RP:Kreisverband Rheinhessen/Kommunalwahl 2014/Geschäftsordnung
Geschäftsordnung für die Versammlung zur Aufstellung einer Bewerberliste zur Kommunalwahl
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1 Allgemeines
§1 Anwesende werden auf ihren Wunsch zu Beginn und während der Versammlung durch Kreisvorstand, Landesvorstand oder eine von diesen beauftragte Person akkreditiert, sofern sie gemäß der Maßgaben des rheinland-pfälzischen Kommunalwahlrechts akkreditierbar sind.
- (1) Akkreditierbar sind Personen, die:
- a) Mitglied der Piratenpartei Deutschland sind,
- b) zum Zeitpunkt der Aufstellungsversammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt sind, gleichbedeutend:
- I am Tag der Aufstellungsversammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- II Deutscher oder Staatsangehöriger anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind,
- III seit mindestens 3 Monaten ihre Hauptwohnung im Wahlgebiet haben,
- IV nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
§2 Die Anzahl der akkreditierten Piraten ist dem Wahlleiter und der Versammlung mitzuteilen. Sie gilt als Grundlage für absolute Mehrheiten. Nur Akkreditierte werden als Piraten im Sinne dieser Geschäftsordnung bezeichnet, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich ein anderes bestimmt. Die Anzahl der akkreditierten Piraten wird auf Antrag neu ermittelt. [GO- Antrag auf erneuter Auszählung der Stimmberechtigten]
§3 Nimmt ein Parteimitglied gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen.
§4 Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung.
§5 Gäste sind zugelassen. Sie haben Rederecht und sind wählbar, sofern die sonstigen Voraussetzungen dafür gegeben sind.
Abschnitt 2 Präsidium
§1 Das Präsidium besteht aus der Versammlungsleitung, der Wahlleitung und der Protokollführung.
§2 Das Präsidium kann auch mit Personen besetzt werden, die nicht für die Versammlung akkreditiert sind.
§3 Wahlen für das Präsidium sind grundsätzlich offen durchzuführen.
§4 Versammlungsleitung
- (1) Die Versammlung wird durch einen Versammlungsleiter geführt, der zu Beginn von dieser gewählt wird.
- (2) Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inklusive Zeitplan. Dazu teilt er Rederecht inklusive Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss.
- (3) Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Pausen und Unterbrechungen an.
- (4) Der Versammlungsleiter kann freiwillige Versammlungsteilnehmer dazu ernennen, ihn bei seiner Arbeit zu unterstützen. Diese sind der Versammlung durch den Versammlungsleiter sofort bekannt zu machen. Die Versammlung kann einzelne Unterstützer des Versammlungsleiters ablehnen. [GO-Antrag auf Ablehnung eines Unterstützers]
- (5) Der Versammlungsleiter nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die er nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.
§5 Wahlleitung
- (1) Die Versammlung wählt zur Durchführung von Wahlen einen Wahlleiter. Dieser darf nicht Kandidat für ein Amt sein, dessen Wahl er durchzuführen hat.
- (2) Die Durchführung einer Wahl umfasst
- a) die Ankündigung einer Wahl
- b) Hinweise auf die Modalitäten der Wahl
- c) die Eröffnung und Beendigung der Wahl
- d) das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung, insbesondere der geheimen Wahl
- e) das Entgegennehmen der Stimmzettel,
- f) das Auszählen der Stimmen
- g) die Verkündung der Ergebnisse der Wahlgänge
- (3) Zur Wahrung der Transparenz des Wahlvorgangs und der gegenseitigen Kontrolle ernennt der Wahlleiter mindestens einen weiteren freiwilligen Versammlungsteilnehmer zum Wahlhelfer, der ihn in seiner Arbeit unterstützt, und ebenfalls nicht für ein Amt kandidieren darf, bei dessen Auszählung er beteiligt ist.
