RP:Kreisverband Südpfalz/KMV/Satzungsantraege2012-1

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SÄA1 - Klare Formulierung von §11 Abs 2

SÄA1 - Klare Formulierung von §11 Abs 2

Antragstext

Ich beantrage §11 Abs 2 wird wie folgt zu ändern.

Bisherige Fassung: Die Abstimmungen der Kreismitgliederversammlung sind für alle Gliederungen des Kreisverbandes und die Mitglieder bindend.

Beantragte Fassung: Die Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung sind für alle Mitglieder und Gliederungen des Kreisverbandes bindend.

Begründung

Die bisherige Formulierung ist mehrdeutig. Man könnte sie so interpretieren, dass Mitglieder bei Abstimmungen mitmachen müssen. Sie müssen es nicht. Sie brauchen sich um die Abstimmungen gar nicht zu kümmern, wenn sie nicht wollen. Aber die Ergebnisse dieser Abstimmungen, nämlich die Beschlüsse, müssen sie beachten.

Antragsteller

Friedel

SÄA2 - Änderung von §11 Abs 3 Satz 2 und Korrektur eines Rechtschreibfehlers

SÄA2 - Änderung der Formulierung von §11 Abs 3 Satz 2 und Korrektur eines Rechtschreibfehlers

Antragstext

Ich beantrage §11 Abs 3 Satz 2 wie folgt zu verändern.

Bisherige Fassung: Zu Beginn einer Kreismitgliederversammlung, vor einer Abstimmung oder vor einem genau zu bestimmenden teil der KMV können Gäste auf Antrag eines Mitglieds des KVs Stimmrecht für die Abstimmungen der KMV, für eine konkrete Abstimmung oder für den genau umrissenen Teil der KMV erhalten.

Beantragte Fassung: Zu Beginn oder während einer Kreismitgliederversammlung können Gäste auf Antrag eines Mitglieds des KVs Stimmrecht für die noch folgenden Abstimmungen der KMV, für eine konkrete Abstimmung oder für die noch folgenden Abstimmungen eines genau umrissenen Teils der KMV erhalten.

Begründung

Die vorgeschlagene Formulierung ist klarer und einfacher. Btw entfällt dadurch ein Rechtschreibfehler.

Antragsteller

Friedel

SÄA3 - Teilung von §11 Abs 3 in 2 Absätze

SÄA3 - Teilung von §11 Abs 3 in 2 Absätze

Antragstext

Ich beantrage §11 Abs 3 zwischen Satz 1 und Satz 2 in 2 Absätze zu teilen. Satz 1 bildet dann den neuen Abstaz 3, die Sätze 2 und 3 bilden den neuen Absatz 3. Die Nummern der folgenden Absätze von §11 erhöhen sich dadurch um eins.

Bisherige Fassung:

3. Stimmberechtigt sind alle im Kreisverband geführten Mitglieder, (soweit sie am Kreisparteitag mit der Beitragszahlung nicht mehr als drei Monate im Rückstand sind.) Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden. Zu Beginn einer Kreismitgliederversammlung, vor einer Abstimmung oder vor einem genau zu bestimmenden teil der KMV können Gäste auf Antrag eines Mitglieds des KVs Stimmrecht für die Abstimmungen der KMV, für eine konkrete Abstimmung oder für den genau umrissenen Teil der KMV erhalten. Dieses Stimmrecht kann ihm jederzeit auf Antrag eines Mitglieds für die weiteren Abstimmungen wieder entzogen werden.

Beantragte Fassung:

3. Stimmberechtigt sind alle im Kreisverband geführten Mitglieder, (soweit sie am Kreisparteitag mit der Beitragszahlung nicht mehr als drei Monate im Rückstand sind.) Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.

