives und passives Wahlrecht bei nicht gezahltem Mitgliedsbeitrag entscheidet die Bundessatzung.
  5. Eine Ämterkumulation ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Mitgliederversammlung der Gliederung dies für den konkreten Einzelfall explizit beschließt. Auf unteren Ebenen ist die Zustimmung des Landesvorstands notwendig.
  6. Piraten und Amtsträger innerhalb der Piratenpartei Niedersachsen, denen Tatsachen bekannt geworden sind, über die Verschwiegenheit vereinbart wurde, müssen diese Verschwiegenheitspflicht auch nach der Beendigung eines Amtes oder der Mitgliedschaft wahren. Das gilt nicht gegenüber dem Amts- oder Funktionsnachfolger.
  7. entfällt
  8. Ämter oder Aufgaben die durch satzungsgemäße Organe vergeben oder gewählt werden und die vom betreffenden Pirat angenommen wurden sind mit einer Pflicht zur Mitwirkung versehen. So ist die Teilnahme an Sitzungen und ähnlichen Veranstaltungen für die Piraten mit entsprechenden Ämtern oder Aufgaben verpflichtend.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.
  2. Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der niedrigsten Gliederung oder der zuständigen Mitgliederverwaltung auf übergeordneter Ebene in Schrift- oder Textform anzuzeigen.
  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.
  4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte. Bereits entstandene Verbindlichkeiten sind zu erfüllen.
  5. Als Erklärung des Austrittes aus der Partei ist zu behandeln, wenn ein Mitglied mit seinen Mitgliedsbeiträgen länger als 24 Monate im Zahlungsverzug ist, innerhalb dieser Zeit zweimal schriftlich angemahnt wurde und auf eine dritte erfolgte Mahnung trotz Setzung einer weiteren Zahlungsfrist von einem Monat und trotz schriftlichen Hinweises auf die Folgen einer weiteren Zahlungsverweigerung die rückständigen Mitgliedsbeiträge nicht bezahlt. Der Landesvorstand stellt die Beendigung der Mitgliedschaft fest und hat dies dem ausgeschiedenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

§ 6 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder

  1. Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland oder der Piratenpartei Niedersachsenund fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden:
    1. Verwarnung,
    2. Verweis,
    3. Enthebung von einem Parteiamt,
    4. Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden,
    5. Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland.
  2. Ein Pirat kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
  3. Bis auf die Ordnungsmaßnahme Ausschluss können die Ordnungsmaßnahmen vom Landesvorstand angeordnet werden. Entsprechend der Bundessatzung kann ein Antrag auf Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland beim Bundesvorstand gestellt werden. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung der Schiedsgerichte ausschließen.
  4. Der Landesvorstand muss dem Mitglied vor dem Beschluss der Ordnungsmaßnahme eine Anhörung gewähren. Der Beschluss ist dem Mitglied in Textform unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
  5. Der betroffene Pirat hat die Möglichkeit die Rechtmäßigkeit der Ordnungsmaßnahme vom Landesschiedsgericht überprüfen zu lassen.
  6. Beide Seiten können gegen einen Spruch des Landesschiedsgerichtes Berufung vor dem Bundesschiedsgericht einlegen.
  7. Die parlamentarischen Gruppen der Piratenpartei Deutschland sind gehalten, einen rechtskräftig ausgeschlossenen oder einen ausgetretenen Piraten aus ihrer Gruppe auszuschließen.
  8. Ein rechtskräftig ausgeschlossener Pirat kann nur mit vorheriger Zustimmung des Bundesvorstands wieder Mitglied der Piratenpartei Niedersachsen werden.

