SN:Kreisverband/Dresden/Dokumente/Satzung
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- beschlossen durch den Gründungsparteitag am 12. Dezember 2009
- geändert durch die Kreismitgliederversammlung am 19. September 2010
- geändert durch die Kreismitgliederversammlung am 15. April 2012
- geändert durch die Kreismitgliederversammlung am 27. Oktober 2012
- geändert durch die Kreismitgliederversammlung am 28. April 2013
- geändert durch die Kreismitgliederversammlung am 13. Oktober 2013
- geändert durch die Kreismitgliederversammlung am 22. und 23. Februar 2014
- geändert durch die Kreismitgliederversammlung am 18. Oktober 2014
- geändert durch die Kreismitgliederversammlung am 07. September 2018
- geändert durch die Kreismitgliederversammlung am 20. Januar 2019
- geändert durch die Kreismitgliederversammlung am 26. August 2023
- zuletzt geändert durch den Parteitag vom 16. August 2025
Inhaltsverzeichnis
- 1 §1 Name, Sitz, Tätigkeitsgebiet
- 2 §2 Mitgliedschaft
- 3 §3 Gliederung
- 4 §4 Vorstand
- 5 §5 Parteitag
- 6 §6 Urabstimmung
- 7 §6a Auswertung der Urabstimmung
- 8 §7 Finanzen
- 9 §8 Bewerberaufstellungen für Wahlen zu Volksvertretungen
- 10 §8a Vorschlag für die Nominierung von Stadtbezirksbeiräten
- 11 §9 Ordnungsmaßnahmen
- 12 §10 Schiedsgerichtsbarkeit
- 13 §11 Änderungen dieser Satzung, des Grundsatz- und des Wahlprogramms
- 14 § 12 Auflösung der Piratenpartei Dresden
- 15 § 13 Salvatorische Klausel
§1 Name, Sitz, Tätigkeitsgebiet
(1) Die Piratenpartei Dresden ist ein rechtlich selbständiges und unabhängiges Glied der Piratenpartei Sachsen. Der Kreisverband trägt den offiziellen Namen "Piratenpartei Dresden" und die Kurzbezeichnung "PIRATEN".
(2) Der Sitz der Piratenpartei Dresden und der Kreisgeschäftsstelle ist Dresden.
(3) Das Tätigkeitsgebiet der Piratenpartei Dresden ist die Landeshauptstadt Dresden.
§2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Piratenpartei Dresden kann jede Person werden, der/die das 14. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Dresden anerkennt.
(2) Mitglied der Piratenpartei Dresden können nur natürliche Personen sein.
(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Dresden und bei einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der Piratenpartei Dresden widerspricht, ist nicht zulässig.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§3 Gliederung
(1) In der Piratenpartei Dresden können sich Ortsverbände bilden.
(2) Die Bildung einer Untergliederung bedarf einer Gründungsinitiative aus mindestens fünf Mitgliedern der Piratenpartei Dresden sowie der Zustimmung des Vorstandes zur formalen Richtigkeit der Gründungsinitiative.
§4 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht mindestens aus einer/einem Vorsitzenden und einer/einem Schatzmeister*in, und insgesamt aus mindestens drei Mitgliedern.
(2) Es kann zusätzlich ein/e weitere/r gleichberechtigte/r Vorsitzende/r, ein/e stellvertretender Vorsitzender, ein/e Generalsekretär/in, ein/e Politische/r Geschäftsführer/in und eine beliebige Anzahl von Beisitzenden gewählt werden.
(3) Über das Vorstandsmodell entscheidet der Parteitag vor Beginn der Wahl.
(4) Der Vorstand wird mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr vom Parteitag in geheimer Wahl gewählt. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit beschließen, verwaiste oder noch innerhalb der Amtsperiode verwaisende Vorstandsposten für die Dauer bis zur nächsten regulären Vorstandswahl wiederzubesetzen. Der/die stellvertretende Vorstandsvorsitzende wird, wenn nicht von einem Parteitag anders beschlossen, zum/zur Vorstandsvorsitzenden, sollte dieser Posten verwaisen.
(5) Der Vorstand vertritt die Piratenpartei Dresden nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(7) Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn die Ämter des Vorsitzenden oder des Schatzmeisters ohne gemäß der Satzung bestimmten Nachfolger verwaist sind. In diesem Fall ist unverzüglich einen Kreisparteitag zur Neuwahl des Vorstandes einzuberufen. Bis zur Wahl des neuen Vorstandes bestellt der Vorstand der Piratenpartei Sachsen unmittelbar einen kommissarischen Vorstand.