4. Zu Beginn einer Kreismitgliederversammlung, vor einer Abstimmung oder vor einem genau zu bestimmenden teil der KMV können Gäste auf Antrag eines Mitglieds des KVs Stimmrecht für die Abstimmungen der KMV, für eine konkrete Abstimmung oder für den genau umrissenen Teil der KMV erhalten. Dieses Stimmrecht kann ihm jederzeit auf Antrag eines Mitglieds für die weiteren Abstimmungen wieder entzogen werden.

Begründung

Die beiden Teile des jetzigen Absatzes behandeln verschiedene Themen. Sie gehören inhaltlich nicht zusammen. Durch die Teilung ist eine eindeutige Referenzierung einfacher. Ein "Stimmrecht gemäß §11 Abs 3 ist nach der jetzigen Einteilung keine eindeutige Beschreibung.

Antragsteller

Friedel

SÄA4 - Erweiterte Regelung der Stimmberechtigung für Gäste

SÄA4 - Erweiterte Regelung der Stimmberechtigung für Gäste

Antragstext

Ich beantrage in §11 nach dem jetzigen Abs 3 einen neuen Absatz ein zu fügen, der das Stimmrecht für Gäste bei bei Abstimmungen regelt, für die nicht nur eine einfache Mehrheit erforderlich ist. Falls sich durch SÄA 3 oder eine andere Satzungsänderung eine andere Nummerierung der Absätze ergeben hat, ist die Absatznummer entsprechend an zu passen. Der beantragte Absatz soll nach dem Absatz eingefügt werden, der festlegt, dass Gäste auf Antrag Stimmrecht erhalten können.

Die Nummerierung der nachfolgenden Absätze erhöht sich dadurch um eins.

Beantragte Fassung:

5. Ein Stimmrecht eines Gastes gilt normalerweise nur für Abstimmungen, die mit einer einfachen relativen Mehrheit entschieden werden können. Wenn der Gast bei Satzungsänderungsanträgen oder anderen Beschlüssen, die besondere Mehrheiten erfordern, stimmberechtigt sein, muss dieses Stimmrecht gesondert beantragt werden. Damit der Gast dieses Stimmrecht erhält, ist mindestens die gleiche Mehrheit erforderlich, wie bei der Abstimmung, für die er das Stimmrecht erhalten soll.

Begründung

Ein einfaches Beispiel zeigt, warum diese Regelung nötig ist.

Angenommen, ein Beschluss braucht die Zustimmung von ⅔ der stimmberechtigten Anwesenden. Es sind 10 Mitglieder anwesend, 6 Mitglieder sind für den Antrag, 4 sind dagegen. Außerdem ist ein Gast anwesend, der für den Antrag ist. Ohne den Gast würde der Antrag also abgelehnt werden. Nach der bisherigen Regelung könnten die die 6 unterstützenden Mitglieder aber dem Gast Stimmrecht geben, denn bisher recht dafür eine einfache Mehrheit. Die 4 Gegner würden überstimmt werden. Damit wären 7 von 11 Stimmberechtigten für den Antrag, was mehr als ⅔ ist.

Dass für manche Anträge besondere Mehrheiten erforderlich sind, wurde in der Satzung bewusst festgelegt. Es muss sichergestellt sein, dass diese Festlegungen nicht umgangen bzw. ausgehebelt werden können.

Antragsteller

Friedel

SÄA5 - Andere Formulierung von §8 Abs 1 Satz 1

SÄA5 - Andere Formulierung von §8 Abs 1 Satz 1

Antragstext

Ich beantrage §8 Abs 1 neu zu formulieren.

Bisherige Fassung: Der Kreisverband Südpfalz der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene.

Beantragte Fassung: Der Kreisverband Südpfalz ist ein untergeordneter Gebietsverband der Piratenpartei Deutschland auf Kreisebene.

Begründung

Ich halte die bisherige Formulierung für sinnlos. Es wird nicht klar, auf was sich "untergeordneter" bezieht.