 

§ 7 Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände

  1. Folgende Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände sind möglich:
    1. einmalige Verwarnung,
    2. Geldbuße,
    3. Auflösung,
    4. Ausschluss,
    5. Amtsenthebung ganzer Organe nachgeordneter Gebietsverbände.
  2. Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände trifft der Vorstand des nächst höheren Gebietsverbandes. Ordnungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn der Gebietsverband in schwerwiegender Weise gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei oder gegen Beschlüsse von Mitgliederversammlungen verstößt.
  3. Ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn der Gebietsverband oder dessen Vorstand sich nicht mehr für die Belange der Piratenpartei Niedersachsen einsetzt, Beschlüsse oder Anordnungen der für sie zuständigen Parteigremien nicht befolgt, Verstöße entsprechend § 6 begeht und trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung fortsetzt. Ebenfalls verstößt ein Gebietsverband schwer gegen die Ordnung der Partei wenn er in drei Versuchen keinen handlungsfähigen Vorstand zustande bringt oder für länger als ein Vierteljahr über weniger als sieben Mitglieder verfügt.
  4. Der nächst höhere Gebietsverband bedarf für eine Ordnungsmaßnahme der Bestätigung der für ihn zuständigen Mitgliederversammlung. Eine Maßnahme tritt außer Kraft, wenn sie nicht durch die nächste Mitgliederversammlung bestätigt wird. Die jeweilig angeordneten Ordnungsmaßnahmen entscheidet die Mitgliederversammlung.
  5. Berufungsmöglichkeiten bei Ordnungsmaßnahmen regelt die Schiedsgerichtsordnung.

§ 8 Transparenz

  1. Interna können per mehrheitlichen Beschluss als Verschlusssache deklariert werden.
    1. Verschlusssachen können Protokolle oder Teile von Protokollen sein welche besonderen Schutz bedürfen.
    2. Über Verschlusssachen ist Verschwiegenheit zu wahren.
    3. Verschlusssachen können per einfacher Mehrheit der betreffenden Stelle oder höheren Instanzen von diesem Status befreit werden.
    4. Verschlusssachen müssen innerhalb von 3 Monaten erneut als Verschlusssache bestätigt werden.
    5. Daten die auf Grundlage des Datenschutzes oder gesetzlicher Regelungen nicht veröffentlicht werden können, bedürfen keines Status als Verschlusssache oder einer regelmäßigen Überprüfung.
  2. Grundsätzlich hat jeder Pirat das Recht auf Akteneinsicht in die Unterlagen der Piratenpartei Niedersachsen. Dieses Recht kann durch Abs. 1 eingeschränkt werden.
  3. Jede vertragliche Bindung und jeder Vertrag der Piratenpartei Niedersachsen mit Unternehmen und Kaufleuten ist den Mitgliedern offen zu legen. Dieses Recht kann durch Abs. 1 eingeschränkt werden.
  4. Alle Sitzungen der Gremien und Organe werden angekündigt. Protokolle und Ergebnisse werden, so weit zulässig, zeitnah veröffentlicht.
  5. Alle Sitzungen der Gremien und Organe können durch Beschluss Gäste zulassen.
    1. Ein Beschluss zur Zulassung von Gästen kann durch einfache Mehrheit getroffen werden.
    2. Gäste haben kein Stimmrecht.
    3. Gästen kann ein Antrags- bzw. Rederecht erteilt werden.
  6. Alle Sitzungen der Gremien und Organe sollten für alle Piraten offen sein.
    1. Ein Ausschluss von Piraten muss mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
    2. Ein Ausschluss von Piraten muss schriftlich begründet werden.
  7. Inhaber eines, in der Partei ausgeführten ehrenamtlichen Amtes, sollten ihre Einkünfte und deren Herkunft offen legen. Inhaber eines bezahlten Amtes innerhalb der Partei, müssen ihre Nebentätigkeiten und daraus resultierenden Einkünfte offen legen.

 

§ 9 Bundespartei und Landes-, Kreis-, sowie Ortsverbände

  1. Die Piratenpartei Niedersachsen ist verpflichtet alles zu tun, um die Einheit der Piratenpartei Deutschland zu sichern, sowie alles zu unterlassen was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Piratenpartei Deutschland richtet. Er hat auch seine Organe zu einer gleichen Verhaltensweise anzuhalten.
  2. Die Kreis- und Ortsverbände sind ihrerseits verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Piratenpartei Niedersachsen zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Piratenpartei Niedersachsen richtet.
  3. Verletzen den Piratenpartei Niedersachsen nachgeordnete Gebietsverbände oder Organe diese Pflichten, ist der Landesvorstand der Piratenpartei Niedersachsen berechtigt und verpflichtet, die Gebietsverbände zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern. Entsprechendes gilt für weitere untergliederte Gebietsverbände.
  4. Wird in Kreis- oder Ortsverbänden kein Schatzmeister sondern lediglich eine für Finanzen zuständige Person gewählt, kann die Kontoführung durch den Landesverband vorgenommen werden. Dazu ist ein formloser Antrag an den Landesvorstand notwendig.
  5. Solange kein Kreis- und Ortsverband der Piratenpartei Niedersachsen existiert, werden die Aufgaben der jeweiligen Kreis- und Ortsverbände vom Landesverband und seinen Organen wahrgenommen.

