SN:Kreisverband/Chemnitz/Satzung
Landesverband Sachsen Kreis- und Regionalverbände:
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Inhaltsverzeichnis
- 1 Satzung des Kreisverbandes Chemnitz der Piratenpartei
- 1.1 § 1 Name, Sitz, Tätigkeitsgebiet
- 1.2 § 2 Mitgliedschaft
- 1.3 § 3 Beendigung
- 1.4 § 4 Organe des Kreisverbandes
- 1.5 § 5 Der Kreisvorstand
- 1.6 § 6 Die Hauptversammlung
- 1.7 § 7 Bewerberaufstellungen für Wahlen zu Volksvertretungen
- 1.8 § 8 Änderungen dieser Satzung
- 1.9 § 9 Finanzen
- 1.10 § 10 Auflösung des Kreisverbandes
- 1.11 § 11 Urwahl
Satzung des Kreisverbandes Chemnitz der Piratenpartei
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 31.10.2009 und zuletzt geändert auf der Hauptversammlung 2013.1 am 06.07.2013.
§ 1 Name, Sitz, Tätigkeitsgebiet
- Der Kreisverband Chemnitz ist eine Gliederung der Piratenpartei Deutschlands im Freistaat Sachsen auf dem Gebiet der kreisfreien Stadt Chemnitz. Er führt die Bezeichnung „Piratenpartei Kreisverband Chemnitz“, Kurzform „PIRATEN Chemnitz“.
- Sitz des Kreisverbandes ist Chemnitz.
§ 2 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft wird in der Bundes- bzw. Landessatzung geregelt.
§ 3 Beendigung
- Das Ende der Mitgliedschaft wird in der Bundes- bzw. Landessatzung geregelt.
§ 4 Organe des Kreisverbandes
Die Organe des Kreisverbandes sind
- Die Mitgliedervollversammlung (Hauptversammlung)
- Der Vorstand
§ 5 Der Kreisvorstand
- Der Kreisvorstand besteht mindestens aus 3 Mitgliedern
- a) der/dem Vorsitzenden
- b) der/dem Schatzmeister/in
- c) der/dem Generalsekretär/in
- Zusätzlich können ein/e Stellvertreter/in für die Ämter des/der Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in gewählt werden.
- 2.1. Die Aufgabe der Stellvertreter ist es bei einem vorzeitigen Ausscheiden, z.B. durch Rücktritt die Aufgaben des jeweils zu Vertretenden zu übernehmen.
- 2.2. Eine Person kann jeweils nur ein Amt ausfüllen. Vorstände können nicht Vertreter anderer Vorstände sein.
- Es kann zusätzlich eine gerade Anzahl an Beisitzern gewählt werden.
- 3.1. Stellvertreter gelten automatisch als Beisitzer.
- Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Kreisverbandes erfolgt durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Die Vertretung gegenüber Kreditinstituten erfolgt gemäß § 9 Ziffer 1 der Satzung.
- Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die den Regelungen der Landessatzung entspricht.
- (a) Der Kreisvorstand tritt mindestens einmal monatlich zusammen. Die Sitzungen sind öffentlich. Termin, Tagungsort und die jeweilige Tagesordnung werden mindestens 3 Tage vorher auf der Chemnitzer Mailingliste veröffentlicht. Jedem anwesenden Mitglied gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 2 ist es gestattet, weitere Tagesordnungspunkte einzubringen. Die Arbeit ist transparent und für jeden zugänglich zu dokumentieren.
(b) Zwischen den Vorstandssitzungen kann der Kreisvorstand Beschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail fassen. Widerspricht ein Vorstandsmitglied dem Umlaufverfahren zu einem konkreten Beschluss, darf dieser Beschluss nur auf einer Vorstandssitzung gefasst werden. Eine solche Vorstandssitzung darf mit einer verkürzten Ankündigungszeit von einem Tag abgehalten werden. Wird die verkürzte Ladungsfrist genutzt, dürfen auf der Vorstandssitzung nur diejenigen Punkte behandelt werden, die von dem Umlaufverfahren betroffen waren. - Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn die Ämter des Vorsitzenden oder des Schatzmeisters sowie deren Stellvertreter nicht mehr besetzt sind. In diesem Fall ist unverzüglich eine Hauptversammlung einzuberufen. Bis zur Wahl des neuen Vorstandes bestellt der Landesvorstand unmittelbar einen kommissarischen Vorstand.
- Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden von der Hauptversammlung in freier und geheimer Wahl für die Dauer von einem Jahr gewählt. Nach Ablauf der Frist arbeitet der bisherige Vorstand geschäftsführend weiter, bis der neue Vorstand gewählt ist. Die Amtszeit kann durch Abwahl auf einer Hauptversammlung vorzeitig beendet werden. Sollte dabei nicht der gesamte Vorstand abgewählt werden bzw. durch die Abwahl nicht handlungsunfähig werden, kann eine Nachwahl stattfinden, welche die Amtszeit nicht verlängert. Die Abwahl kann von mindestens 10% der Mitglieder, aber mindestens 8, beim Kreisvorstand in Textform beantragt werden. Die Abwahl bedarf einer Mehrheit von mindestens doppelt so vielen Ja- wie Nein-Stimmen der Hauptversammlung .
§ 6 Die Hauptversammlung
- Die Hauptversammlung als Mitgliederversammlung auf Kreisebene ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Sie berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen.