Antragsteller

Friedel

SÄA6 - Einberufung einer außerordentlichen KMV

SÄA6 - Einberufung einer außerordentlichen KMV

Antragstext

Ich beantrage §11 Abs 7.2. wie folgt zu ändern.

Bisherige Fassung: Außerordentliche Kreismitgliederversammlungen können beantragt werden
2. auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder (mindestens jedoch 7 Mitglieder), die der Kreisverband in dem Monat vor dem Einberufungsantrag gemeldet hat.

Beantragte Fassung: Außerordentliche Kreismitgliederversammlungen können beantragt werden
2. auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Einberufungsantrag gemeldet hat. Wenn der KV mehr als 70 Mitglieder hat, reicht es, wenn mindestens 7 Mitglieder die außerordentliche KMV beantragen.

Begründung

Nach der jetzigen Fassung müssen beide Bedingungen erfüllt sein, damit die aoKMV einberufen wird. Die Beantragung durch die Mitglieder ist ja nur nötig, wenn die Mehrheit des KVor dagegen ist (§11 Abs 7.1.). Das bedeutet, dass in einem KV mit weniger als 9 Mitgliedern gar keine aoKMV durch die Mitglieder bestimmt werden kann. Wenn 2 von 3 KVor-Mitgliedern gegen die aoKMV sind, bleiben ja weniger als 7 Mitglieder übrig, sodass die beiden Bedingungen nie gleichzeitig erfüllt werden können. In der beantragten Fassung reicht es aus, wenn eine der beiden Bedingungen erfüllt ist, um die aoKMV einberufen zu lassen.

Antragsteller

Friedel


SÄA7 - Streichung von § 12 Abs 2.3.

SÄA7 - Streichung von § 12 Abs 2.3.

Antragstext

Ich beantrage § 12 Abs 2.3. ersatzlos zu streichen.

Bisherige Fassung: 2. Die Tagesordnung der ordentlichen Kreismitgliederversammlung hat in jedem Jahr vorzusehen:
3. Terminierung der Kreismitgliederversammlungen, ….

Begründung

Wozu soll das gut sein? Es ist Aufgabe der KMV, die KMVs zu beenden? Oder ist hier vielleicht gemeint, dass die Termine festgelegt werden sollen? Die Formulierung ist mehrdeutig. ([1]) Auch wenn die Festlegung der Termine gemeint ist, ist die Regelung nicht sinnvoll, weil sie nicht durchführbar ist. Wenn kein Termin für die nächste ordentliche KMV festgelegt ist, braucht man nach dieser Regelung eine aoKMV, um einen Termin für die nächste ordentliche KMV fest zu legen. Und wie gefordert, ein mal im Jahr die Termine für die KMVs im Voraus fest zu legen, ist auch nicht unbedingt sinnvoll. Ein Zeitrahmen ist ja durch §11 Abs 4 festgelegt.

Antragsteller

Friedel


SÄA8.1 - Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds

SÄA8.1 - Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds

Antragstext

Ich beantrage § 14 Abs 3. zu verändern. Der Vorstand des LV soll die aoKMV schon einberufen, wenn die Zahl der Vorstandsmitglieder unter 3 ist.

Bisherige Fassung: Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl durch die nächstfolgende Kreismitgliederversammlung vorgenommen. Die so nachgewählten Personen führen ihr Amt für den verbleibenden Rest der Amtszeit des Kreisvorstandes. Scheiden der Vorsitzende oder der Schatzmeister aus ihren Ämtern aus, so bestellt der Kreisvorstand unverzüglich kommissarisch einen Vorsitzenden oder Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern des Kreisvorstandes. Reduziert sich durch das Ausscheiden des Vorstandsmitglieds die Zahl der Vorstandsmitglieder unter 2 ist unverzüglich vom Vorstand der nächsten übergeordneten Gebietsgliederung eine außerordentliche Kreismitgliederversammlung einzuberufen.