(8) Ist ein Mitglied des Vorstandes für acht Wochen oder länger unerreichbar, ohne dies vorher dem Vorstand gegenüber anzuzeigen und gegebenenfalls zu begründen, gilt er bei Verstreichen der achten Woche als zurückgetreten.
§5 Parteitag
(1) Der Parteitag als Mitgliederversammlung auf Kreisebene ist das höchste Organ der Piratenpartei Dresden. Er berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen.
(2) (entfallen)
(3) Der Parteitag wählt den Vorstand und beschließt über die Satzung, das Programm und den Haushalt der Piratenpartei Dresden.
(4) Der Parteitag muss spätestens ein Jahr nach dem letzten Kreisparteitag einmal pro Kalenderjahr einberufen werden. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses, oder wenn ein Zehntel der Mitglieder der Piratenpartei Dresden eine Einberufung beantragen.
(5) Der Vorstand lädt sechs Wochen vor dem Parteitag alle Mitglieder in Textform ein. Zusätzlich wird auf der Webseite der Piratenpartei Dresden www.piraten-dresden.de eine Einladung zum Parteitag veröffentlicht.
(6) Die Einladung zum Parteitag hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Anträge zur Änderung des Wahlprogramms, des Grundsatzprogramms oder der Satzung müssen bis spätestens zwei Wochen vor dem Parteitag beim Vorstand eingegangen sein. Spätestens eine Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
(7) Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden.
(8) (entfallen)
(9) Der Parteitag tagt öffentlich. Nichtmitglieder haben Rederecht, welches ihnen aber durch die Versammlungsleitung wieder entzogen werden kann.
(10) Zu Beginn der Versammlung wird ein Tagungspräsidium gewählt. Dies besteht mindestens aus einem/einer Versammlungsleiter*in, einem/einer Wahlleiter*in und einem/einer Protokollant*in.
(11) Der Parteitag nimmt einmal im Jahr den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über dessen Entlastung. Der Tätigkeitsbericht ist schriftlich zu Protokoll zu geben.
(12) Der Parteitag wählt zwei Kassenprüfer, die vor dem nächsten Parteitag den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes prüfen. Über das Ergebnis wird vor der Entlastung des Vorstandes berichtet, außerdem wird das Ergebnis zu Protokoll genommen. Danach sind die Kassenprüfer aus ihrer Funktion entlassen.
(13) Über den Parteitag, die Beschlüsse und die Wahlen wird ein Ereignisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung sowie einem der den gegebenenfalls neu gewählten Vorstandsvorsitzenden oder deren Stellvertreter unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird von der Wahlleitung und mindestens einem Wahlhelferenden unterschrieben und dem Versammlungsprotokoll beigefügt.
§6 Urabstimmung
(1) Die Durchführung einer Urabstimmung ist beim Vorstand zu beantragen und hat den abzustimmenden Antragstext im Wortlaut (Beschlussvorlage) zu enthalten. Die Urabstimmung wird durchgeführt, sofern sich innerhalb von zwei Wochen mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder dem Antrag auf Urabstimmung per E-Mail an den Vorstand angeschlossen haben.
(2) Beschlussvorlagen, welche gegen geltende Gesetze, Rechte Einzelner, die Satzungen der Piratenpartei Sachsen oder Dresden, oder die Parteiprogramme dieser Ebenen verstoßen sind ungültig und werden nicht zur Urabstimmung gestellt. Gegen Beschlussvorlagen, die den Finanzhaushalt der Piratenpartei Dresden tangieren, steht dem Schatzmeister ein Vetorecht zu.
(3) Das Erreichen des Quorums ist spätestens sieben Tage nach Ablauf der Frist vom Vorstand festzustellen (Feststellungsbeschluss). Stellt der Vorstand das Erreichen des Quorums fest, hat er die Durchführung der Urabstimmung innerhalb von 14 Tagen nach Feststellung einzuleiten.
(4) Für die Durchführung der Urabstimmung bestimmt der Vorstand eine Wahlleitung. Die Wahlleitung kann für die Durchführung und Auszählung der Urabstimmung weitere Wahlhelfende bestimmen.
(5) Die Urabstimmung wird per Briefwahl durchgeführt. Die Briefwahlunterlagen sind jedem stimmberechtigten Mitglied per Post zuzustellen. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, welches bis zum Tag des Versands der Briefwahlunterlagen (Stichtag) seinen Mitgliedsbeitrag entrichtet hat.
(6) Die Briefwahlunterlagen enthalten je: ein Abstimmungsformular einen Umschlag für Abstimmungsformular eine Erklärung über die persönliche, unbeobachtete und unbeeinflusste Ausübung des Stimmrechts einen Rückumschlag.
