Flaschenpost
Flaschenpost ist das Nachrichtenmagazin der Piratenpartei Deutschland.
Inhaltsverzeichnis
Was ist die Flaschenpost?
Die Flaschenpost ist das Nachrichtenmagazin der Piratenpartei. Sie informiert Piraten und alle Interessierten über spannende News rund um die Piraten aus Bund, Ländern und dem Rest der Welt, Neues aus den Medien, Wahlen und deren Ergebnisse, Piratenmeinungen, tickert zu Parteitagen und vieles mehr.
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An Mitarbeit Interessierte
Themen haben wir genug, es fehlt die Workpower sie alle abzuarbeiten. Viele interessant Artikel zu wichtigen Themen werden gar nicht erst geschrieben. Daher sind wir immer auf der Suche nach engagierten Redaktionsmitgliedern.
Gastbeiträge
Grundsätzlich begrüßen wir Gastbeiträge von allen AGs, Piraten und Interessierten, sofern sie unserem Konzept und dem Styleguide für Gastautoren entsprechen. Unsere Artikel sollten neu, interessant und relevant für unsere Leser - also Piraten und an der Partei Interessierte - sein. Wenn ihr einen Artikel schreiben oder einreichen möchtet, schickt uns eine E-Mail! oder meldet Euch per DM über Twitter
AG-Vorstellungen
AGs (und andere Gruppen) können sich bei uns vorstellen. Einige Kriterien, was eine AG-Vorstellung für Leser interessant und nützlich macht, steht im Styleguide für AG-Vorstellungen.
Redaktionsempfehlungen
Wenn ihr Vorschläge zu Themen habt, die wir unserer Leserschaft empfehlen können, dann wendet Euch auf dem direktesten Weg per Twitter-DM oder per Email
Themenvorschläge
Alternativ könnt ihr uns auch Themen vorschlagen. Schickt dazu einfach eine Email an die Redaktion
Bitte bedenkt, dass einfache Schlagworte nicht genügen, um einen Artikel zu schreiben. Wenn Euch also Themen interessieren, wäre es klasse, wenn ihr fertige Texte oder stichpunktartige Fakten einsenden würdet.
Verlagsrecht in und aus Deutschland
Das von Deutschland aus publizierende Unternehmen „Verlag“ zeigt mit seinen Büchern und Zeitschriften, die es herausbringt oder verlegt, seine geistige Absicht in Form des verlegerischen Programms. Jedes einzelne Buch und jede einzelne Zeitschrift ist das konkrete Ergebnis einer redaktionellen Urteilsbildung zu der immanenten Frage, ob das Werk seinem Inhalt nach in die verlegerische Ausrichtung passt. Dabei bleibt es die ständige Aufgabe der Redaktion, ihre eigenen Schwerpunkte und Fernziele im Blick zu halten und sie stets in ihren Gedanken neu zusammenzufassen.
Gleichzeitig ist jedes gute Buch und jeder gute Artikel eine individuelle Schöpfung der Autorin oder des Autors und lässt sich daher nicht vollständig mit einem allgemeinen Oberbegriff des Verlags erfassen. Dieser geistigen Realität hat in Deutschland das stufenförmige Urheberrecht einen rechtswissenschaftlichen Ausdruck verliehen. Deutsche Verlagsverträge binden die Parteien in der Regel lebenslänglich aneinander. Ausrichtung, Qualität und Beständigkeit des Verlags bilden dabei eine Geschäftsgrundlage für diesen Vertrag. Bei Wegfall dieser Geschäftsgrundlage muss – wie bei einer Ehe – die „Lebenspartnerschaft“ vom Autor oder von der Autorin juristisch wieder aufgelöst werden können. Deshalb gilt für alle Autorinnen und Autoren nach deutschem Recht ein unveräußerliches Urheberpersönlichkeitsrecht, das erst siebzig Jahre nach dem Tod des Autors und der Autorin erlischt. Danach gilt ihr Werk als gemeinfrei und kann von jeder Person zu eigenen Zwecken inhaltlich vervielfältigt und verbreitet werden.
Vervielfältigungsrecht
Eigene Vervielfältigungsrechte von verlagsvertragsgebundenen Urheberinnen und Urhebern sind in § 2 Abs. 2 und 3 Verlagsgesetz (VerlG) gesetzlich geregelt. Demnach verbleiben – anders als beim anglo-amerikanischen „copyright“ - folgende Vervielfältigungsrechte trotz deutschem Verlagsvertrag beim Verfasser oder bei der Verfasserin:
1. das Recht zur Übersetzung des Werks in eine andere Sprache oder in eine andere Mundart;
2. das Recht zur Wiedergabe eines Werks in dramatischer Form oder andersherum zur Übertragung eines Bühnenwerks in Erzählform;
3. das Recht zur Bearbeitung eines Werkes der Tonkunst, ausgenommen sind bloße Musikauszüge oder reine Tonart- bzw. Stimmlagenvariationen;
4. das Nutzungsrecht zum Zwecke der akustischen Wiedergabe des Werkes, zum Beispiel als Hörbuch;
5. das Nutzungsrecht eines Schriftwerkes oder einer Abbildung zur Verfilmung für Kino, Rundfunk oder ähnliche Medien sowie
6. das Recht zur Veröffentlichung des Werks innerhalb einer Gesamtausgabe nach Ablauf von 20 Jahren seit der Erstveröffentlichung im Verlag.
Gemäß § 16 Abs. 1 UrhG ist ein Vervielfältigungsrecht das Recht, Vervielfältigungsstücke eines geschützten Werkes herzustellen, egal ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zeit.
Gemäß § 16 Abs. 2 UrhG stellt auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen juristisch eine Vervielfältigung dar. In diesem Sinne wäre jeder Server im Internet nach deutschem Recht eine Vervielfältigungsvorrichtung.
Feedback und Kommentare
Die Flaschenpost kann nur besser werden, wenn sie Feedback von ihren Lesern bekommt. Was stört Euch an uns, was könnten wir besser machen? Schickt einfach eine Email mit Euren Vorschlägen oder kommentiert die Artikel!