 

§ 10 Gliederung

  1. Der Landesverband gliedert sich in Kreis- und Gemeindeverbände. Die Gliederungen können sich ihren Namen frei wählen, sollen sich jedoch an ihrer Funktion und dem Namen der Kommune orientieren.
  2. Alle Gliederungen besitzen Programm-, Finanz- und Personalautonomie. Für die Gewährung von Beitragsermäßigungen ist der Landesvorstand zuständig. Eine mehrjährige Ermäßigung ist ohne Begründung zulässig. Das Programm darf den Grundprinzipien der Partei nicht widersprechen. Die Finanz- und Mitgliederverwaltung kann durch die Satzung an die nächsthöhere Gliederung übertragen werden. Wenn die Satzung keine Regelung enthält, kann dies auch durch Vorstandsbeschluß erfolgen.
  3. Kreis- und Gemeindeverbände werden von ihren Mitgliedern gebildet. Im Verbandsgebiet müssen zum Zeitpunkt der Gründung mindestens 23 Mitglieder wohnen. Auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern an den Landesvorstand kann von der Mindestmitgliederzahl abgewichen werden. Die Organisation der Gründungsversammlung erfolgt durch die nächsthöhere Gliederung. Gemeindeverbände können nur gegründet werden, wenn der für das Gebiet zuständige Kreisverband existiert. Zur Gründung einer Gliederung ist der Antrag an die nächsthöhere Gliederung von mindestens zehn der im Verbandsgebiet wohnenden Mitglieder erforderlich. Dem Antrag muss ein Satzungsentwurf beiliegen. Wenn der Antrag abgelehnt oder nicht behandelt wird, ist er der nächsten Landesmitgliederversammlung vorzulegen. Die Satzung ist bei der Landesgeschäftsstelle zu hinterlegen.
  4. Der räumliche Tätigkeitsbereich der Gliederung muss sich mit der entsprechenden politischen Gliederung decken. Für Kreisverbände sind die die Landkreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover, für Gemeindeverbände sind es kreisangehörige Städte und Gemeinden sowie die Landeshauptstadt Hannover und die Stadt Göttingen. Gliederungen unterhalb der Gemeindeverbände sind zulässig, wenn sie von der Satzung des Gemeindeverbandes vorgesehen sind. Ein Kreisverband kann die Bildung von Gemeindeverbänden in der Satzung untersagen.
  5. Gliederungen können sich per Urabstimmung selber auflösen. Die Teilnahme an der Urabstimmung muss per Brief möglich sein. Optional kann zusätzlich eine Urnenwahl auf einer Auflösungsversammlung stattfinden. Dazu muss explizit in der Einladung auf die Möglichkeit der Auflösung hingewiesen werden. Das Auflösungsverfahren muss von einer Mitgliederversammlung eingeleitet werden. Für die erfolgreiche Auflösung ist eine Zweidrittelmehrheit der teilnehmenden Mitglieder nötig.
  6. Gliederungen auf der gleichen Ebene können sich zu einem gemeinsamen Verband verschmelzen. Dazu müssen Mitgliederversammlungen in allen bisherigen Gliederungen zustimmen. Dies kann bereits bei der Gründung geschehen, wenn die Mehrheit der Anwesenden aus den jeweiligen Gebiete zustimmt, in diesem Fall gilt die Mindestmitgliederzahl für den entstehenden gemeinsamen Verband. Gebiete ohne anwesende Mitglieder können nicht verschmolzen werden.
  7. Auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern an den Vorstand kann eine Mitgliederversammlung einberufen werden um ein Gebiet aus einem verschmolzenen Verband zu lösen. Die Antragsteller müssen in dem betroffenen Gebiet wohnen. Wenn der Antrag abgelehnt oder nicht behandelt wird, kann er der nächsten Mitgliederversammlung vorgelegt werden. Das Gebiet wird aus dem verschmolzenen Verband losgelöst wenn die Mehrheit der Teilnehmer der Mitgliederversammlung aus dem betroffenen Gebiet dem zustimmt.