- (4) Die Versammlung kann einzelne Wahlhelfer ablehnen. [GO-Antrag auf Ablehnung eines Wahlhelfers]
- (5) Der Wahlleiter fertigt Wahlprotokolle über alle Wahlen der Versammlung an. Diese sind gemäß des geltenden Kommunalwahlrechts anzufertigen.
§6 Protokollführung
- (1) Die Versammlung wählt zu Beginn mindestens einen Protokollanten, der das Protokoll gemäß dieser Geschäftsordnung und des Kommunalwahlrechts anfertigt.
- (2) Das Protokoll wird grundsätzlich in Form eines Beschlussprotokolls geführt. Das Protokoll wird von der Protokollführung, dem Versammlungsleiter und dem Vorsitzenden der Piratenpartei Rheinhessen oder seinem Stellvertreter unterschrieben. Eine Ausfertigung ist gemäß den Anforderungen des Kommunalwahlrechts anzufertigen. Das Wahlprotokoll wird dem Protokoll beigefügt. Das Protokoll ist durch Veröffentlichung im Piratenwiki zugänglich zu machen.
- (3) Die Protokollanten geben auf Antrag Auskunft über die Inhalte des Protokolls. [GO-Antrag auf Protokoll-Auskunft]
- (4) Der Protokollant füllt zusammen mit dem Wahlleiter die amtlichen Formulare aus, soweit dies zulässig ist.
Abschnitt 3 Aufstellung der Kandidierenden
§1 Die Wahlleitung ruft zur Kandidierendenaufstellung auf und gibt den Kandidierenden Zeit, sich zu melden.
§2 Wählbar sind Personen, die:
- (1) ihr Einverständnis gegeben haben,
- (2) zum Zeitpunkt der Aufstellungsversammlung im Wahlgebiet wählbar sind, gleichbedeutend:
- a) am Tag der Aufstellungsversammlung das 18 Lebensjahr vollendet haben,
- b) Deutscher oder Staatsangehöriger anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist,
- c) seit mindestens 3 Monaten ihre Hauptwohnung im Wahlgebiet haben,
- d) nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
- (3) nicht bereits auf einer anderen Bewerberliste genannt sind.
§3 Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung ist diese vom Wahlleiter bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen. Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann sich niemand mehr aufstellen oder seine Kandidatur zurückziehen.
Abschnitt 4 Vorstellung der Kandidierenden
§1 Kandidierenden ist zur Vorstellung von Person und Programm jeweils ein Zeitraum von 10 Minuten zu gewähren. Die Reihenfolge der Vorstellungen richtet sich nach einem vom Wahlleiter zu ziehenden Los.
§2 Im Anschluss an jede Vorstellung befragt der Versammlungsleiter den sich Vorstellenden, ob er sich und sein Programm ausreichend vorstellen konnte. Die Antwort wird protokolliert. Bejaht der sich Vorstellende die Frage nicht, ist die Versammlung zu befragen, ob sie ausreichend über den Kandidaten informiert ist. Das Ergebnis ist im Protokoll zu dokumentieren. Verneint die Versammlung mehrheitlich, ist dem Kandidaten eine weitere Redezeit von maximal 10 Minuten einzuräumen, und im Weiteren entsprechend der ersten Vorstellung vorzugehen, bis der Kandidat bzw. die Versammlung diese Vorstellung beendet.
§3 Im Anschluss an die Vorstellung der Bewerber ist der Versammlung jeweils die Möglichkeit einzuräumen, die Bewerber zu befragen.
Abschnitt 5 Abstimmungsordnung
§1 Der Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag in kompakter Rede vorzustellen. Einer geringen Anzahl an Wortmeldungen, die keine inhaltliche Wiederholung darstellen, ist ebenfalls angemessene Redezeit zu gewähren.
§2 Über Anträge wird grundsätzlich offen durch Zeigen der Stimmkarte abgestimmt.