Beantragte Fassung: Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl durch die nächstfolgende Kreismitgliederversammlung vorgenommen. Die so nachgewählten Personen führen ihr Amt für den verbleibenden Rest der Amtszeit des Kreisvorstandes. Scheiden der Vorsitzende oder der Schatzmeister aus ihren Ämtern aus, so bestellt der Kreisvorstand unverzüglich kommissarisch einen Vorsitzenden oder Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern des Kreisvorstandes. Reduziert sich durch das Ausscheiden des Vorstandsmitglieds die Zahl der Vorstandsmitglieder unter 3, ist unverzüglich vom Vorstand der nächsten übergeordneten Gebietsgliederung eine außerordentliche Kreismitgliederversammlung einzuberufen.

Begründung

Die jetzige Regelung ist nicht mit §15 Abs 2. vereinbar. Wenn nur noch 2 Vorstandsmitglieder da sind, ist der Vorstand nicht beschlussfähig. Er kann dann auch nicht "unverzüglich kommissarisch einen Vorsitzenden oder Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern des Kreisvorstandes" bestimmen und auch keine KMV für eine Nachwahl einberufen. Er ist nicht beschlussfähig und daher nicht mal in der Lage, an der Beschlussunfähigkeit etwas zu ändern.

Bei der Gelegenheit soll auch gleich das fehlende Komma eingesetzt werden.

Antragsteller

Friedel

SÄA8.2 - Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds

SÄA8.2 - Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds

Antragstext

Ich beantrage §15 Abs 2. wie folgt zu verändern.

Bisherige Fassung: Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, zumindest aber drei, anwesend sind.

Beantragte Fassung: Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, zumindest aber zwei, anwesend sind.

Außerdem soll in § 14 Abs 3. das fehledende Komma ergänzt werden. (Siehe SÄA8.1)

Begründung

Siehe SÄA8.1

Antragsteller

Friedel

SÄA9 - Satzungsänderungen - Stimmrecht für Gäste

SÄA9 - Satzungsänderungen - Stimmrecht für Gäste

Antragstext

Ich beantrage §19 Abs 1. Satz 2 wie folgt zu verändern.

Bisherige Fassung: Eine Satzungsänderung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Kreismitgliederversammlung.

Beantragte Fassung: Eine Satzungsänderung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten der Kreismitgliederversammlung.

Begründung

Wir haben die Satzung dahingehend geändert, dass nicht nur Mitglieder stimmberechtigt sind. Wenn Gäste stimmberechtigt sind, müssen ihre Stimmen auch mitgezählt werden.

Antragsteller

Friedel


SÄA10 - Frist für ordentliche KMV

SÄA10 - Frist für ordentliche KMV

Antragstext

Ich beantrage §11 Abs 4 wie folgt zu verändern.

Bisherige Fassung: 4. Die ordentliche Kreismitgliederversammlung findet mindestens vierteljährlich statt. Sie ist mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen.

Beantragte Fassung: 4. In der Regel 3 Monate nach der letzten Kreismitgliederversammlung, höchsten aber 5 Monate nach der letzten Kreismitgliederversammlung, muss eine ordentliche Kreismitgliederversammlung statt finden. Sie ist mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen.

Begründung

Zum einen kann es sein, dass es durch eine außerordentliche KMV nicht nötig ist, innerhalb des bisher festgesetzten Vierteljahres auch noch eine ordentliche KMV zu machen. Bei zwei KMV kurz hintereinander ist die zweite möglicherweise überflüssig. Außerdem können wir durch die flexiblere Festlegung des Zeitraums die Termine besser legen. In der Vergangenheit konnte die Satzung wegen des zu starren Zeitrahmens mehrfach nicht eingehalten werden. Die bisherigen KMV waren am 09.06.10, am 30.06.10, am 16.02.11, am 27.04.11 und am 23.11.11. Das zeigt, dass die Nicht-Durchführbarkeit der bisherigen Regelung eher die Regel als die Ausnahme ist.

Antragsteller

Friedel

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