§ 11 Organe des Landesverbands

  1. Organe sind die Landesmitgliederversammlung, der Vorstand und die Gründungsversammlung.

 

§ 12 Die Landesmitgliederversammlung

  1. Die Landesmitgliederversammlung ist das oberste Organ des Landesverbandes. Sie beschließt die Richtlinien und Ausrichtung der Arbeit der Piratenpartei Niedersachsen welche der Landesvorstand umzusetzen hat. Sie ist die Mitgliederversammlung auf Landesebene und entspricht dem Parteitag gemäß §9 des Gesetzes über die politischen Parteien.
  2. Der Landesvorstand kann vorsehen, dass Piraten an der Landesmitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen, und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen. In diesem Fall erfolgt die Schlussabstimmung bei Satzungsänderungen, bei geheimen Abstimmungen und bei Wahlen nach § 9 Absatz 4 des Parteiengesetzes per Briefwahl. Den zum Zeitpunkt der Versammlung stimmberechtigten Mitgliedern werden die Briefwahlunterlagen auf Kosten des Landesverbandes zugesendet. Die Kosten für die Rücksendung tragen die jeweiligen Mitglieder. Die Wahlleitung legt einen Termin zur Auszählung der Stimmen fest, der nicht früher als 12 Werktage nach Absenden der Briefwahlunterlagen an die akkreditierten Mitglieder liegen darf. Das Risiko einer verspäteten Postzustellung tragen die jeweiligen Mitglieder.
  3. Die Landesmitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Hierbei zählen sowohl reguläre als auch außerordentliche Mitgliederversammlungen. Es ist an jedem Versammlungstag neu zu akkreditieren. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Piraten in Niedersachsen es beantragen.
  4. Die Einladung hat spätestens vier Wochen vor regulären bzw. eine Woche vor außerordentlichen Mitgliederversammlungen in Schrift- oder Textform zu erfolgen. Sie hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Hat sich bei zwei aufeinander folgenden vorherigen Einladungen herausgestellt, dass das Mitglied auf keinem der hinterlegten Kommunikationswege erreichbar ist, kann auf eine erneute Einladung verzichtet werden. Die elektronische Zusendung ist zulässig wenn das Mitglied dem nicht widersprochen hat. Stehen Satzungsänderungen oder Wahlen an, so gelten die in § 17 und § 21 genannten Fristen entsprechend.
  5. Anträge zur ordentlichen Landesmitgliederversammlung sind fristgerecht vor der Versammlung beim Landesvorstand einzureichen. Anträge zur Geschäftsordnung sind von dieser Regelung ausdrücklich ausgenommen. Später aus aktuellen Anlässen zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können während der Landesmitgliederversammlung nur mit der Zustimmung der einfachen Abstimmungsmehrheit behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden.
    • a. Einreichungsfrist: Anträge sind bis 14 Tage vor der ordentlichen Landesmitgliederversammlung beim Landesvorstand einzureichen.
    • b. Änderungsfrist: Fristgerecht eingereichte Anträge sind bis 7 Tage vor der ordentlichen Landesmitgliederversammlung änderbar. Innerhalb dieser Frist können nur noch Alternativ-, Änderungs- oder Ergänzungsanträge zu bereits fristgerecht gestellten Anträgen beim Landesvorstand eingereicht werden.
  6. Eine Abänderung der Anträge in der Beratung durch den Antragsteller ist zulässig, wenn die Mehrheit der Versammlung dem zustimmt.
  7. Weiteres wird in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 13 (entfällt)