§3 Die Mehrheitsverhältnisse werden grundsätzlich nach Augenmaß des Wahlleiters festgestellt, bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der Versammlung erfolgt eine genaue Auszählung. [GO-Antrag auf Auszählung]
§4 Die Versammlung beschließt in geheimer Abstimmung über die Anzahl der aufzustellenden Kandidierenden sowie auf Antrag über die Mehrfachbenennung von Bewerbern.
- (1) Bei der Abstimmung über die Anzahl der aufzustellenden Kandidierenden sind Vorschläge der Versammlung auf dem Stimmzettel jeweils mit einem Stimmfeld aufzuführen. Jede akkreditierte Person hat eine Stimme. Leere Stimmzettel gelten als ungültig. Zu protokollieren sind:
- a) die Anzahl der abgegebenen Stimmzettel
- b) die Anzahl der gültigen Stimmzettel
- c) die Anzahl der ungültigen Stimmzettel
- d) die Anzahl der Stimmen für jede Option der Abstimmung
- (2) Bei der Abstimmung über die Mehrfachbenennungen sind auf dem Stimmzettel jeweils ein Feld für das Abstimmen für eine Einfach-, Zweifach- und Dreifachbenennung je Listenplatz vorzusehen. Zu protokollieren sind für eine solche Abstimmung:
- a) die Anzahl der abgegebenen Stimmzettel
- b) die Anzahl der grundsätzlich gültigen Stimmzettel
- c) die Anzahl der vollständig ungültigen Stimmzettel
- d) die Anzahl der Stimmen für Einfachbenennung je Kandidierendem
- e) die Anzahl der Stimmen für Zweifachbenennung je Kandidierendem
- f) die Anzahl der Stimmen für Dreifachbenennung je Kandidierendem
- g) die Anzahl der Enthaltungen je Kandidierendem
- h) die Anzahl der Stimmzettel gemäß (1) ohne eindeutige Stimmabgabe bzw. ungültigen Stimmabgaben je Kandidierendem
Abschnitt 6 Wahlordnung
§1 Das Wahlverfahren besteht aus drei Stufen. Stufe A bildet einen Qualifizierungswahlgang, Stufe B fasst die Einzelwahlen der ersten n Listenplätze zusammen, Stufe C umfasst alle restlichen Listenplätze vom überschreiten des n-ten Listenplatzes bis zur Ausschöpfung der gemäß Stufe A qualifizierten Kandidierenden.
§2 Die Versammlung bestimmt, wie viele der vordersten Listenplätze in Einzelwahlen gewählt werden. Diese Festlegung wird vor dem ersten Wahlgang durch Abstimmung gemäß §4 der Abstimmungsordnung getroffen. Die Anzahl dieser Listenplätze wird in der Wahlordnung mit n bezeichnet.
§3 Stufe A besteht aus einem Wahlgang. Kandidierende, die in diesem Wahlgang mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten, sind als Bewerber auf die Liste gewählt (im Folgenden „qualifizierte Kandidierende“). Alle Kandidierenden sind auf einem Stimmzettel aufzuführen (verbundene Einzelwahl), es sind jeweils Felder für die Stimmabgaben Ja, Nein und Enthaltung vorzusehen. Zu Protokollieren sind
- (1) die Anzahl der grundsätzlich gültigen Stimmzettel
- (2) die Anzahl der vollständig ungültigen Stimmzettel
- (3) die Anzahl der Ja-Stimmen je Bewerber
- (4) die Anzahl der Nein-Stimmen je Bewerber
- (5) die Anzahl der Enthaltungen je Bewerber
- (6) die Anzahl der Stimmzettel gemäß (1) ohne eindeutige Stimmabgabe bzw. ungültigen Stimmabgaben je Bewerber
- (7) das Saldo der Ja-Stimmen und Nein-Stimmen
§4 Stufe B besteht aus den Wahlgängen um die gemäß §2 in ihrer Anzahl benannten n Listenplätze. Für die Listenplätze werden getrennte Wahlgänge durchgeführt. Es kann in jedem Wahlgang bis zu eine Stimme vergeben werden.