(7) Die Frist für die Rücksendung der ausgefüllten Briefwahlunterlagen beginnt am Stichtag und beträgt 14 Tage. Die Briefwahlunterlagen müssen bis spätestens 18:00 Uhr des 14. Tages in der Geschäftsstelle zugegangen sein (Fristende). Alle darüber hinaus zugehenden Unterlagen werden zurückgewiesen.
§6a Auswertung der Urabstimmung
(1) Die Auszählung der Urabstimmung obliegt der Wahlleitung und wird unmittelbar nach Fristende durchgeführt. Jedes Mitglied hat das Recht, der Auszählung als unabhängiger Wahlbeobachter beizuwohnen. Über das Ergebnis der Urabstimmung informiert der Vorstand innerhalb von drei Tagen nach Feststellung durch den Wahlleiter.
(2) Bei der Auszählung sind festzustellen: Die Zahl der versandten Urabstimmungsbriefe Die Zahl der zum Auszählungszeitpunkt fristgerecht zurückgelaufenen Urabstimmungsbriefe Die Zahl der abgegebenen Abstimmungsformulare Die Zahl der abgegebenen gültigen Abstimmungsformulare Die Zahl der auf eine Urabstimmungsfrage entfallenen Ja-Stimmen, Nein-Stimmen und Enthaltungen
(3) Abstimmungsformulare, denen keine vom stimmberechtigten Mitglied unterschriebene Erklärung nach §6 (6) beigefügt ist, sind zurückzuweisen. Enthaltungen sind gültige Stimmen.
(4) Die Beschlussvorlage der Urabstimmung gilt von den Mitgliedern als beschlossen, wenn mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen dafür sind. Die Bestimmungen von §11 Absatz 1 bleiben hiervon unberührt.
§7 Finanzen
(1) Der/Die Schatzmeister/in und der/die Vorsitzende sind gegenüber Kreditinstituten vertretungsberechtigt
(2) Der/Die Schatzmeister/in kann gegen Transaktionen sein Veto einlegen, wenn es die Finanzlage erfordert.
(3) Die Piratenpartei Dresden ist zu einer ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet.
(4) Den Kassenprüferenden ist auf Verlangen kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu gewähren. Über die Einsicht haben die Kassenprüfenden ein Protokoll zu fertigen.
(5) Die Gelder aus der Parteienfinanzierung verbleiben zur Hälfte bei der Piratenpartei Dresden. Die andere Hälfte wird gemäß des Verhältnisses von stimmberechtigten Mitgliedern eines Ortsverbands zu stimmberechtigten Mitgliedern in der Piratenpartei Dresden an die jeweilige Untergliederung verteilt. Als Berechnungsgrundlage gelten die Mitgliedsdaten vom 31.12. des Vorjahres. Bei der Neugründung einer Untergliederung gilt der Stand zum Gründungsparteitag.
§8 Bewerberaufstellungen für Wahlen zu Volksvertretungen
(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt im Rahmen einer Mitgliederversammlung, auch Aufstellungsversammlung (AV) genannt. Die Einladung muss ausdrücklich auf die Bewerberaufstellung hinweisen.
(2) Die Abstimmung über die Bewerber muss in geheimer Wahl erfolgen.
(3) Für die Mitgliederversammlung zur Aufstellung für Wahlen zu Volksvertretungen wird durch den Vorstand mindestens sechs Wochen vorher per E-Mail mit Empfangsbestätigung eingeladen. Maßgebend zur Einhaltung der Fristen ist das ordnungsgemäße Absenden der Einladung. Das Zugangsrisiko liegt ausdrücklich beim Empfänger. Die Einladung hat Angaben zu Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Eine Unterschrift ist nicht notwendig.
(4) Es gilt grundsätzlich die aktuelle, von der letzten Mitgliederversammlung beschlossene Wahlordnung. Anderweitige Bestimmungen und Änderungen können von der Aufstellungsversammlung beschlossen werden.
(5) Im Weiteren gilt das Sächsische Wahlgesetz.
§8a Vorschlag für die Nominierung von Stadtbezirksbeiräten
(1) Die Piratenpartei Dresden soll Kandidaten für die Nominierung von Stadtbezirksbeiräten vorschlagen. Die Bewerberaufstellung erfolgt im Rahmen einer Mitgliederversammlung, auch Aufstellungsversammlung (AV) genannt. Die Einladung muss ausdrücklich auf die Bewerberaufstellung hinweisen.
(2) Die Abstimmung über die Bewerber muss in geheimer Wahl erfolgen.
(3) Für die organisatorischen Rahmenbedingungen gilt § 8 Abs. 3.
(4) Es gilt grundsätzlich die aktuelle, von der letzten Mitgliederversammlung beschlossene Wahlordnung. Anderweitige Bestimmungen und Änderungen können von der Aufstellungsversammlung beschlossen werden.