§13a Mitgliederentscheid durch Urabstimmung

  1. Zu allen politischen oder organisatorischen Fragen der Piratenpartei Niedersachsen kann eine Entscheidung der stimmberechtigten Mitglieder stattfinden. Der Mitgliederentscheid entspricht der Urabstimmung nach dem Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz/PartG).
  2. Betrifft der durch einen Mitgliederentscheid gefällte Beschluss einen Bereich, der laut Gesetz ausschließlich einem anderen Parteiorgan vorbehalten ist, so hat dieser Beschluss empfehlenden oder bestätigenden Charakter.
  3. Der Mitgliederentscheid wird vom Landesvorstand durchgeführt, wenn
    1. der Landesvorstand dies mit einer 2/3-Mehrheit aller Vorstandsmitglieder beschließt,
    2. eine Landesmitgliederversammlung dies mit einfacher Mehrheit beschließt,
    3. ein Mitgliederbegehren von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder vorliegt.
  4. Der Landesvorstand kann ein Mitgliederbegehren nicht zulassen, wenn die Darstellung des Mitgliederbegehrens unsachlich, beleidigend oder irreführend ist, wenn es offensichtlich rechtswidrig ist oder wenn es extremistische, rassistische oder in anderer Weise den Grundsätzen der Piratenpartei Niedersachsen widersprechende Ziele verfolgt.
  5. Geht der Mitgliederentscheid nicht vom Landesvorstand aus, so hat dieser das Recht zusammen mit der beantragten Formulierung einen Alternativantrag zur Abstimmung zu stellen.
  6. Ein Mitgliederentscheid erfolgt grundsätzlich durch ein elektronisches Verfahren. Mitglieder, die nicht an einer elektronischen Abstimmung teilnehmen können oder die einer elektronischen Abstimmung vorab schriftlich widersprochen haben, erhalten die Möglichkeit einer Briefabstimmung.
  7. Hat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen sowie mindestens ein Achtel der stimmberechtigten Mitglieder einer Vorlage im Mitgliederentscheid zugestimmt, so steht dessen Ergebnis dem Beschluss einer Mitgliederversammlung gleich. Wird das Quorum nicht erreicht, so ist das Ergebnis lediglich als Meinungsbild der Mitglieder zu werten.
  8. Das Nähere regelt eine Verfahrensordnung über Mitgliederentscheide, die vom Landesvorstand zu erstellen ist. Diese Verfahrensordnung kann von der Mitgliederversammlung oder durch Mitgliederentscheid geändert werden.

 

§ 13b Der ständige Mitgliederentscheid

  1. Der ständige Mitgliederentscheid dient dem Erarbeiten und Beschließen politischer Positionen der Piratenpartei Niedersachsen. Dies geschieht durch einen in zwei Kammern getrennten, grundsätzlich softwaregestützten Prozess.
  2. Jedes stimmberechtigte Mitglied der Piratenpartei Niedersachsen hat das Recht, an der ersten und der zweiten Kammer teilzunehmen. Die Stimmberechtigung in beiden Kammern richtet sich nach § 4 der Bundessatzung.
  3. Jedes Mitglied der ersten Kammer ist dort antragsberechtigt und kann Anträge erstellen, anpassen und entscheiden.
  4. Positiv abgestimmte Anträge der ersten Kammer werden in der zweiten Kammer zur Entscheidung gestellt. Eine Änderung von Anträgen oder das Erstellen von Alternativanträgen ist in der zweiten Kammer nicht möglich.
  5. Die Geschäftsordnung der beiden Kammern wird von der Landesmitgliederversammlung beschlossen. Das Regelwerk des Ständigen Mitgliederentscheids, welches die Details der Arbeitsschritte der beiden Kammern festlegt, kann durch den Ständigen Mitgliederentscheid selbst verändert werden. Regeln, die den Vorgaben der Satzung oder der Kammergeschäftsordnung widersprechen, sind unwirksam.
  6. Beschlüsse der zweiten Kammer gelten als politische Beschlusslage zu Positionen der Piratenpartei Niedersachsen und stehen Positionspapieren der Landesmitgliederversammlung gleich. Der ständige Mitgliederentscheid kann keine Beschlüsse nach Parteiengesetz §9, Absatz 3 treffen.
  7. Die von der 2. Kammer beschlossenen Anträge sollen bei der kommenden Landesmitgliederversammlung so priorisiert in die Tagesordnung aufgenommen werden, dass eine Behandlung dieser Anträge möglichst sicher gestellt ist.