- Die Hauptversammlung wählt den Kreisvorstand, beschließt das Programm, die Satzung und den Haushalt des Kreisverbandes.
- Die Hauptversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Kreisvorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel der Mitglieder des Kreisverbands, jedoch mindestens 8, eine Einberufung in Textform beantragen. Der Kreisvorstand lädt jedes Mitglied mindestens vier Wochen vorher in Textform ein.
- Die Einladung zur Hauptversammlung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, eine vorläufige Tagesordnung und der Angabe, wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Sämtliche Anträge an die Hauptversammlung sind bis spätestens 120 Stunden vor deren Beginn beim Kreisvorstand in Textform einzureichen. Spätestens 96 Stunden vor der Hauptversammlung sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Kreisvorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
- Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden.
- Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder form- und fristgerecht eingeladen wurden. Die Stimmberechtigung richtet sich nach der Bundessatzung.
- Die Hauptversammlung tagt parteiöffentlich. Weitere Öffentlichkeit kann durch Beschluss zugelassen werden.
- Zu Beginn der Versammlung wird ein mindestens dreiköpfiges Tagungspräsidium gewählt. Dies besteht mindestens aus einem Versammlungsleiter, einem Wahlleiter und einem Protokollanten.
- Die Hauptversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Die Hauptversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über dessen Entlastung.
- Die Hauptversammlung wählt mindestens einen Rechnungsprüfer, der vor der nächsten Hauptversammlung den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Kreisvorstandes prüft. Über das Ergebnis wird vor der Entlastung des Vorstandes berichtet und zu Protokoll genommen. Danach ist der Rechnungsprüfer aus seiner Funktion entlassen.
- Über die Hauptversammlung, die Beschlüsse und die Wahlen wird ein Ereignisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung und mindestens 3 Mitgliedern des Kreisvorstandes unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Versammlungsprotokoll beigefügt.
§ 7 Bewerberaufstellungen für Wahlen zu Volksvertretungen
- Bewerberaufstellungen werden in der Bundes- bzw. Landessatzung geregelt.
§ 8 Änderungen dieser Satzung
- Inhaltliche Änderungen dieser Satzung können nur von einer Hauptversammlung mit mindestens doppelt so vielen ja wie nein Stimmen beschlossen werden. Zur Änderung orthografischer Fehler genügt die Zustimmung des Vorstandes.
- Anträge auf Satzungsänderung müssen vom Vorstand unverzüglich auf der Website des Kreisverbandes und/oder der Chemnitzer Mailingliste veröffentlicht werden.
- Satzungsänderungen werden nur dann wirksam, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes, mindestens jedoch 8 Personen, an der Abstimmung teilgenommen haben und mindestens doppelt so viele Ja- wie Nein-Stimmen für die Satzungsänderung abgegeben wurden.
- Erreicht ein Antrag auf Satzungsänderung auf der Hauptversammlung nicht die zur Verabschiedung erforderliche Mehrheit, kann jedes abstimmungsberechtigte Mitglied zu der von diesem Antrag umfassten Vorschrift der Hauptversammlung einen anderen Wortlaut vorschlagen, dessen Aufnahme in die Tagesordnung und Zulassung zur Abstimmung der einfachen Mehrheit bedarf. Auch eine solche Satzungsänderung wird nur dann wirksam, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes, mindestens jedoch 8 Personen, an der Abstimmung teilgenommen haben und mindestens doppelt so viele Ja- wie Nein-Stimmen für die Satzungsänderung abgegeben wurden.
- Satzungsänderungen werden, sofern darin kein Zeitpunkt festgelegt wird, mit Verkündung des Abstimmungsergebnisses sofort wirksam.
§ 9 Finanzen
- Zur Vertretung gegenüber Kreditinstituten ist nur der Vorsitzende des Kreisvorstandes gemeinsam mit dem Schatzmeister berechtigt.
- Jedes Vorstandsmitglied erhält für das allgemeine Girokonto des Kreisverbandes auf eigenen Wunsch hin Kontoeinsicht durch Zugang zum Onlinebanking und/oder eine Girocard- / Maestro-Karte.
- Durch die Geschäftsordnung des Vorstandes werden für alle Vorstände die jeweiligen finanziellen Verfügungsberechtigungen festgelegt.
- Jede Willenserklärung, insbesondere die Begründung von Verbindlichkeiten, durch die dem Kreisverband ein finanzieller Nachteil, z. B. eine Zahlungsverpflichtung, entsteht, bedarf eines vorherigen Vorstandsbeschlusses.
- Abweichend von Ziffer 4 darf der Schatzmeister pro Kalenderjahr und im Rahmen des Budgets Ausgaben bis zur Höhe von insgesamt 250 Euro allein veranlassen, worüber er gesondert Buch zu führen und den Vorstand jeweils unverzüglich in Textform zu informieren hat.
§ 10 Auflösung des Kreisverbandes
Die Auflösung kann nur mit Zweidrittelmehrheit einer Hauptversammlung beantragt werden und ist der Gesamtheit der Mitglieder zur Urabstimmung vorzulegen. Mit Auflösung fällt das Vermögen dem Landesverband zu.
§ 11 Urwahl
Auf Verlangen der einfachen Mehrheit der Hauptversammlung oder auf Verlangen von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder, deren Zahl nicht unter 8 Personen liegen darf, hat der Kreisvorstand eine Urwahl durchzuführen.
Das Nähere regelt eine von der Hauptversammlung zu verabschiedende Urwahlordnung.