§9 Ordnungsmaßnahmen
(1) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung, oder gegen Grundsätze, oder Ordnung, oder politischen Ziele der Piratenpartei Dresden, so können die Ordnungsmaßnahmen der Satzungen der Partei in Kraft treten. Antragsberechtigt sind alle Organe der Partei, Mitglieder und persönlich Betroffene. Für Entscheidungen über Ordnungsmaßnahmen ist der Vorstand zuständig. Gegen Ordnungsmaßnahmen kann beim Landesschiedsgericht Berufung eingelegt werden. Vor einer Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren.
(2) Mögliche Ordnungsmaßnahmen des Vorstandes sind zum Beispiel:
i. Verwarnungen mit oder ohne Sanktionsbeschreibung bei fortgesetztem unangebrachtem Verhalten.
ii. Ausschluss von einer Versammlung in Fällen der Störung des Ablaufes der Versammlung, oder Versagung der Teilnahme an einer kommenden Versammlung in Folge eines Versammlungsverweises.
iii. Versagung eines Versammlungsamtes auf Ebene des Kreises und Information über diese Ordnungsmaßnahme an die übergeordnete Gliederung. Maximal bis zu 2 Jahren zulässig.
iv. Versagen der Fähigkeit einer Partei gebundenen / Listen gebundenen Parteiamtes / Wahlamt aus einer Aufstellungsversammlung für die Dauer von maximal 2 Jahren, in Fällen von nachgewiesenen Äußerungen oder öffentlichen Bekundungen gegen die Grundsätze der Partei oder in Fällen von grober und ehrverletzender Beleidigung.
v. Versagen der Fähigkeit zur Wahl / Ausübung eines Parteiamtes bei gravierenden Verstößen gegen Regeln der Satzung, des Datenschutzes, der Pflichten zur Dokumentation, Führung von Protokollen oder der Geschäfts und/oder Finanzordnung. Dies ist maximal für 2 Jahre zulässig.
(3) Alle Ordnungsmaßnahmen erfolgen nur auf Antrag, der Schutz der Persönlichkeitsrechte hat Vorrang vor einer Veröffentlichung, die Mitteilung an übergeordnete Gliederungen ist hiervon ausdrücklich ausgenommen. Mitglieder des Vorstandes dürfen gewählte Wahlleiter hierüber unter Ausschluss der Öffentlichkeit informieren.
(4) Ein Mitglied kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei verstößt und der Partei damit schweren Schaden zufügt. Der Vorstand prüft auf Antrag und entscheidet über einen Ausschluss.
(5) Die in § 9 (2) genannten Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand angeordnet. Der Vorstand, muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Textform, unter Angabe von Gründen zustellen.
(6) Gegen eine Ordnungsmaßnahme des Vorstandes ist eine Anrufung des LSG zulässig. Handelt es sich um einen Ausschluss, wird er erst nach Beschluss des LSG rechtskräftig.
(7) Die parlamentarischen Gruppen der Partei sind gehalten, ein rechtskräftig ausgeschlossenes oder ein ausgetretenes Mitglied aus ihrer Gruppe auszuschließen.
§10 Schiedsgerichtsbarkeit
Das zuständige Schiedsgericht ist das Landesschiedsgericht der Piratenpartei Sachsen.
§11 Änderungen dieser Satzung, des Grundsatz- und des Wahlprogramms
(1) Änderungen dieser Satzung, des Grundsatz- und des Wahlprogramms können von einem Kreisparteitag mit Zweidrittelmehrheit der akkreditierten Mitglieder beschlossen werden.
(2) Anträge auf Satzungsänderung oder Programmänderung müssen spätestens zwei Wochen vor dem entsprechenden Parteitag in Textform beim Vorstand eingereicht werden.
(3) Redaktionelle Überarbeitungen sowie die Gliederung des Grundsatz- und Wahlprogramms gelten nicht als Änderungen in obigem Sinne und obliegen dem Vorstand. Der Vorstand informiert die Mitglieder darüber in geeigneter Weise.
§ 12 Auflösung der Piratenpartei Dresden
Die Auflösung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder eines Parteitages der Piratenpartei Dresden beantragt werden und ist der Gesamtheit der Mitglieder zur Urabstimmung vorzulegen. Mit Auflösung fällt das Vermögen dem übergeordneten Gebietsverband zu.
§ 13 Salvatorische Klausel
(1)Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so wird dadurch der Bestand der übrigen Satzung nicht berührt.
(2) An die Stelle von unwirksamen Bestimmungen sind die Bestimmungen der Satzung der Piratenpartei Sachsen analog anzuwenden.