§ 14 Der Landesvorstand

  1. Der Landesvorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 9 Mitgliedern. Die Landesmitgliederversammlung wählt grundsätzlich einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden sowie einen Schatzmeister. Zusätzlich kann die Landesmitgliederversammlung einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, einen stellvertretenden Schatzmeister, einen Generalsekretär, einen politischen Geschäftsführer und so viele Beisitzer wählen, bis die Höchstanzahl von Mitgliedern erreicht ist.
  2. Werden bei der Neuwahl des Vorstands alle neun zur Verfügung stehenden Positionen besetzt und hat die Landesmitgliederversammlung zuvor optionale Ämter beschlossen, die nicht besetzt wurden, wird auf den zur selben Amtszeit gehörenden folgenden Landesmitgliederversammlungen die entsprechende Position erneut zur Wahl gestellt. Dann gewählte Positionen erweitern den Landesvorstand um jeweils eine Person über die in §14(1) benannte Zahl von neun Mitgliedern.
  3. Zur Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes sowie zur Erledigung der laufenden und der besonders dringlichen Vorstandsgeschäfte ist der Landesvorsitzende allein berechtigt, die Piratenpartei Niedersachsen nach außen zu vertreten. Kann der Vorsitzende dieser Aufgabe nicht nachkommen, so geht die Vertretung auf den Stellvertreter über. Sollte dieser ebenfalls der Aufgabe nicht nachkommen können, so geht die Vertretung auf den Schatzmeister über. Die Vertretung gegenüber Banken und sonstigen Kreditinstituten erfolgt durch den Schatzmeister und seine Stellvertreter; falls keine stellvertretenden Schatzmeister gewählt sind oder der Schatzmeister seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen kann, zusätzlich durch den Vorsitzenden. Diese Personen haben diesbezüglich Alleinvertretungsrecht und können Untervollmachten erteilen. Er führt deren Geschäfte auf der Grundlage der von den Mitgliedern bestimmten Zielen und Strategien. Der Landesvorstand regelt die Geschäftsführung unter sich. Er kann weitere Mitglieder für besondere Aufgaben heranziehen. In Fällen, die eine persönliche Anwesenheit erfordern oder erwarten lassen, kann der Landesvorstand die Wahrnehmung der gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung, die Geschäftsführung, die Antragstellungen in Wahlzulassungsverfahren, oder ähnliches an speziell zu diesem Zweck einem zu bevollmächtigende Piraten übertragen.
  4. Die Mitglieder des Landesvorstandes werden von der Landesmitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Ist ein Vorstandsamt durch Rücktritt oder eine geheim abzustimmende Abwahl unbesetzt, so kann dieses von der Landesmitgliederversammlung durch Nachwahl neu besetzt werden. Die Amtszeit eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet spätestens mit der Neuwahl des Vorstandes.
    1. Der Landesvorstand wird mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr gewählt.
    2. Der Vorstand kann per Vorstandsbeschluss Neuwahlen auf der jeweils nächsten LMV ansetzen
  5. Der Landesvorstand hat Rechenschaft über seine Entscheidungen abzulegen, wenn dies beantragt wird, und der Antrag von mindestens 20 Prozent der anwesenden Piraten unterstützt wird. Eine Aufhebung der getroffenen Entscheidung bedarf einer 2/3 Mehrheit auf der entsprechenden Landesmitgliederversammlung.
  6. Die Führung der Landesgeschäftsstelle wird durch den Landesvorstand beauftragt und beaufsichtigt.
  7. Tritt der gesamte Landesvorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Bundesvorstand kommissarisch die Geschäfte bis eine von ihm einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Landesvorstand gewählt hat.
  8. Entscheidungen kommen durch eine Mehrheitsentscheidung der anwesenden Stimmberechtigten zustande. Beisitzer im Vorstand haben Stimmrecht.

§ 15 Parteiämter

  1. Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten in der Piratenpartei Deutschland sind Ehrenämter.