- (1) Treten zu einem Wahlgang mehrere Kandidierende an, so ist auf dem Stimmzettel für jeden antretenden qualifizierten Kandidierenden ein Feld für die Ja-Stimme vorzusehen. Leere Stimmzettel zählen als Enthaltung. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht mehr als eine Person die höchste Zahl der Ja-Stimmen, so findet zwischen den beteiligten Personen eine Stichwahl statt. Zu protokollieren sind für einen solchen Wahlgang:
- a) die Anzahl der gültigen abgegebenen Stimmzettel
- b) die Anzahl der ungültigen abgegebenen Stimmzettel
- c) die Stimmenzahl, die auf jeden der Kandidierenden entfällt
- d) die Enthaltungen
- (2) Tritt nur eine kandidierende Person an, so ist auf dem Stimmzettel ein Feld für das Abstimmen mit Ja und eines für das Abstimmen mit Nein vorzusehen. Eine alleine kandidierende Person ist für diesen Listenplatz gewählt, wenn sie in diesem Wahlgang mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält. Erreicht die Person dieses Quorum nicht, so wird für einen weiteren Wahlgang um diesen Platz die Liste zum Antritt um diesen Listenplatz erneut geöffnet. Qualifizierte Kandidierende können maximal in derartigen zwei Wahlgängen um einen Listenplatz antreten. Zu protokollieren sind für einen solchen Wahlgang:
- a) die Zahl der gültigen abgegebenen Stimmzettel
- b) die Zahl der ungültigen abgegebenen Stimmzettel
- c) die Zahl der Ja-Stimmen sowie der Nein-Stimmen für die antretende Person
- d) die Zahl Enthaltungen
- (3) Tritt für einen Wahlgang der Stufe B niemand der qualifizierten Kandidierenden an, so fällt ein weiterer Platz in Stufe C.
§5 Zu Beginn der Stufe C diskutieren die verbliebenen qualifizierten Kandidierenden die Reihenfolge der weiteren Positionen aus. Ist keine unumstrittene Einigung möglich, so entscheidet ein vom Versammlungsleiter aus der Hand des Wahlleiters zu ziehendes Los. Die so ermittelte Reihenfolge wird als gemeinschaftlicher Vorschlag in eine verbundene Einzelwahl eingebracht. Auf dem Stimmzettel ist für jeden antretenden Kandidierenden ein Feld für das Abstimmen mit Ja und eines für das Abstimmen mit Nein vorzusehen. Gewählt ist, wer mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält. Erreicht eine der qualifiziert Kandidierenden nicht das Quorum, so ist für diesen und alle nachfolgenden Listenplätze ein erneuter Wahlgang durchzuführen. Zu protokollieren sind für einen solchen Wahlgang:
- (1) die Anzahl der grundsätzlich gültigen Stimmzettel
- (2) die Anzahl der vollständig ungültigen Stimmzettel
- (3) die Anzahl der Ja-Stimmen je Bewerber
- (4) die Anzahl der Nein-Stimmen je Bewerber
- (5) die Anzahl der Enthaltungen je Bewerber
- (6) die Anzahl der Stimmzettel gemäß (1) ohne eindeutige Stimmabgabe bzw. ungültigen Stimmabgaben je Bewerber.
§6 Die Wahl der Zeugen und Vertrauenspersonen findet nach Maßgabe §2 und §3 der Abstimmungsordnung statt. Auf Antrag ist eine geheime Abstimmung nach Maßgabe des §4 der Abstimmungsordnung durchzuführen.
§7 Alle Piraten sowie die Wahlhelfer sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl in Frage stellen, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen, der unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen hat.
§8 Auf Verlangen der Versammlung findet eine Wiederholung der Wahl statt. [GO-Antrag auf Wahlwiederholung]
§9 Stimmberechtigt sind alle für die Aufstellungsversammlung akkreditierten Parteimitglieder.