 

§ 16 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

  1. Soweit die Satzung der Piratenpartei Deutschland keine anderen Regelungen zwingend vorschreibt, kommen die folgenden Regelungen zur Anwendung.
  2. Die Aufstellung von Landeswahlvorschlägen zu öffentlichen Wahlen kann von der Landesmitgliederversammlung in einer Wahlordnung für Aufstellungsversammlungen allgemein geregelt werden.
  3. Diese Wahlordnung für Aufstellungsversammlungen gilt als Bestandteil der Satzung. Abweichend von § 17 Abs. 1 dieser Satzung kann sie von der Landesmitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen und unter Beachtung der Fristen für Satzungsänderungen mit einfacher Mehrheit geändert werden.
  4. Besteht keine Wahlordnung, gibt sich die Aufstellungsversammlung ein Wahlverfahren unter Beachtung der allgemeinen gesetzlichen Vorschriften mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung.
  5. Die Aufstellungsversammlung ist kein Organ der Partei.
  6. Jede Aufstellungsversammlung kann von jedem Wähler oder Bewerber mit der Begründung angefochten werden, dass es zu Wahlfehlern gekommen ist. Es gelten die Fristen der Schiedsgerichtsordnung.
  7. Der Landesvorstand kann nach Eingehen einer Anfechtung die Aufstellungsversammlung erneut einberufen, auch vor endgültiger Beschlussfassung des Schiedsgerichts oder einer nachfolgenden Instanz. Der Landesvorstand kann der Aufstellungsversammlung die Neuaufstellung der Liste empfehlen.
  8. Die Aufstellungsversammlung entscheidet über eine Neuaufstellung in geheimer Wahl mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Entscheidet sich die Versammlung gegen eine Neuaufstellung, bleibt der bestehende Landeswahlvorschlag gültig.
  9. Beschließt die Aufstellungsversammlung die erneute Aufstellung des Landeswahlvorschlags, so findet diese unmittelbar im Anschluss statt. Der alte Landeswahlvorschlag verliert seine Gültigkeit.

 

§ 17 Änderungen der Satzung und des Parteiprogramms

  1. Änderungen der Landessatzung können nur von einer Landesmitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
  2. Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland wird von der Piratenpartei Niedersachsen übernommen.
  3. Das Grundsatzprogramm kann durch die Piratenpartei Niedersachsen um regionale Punkte ergänzt werden. Das legen spezieller Schwerpunkte ist zulässig.
  4. Anträge für Wahlprogramme können von allen Menschen eingereicht werden. Die Landesmitgliederversammlung beschließt wie in Satz 1 beschrieben über gestellte Anträge. Verstößt ein Antrag gegen die Satzung, ein Grundsatzprogramm oder die freiheitlich demokratische Ordnung kann der Landesvorstand ihn nach Einreichung zurückweisen.
  5. Anträge die offensichtlich der Störung von Versammlungen dienen wie Spamanträge oder Anträge für die der Landesverband offensichtlich der falsche Ansprechpartner ist, können durch die Antragskommission oder den Landesvorstand zurück gewiesen werden.

 

§ 18 Auflösung und Verschmelzung

  1. Die Auflösung oder Verschmelzung des Landesverbandes bedarf zur Rechtskraft der Zustimmung eines Bundesparteitages.
  2. Die Auflösung oder Verschmelzung einer Untergliederung des Landesverbands Niedersachsen kann durch eine Urabstimmung der betreffenden Untergliederungen, oder durch den Vorstand der nächsthöheren Gliederung per Ordnungsmassnahme, erfolgen.
  3. Bei Auflösung einer Untergliederung fällt ihr Vermögen an die nächsthöhere Gliederung.

 

§ 19 Finanzordnung

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Kassenführung, Buchführung und Mitgliederdatei erfolgt möglichst papierlos nach den Regeln der ordentlichen Buchführung (die Dateien und Datenbanken sind allen Vorständen zur Kontrolle zugänglich zumachen).
  3. Der Schatzmeister, der 1. Vorsitzende und der stellv. Schatzmeister sind zeichnungsberechtigt. Die Zeichnungsberechtigten müssen unbeschränkt geschäftsfähig sein.
  4. Weiteres regelt die Satzung der Piratenpartei Deutschland.
  5. Mit jedem Landesvorstand sollen von der Landesmitgliederversammlung zwei Kassenprüfer und bis zu zwei Stellvertreter gewählt werden. Diese amtieren bis zur Neuwahl des Vorstandes auf einer Landesmitgliederversammlung. Werden weniger als zwei Kassenprüfer gewählt, kann deren Wahl auf der nächsten zur selben Amtszeit des Landesvorstandes gehörenden Landesmitgliederversammlung gewählt werden.

 

§ 20 Schiedsgerichtsordnung

  1. Regelt die Satzung der Piratenpartei Deutschland.
  2. Sollte bei der ordentlichen Wahl zum Schiedsgericht höchstens ein Vorsitzender Richter und ein weiterer Richter gewählt werden, dann können diese als Mediatoren und Schlichter von der Piratenpartei Niedersachsen gemäß der Schiedsgerichtsordnung angerufen werden.
  3. (entfällt)
  4. Die Richter des Schiedsgerichtes werden einmal im Jahr auf einer Landesmitgliederversammlung neu gewählt.

 

§ 21 Wahlordnung

  1. Diese Wahlordnung gilt für alle Versammlungen der Piratenpartei Niedersachsen. Für einzelne Versammlungen kann diese Wahlordnung entsprechend ergänzt werden, so die Satzung dies vor sieht.
  2. Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der Tagesordnung angekündigt worden sind. Diese Tagesordnung muss spätestens zwei Wochen vor der Wahl an die stimmberechtigten Mitglieder versendet werden. Die elektronische Zusendung ist zulässig, soweit das Mitglied dem nicht widersprochen hat. Bei Nominierungen zu öffentlichen Ämtern gelten die entsprechenden gesetzlichen Fristen.
  3. Die für einen Wahlgang verwendeten Stimmzettel müssen einheitlich sein.
  4. Ungültig sind Stimmzettel, die den Willen des wählenden Piraten nicht zweifelsfrei erkennen lassen.
  5. Personenwahlen sind geheim. Davon ausgenommen sind Versammlungsämter.
  6. Die zur Anwendung kommenden Wahlverfahren regelt die Geschäftsordnung der wählenden Versammlung, so diese Satzung keine anderen Regelungen vor sieht.
  7. (entfällt)
  8. (entfällt)
  9. Für Nachwahlen gelten die gleichen Bestimmungen wie für Wahlen. Die Wahlperioden bleiben davon unberührt.
  10. Wahlen können beim Schiedsgericht angefochten werden, wenn die Verletzung von Bestimmungen der Satzung, des Parteiengesetzes, der Wahlgesetze, des Verfassungsrechts oder eines anderen gültigen Gesetzes als möglich erscheint. Es gelten die Fristen der Schiedsgerichtsordnung.

 

§ 21a Wahlordnung zu Aufstellungsversammlungen

  1. Abweichend von den Regelungen in § 21 (2) kann die Frist für Einladungen zu Aufstellungsversammlungen für Volksvertretungen auf drei Tage verkürzt werden, wenn
    • a. die Ankündigung von vorgezogenen Neuwahlen auf Landes- oder Bundesebene eine kurzfristige Einberufung zur Wahl von Kandidaten oder
    • b. die Nichtanerkennung einer Kandidatenaufstellung zu regulären Wahlen
    dies der Erfüllung der formalen Voraussetzungen für die Zulassung zur Wahl förderlich ist.

 

§ 22 Die Gründungsversammlung

  1. Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 08.07.2007. Auf der Gründungsversammlung wird der erste Landesvorstand gemäß dieser Satzung gewählt.
  2. Diese Satzung tritt mit Verabschiedung durch die Gründungsversammlung in Kraft.

 

Anhang A

Folgende Parteien und politischen Organisationen sind zur Zeit nach § 2 Nr. 4 mit den Zielen und Werten der Piratenpartei Niedersachsen unvereinbar:

"Alternative für Deutschland" (AfD), "Basisdemokratische Partei Deutschland" (dieBasis), "Nationaldemokratische Partei Deutschlands" (NPD), "Die Rechte – Partei für Volksabstimmung, Souveränität und Heimatschutz", "Der Dritte Weg" (III. Weg), "Wir2020", "WiR2020"