§10 Wählbar sind alle im Wahlgebiet wohnhaften Personen, die ihre Kandidatur vor der Versammlung, schriftlich gegenüber dem Präsidium oder durch Einreichung der zur Benennung auf der Bewerberliste notwendigen Unterlagen bei den für die Organisation der Aufstellungsversammlung verantwortlichen Parteimitgliedern erklären.
§11 Nach Wahlgängen, gemäß deren Ergebnis keine weiteren Wahlgänge um den/die jeweils behandelten Listenplatz/-plätze notwendig sind, befragt die Wahlleitung die gewählten Kandidierenden, ob sie die Wahl annehmen. Wird die Wahl nicht angenommen, so sind Wahlgänge zu diesem und den folgenden Listenplätzen erneut durchzuführen.
§12 Kandidierende, die die Wahl annehmen, jedoch nicht die zur Einreichung erforderlichen Unterlagen beibringen, können von der Vertrauensperson gestrichen werden. Nachfolgende Bewerber auf der Liste rücken entsprechend auf. Wird ein mehrfach benannter Bewerber gestrichen, so verändert sich die Zahl der Nennungen der aufrückenden Bewerber nicht.
Abschnitt 7 Anträge zur Geschäftsordnung
§1 Jeder Pirat kann jederzeit durch Heben beider Hände und seiner Stimmkarte das Vorhaben anzeigen, einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen zu wollen ("GO-Antrag"). Solch einer Wortmeldung ist nach der aktuellen Wortmeldung Vorrang zu geben.
§2 Jeder Pirat kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten.
§3 Unterbleibt eine Gegenrede, und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede, oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt.
§4 GO-Anträge können nicht in der Phase der Vorstellung der Kandidierenden oder während Wahlgängen gestellt werden.
§5 Zulässige Anträge zur Geschäftsordnung sind:
- (1) GO-Antrag auf Ende der Rednerliste
- a) Wurde ein Antrag auf Ende der Rednerliste angenommen, so müssen sich alle weiteren Redner unverzüglich melden.
- (2) GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung
- a) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein:
- I das Hinzufügen eines Tagesordnungspunktes
- II das Entfernen eines Tagesordnungspunktes
- III das Vertagen eines Tagesordnungspunktes
- IV das Heraustrennen eines Tagesordnungspunktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung
- V das Ändern der Reihenfolge von Tagesordnungspunkten.
- a) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein:
- (3) GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung
- a) Eine Änderung der Geschäftsordnung muss die Änderungen im Wortlaut aufführen.
- (4) GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes
- a) Jeder Pirat hat das Recht, ein Meinungsbild einzufordern.
- b) Der Antragsteller formuliert eine Frage, woraufhin die anderen Piraten Bedenken gegen das Meinungsbild äußern können, bevor eine Abstimmung durchgeführt wird. Die Frage muss mit den Antwortoptionen Ja und Nein zu beantworten sein.
- c) Ein Meinungsbild wird auch bei knappem Ergebnis nicht ausgezählt. Im Übrigen richtet sich die Abstimmung nach „Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge“.
- (5) GO-Antrag auf erneuter Auszählung der Stimmberechtigten
- a) Gemäß Abschnitt 1, §2
- (6) GO-Antrag auf Ablehnung eines Unterstützers
- a) Gemäß Abschnitt 2, §4 4
- (7) GO-Antrag auf Ablehnung eines Wahlhelfers
- a) Gemäß Abschnitt 2, §5 (4)
- (7) GO-Antrag auf Protokoll-Auskunft
- a) Gemäß Abschnitt 2, §7 (3)
- (8) GO-Antrag auf Wahlwiederholung
- a) gemäß Wahlordnung §8
- (9) GO-Antrag auf Auszählung
- a) gemäß Abstimmungsordnung §3