NRW:Landesparteitag 2015.1/Anträge/PP003
Antragsübersicht | |||
Antragstyp: | Positionspapier | Antragsnummer: | PP003 |
Antragsteller: |
Wolf Roth |
Einreichungsdatum: |
nicht fristgerecht |
Autor: | AnnaLuese | letzte Änderung: | 25.05.2016 06:03:21 UTC von MacGyver1977 |
Abstimmungsergebnis: | Zurückgezogen Hinweis: Die Vorlage prüft NRW Anträge und bewertet den Stand nach:<br />-6 von vorherigem LPT übernommen<br />-5 formal ungenügend<br />-4 nach Fristablauf gestellt<br />-3 vor Fristablauf Zurückgezogen<br />-2 innerhalb der Frist Zurückgezogen<br />-1 Unklar<br />0 neu eingestellter Antrag<br />1 Zugelassen<br />2 Angenommen<br />3 Abgelehnt<br />4 Zurückgezogen<br />5 Antrag verändert oder Teilweise angenommen<br />6 Angenommen & Eingepflegt<br />7 Antrag verändert oder Teilweise angenommen & Eingepflegt<br />8 formal abgelehnt<br />9 verschoben auf nächsten LPT<br />10 "Altlast" die noch mal geprüft werden muss<br />11 nicht behandelt<br />12 an BPT verwiesen<br /><br /><br /><br /><br />Details | ||
Konkurrenzanträge: | PP002 |
Antrag | |
Antragstitel: | Nachhaltigkeitssatzung für Kommunen und Kreise |
Antragstext: | |
Der Landesparteitag möge beschließen, kommunalen Mandatsträgern nachfolgende Nachhaltigkeitssatzung zur Vorlage in den Gemeinde-, Stadt- und Kreisvertretungen in NRW zu empfehlen:
+++ Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat/Stadtrat/Kreistag NAME beschließt folgende Satzung: Nachhaltigkeitssatzung des/der KREISES/STADT/GEMEINDE Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW. S. 646) i, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2013 (GV NRW S.878) hat der Kreistag/Stadtrat NAME mit Beschluss vom TT.MM.201J folgende Nachhaltigkeitssatzung beschlossen: Präambel Eine nachhaltige Politik hat immer auch die Zukunft im Blick. Schulden bzw. die daraus resultieren- den Tilgungs- und Zinslasten mindern die Gestaltungsmöglichkeiten künftiger Generationen in GEMEINDE/STADT/KREIS. Ein weiterer Anstieg der Verschuldung sollte nach besten Möglichkeiten verhindert werden. Das zu erreichen ist Ziel der vorliegenden Nachhaltigkeitssatzung. § 1 Verschuldungsbremse (1) Der Haushaltsplan enthält im Finanzplanungszeitraum ab dem Jahr 201J keine Nettoneuverschuldung mehr. Eine Kreditaufnahme ist maximal bis zur Höhe der im Vorjahr geleisteten Tilgungen zulässig, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Hiervon ausgenommen sind Kreditaufnahmen zum Zwecke der Umschuldung. (2) Der Gemeinderat/Stadtrat/Kreistag verpflichtet sich selbst, der Verwaltung nur dann neue Aufgaben bzw. finanzielle Belastungen zu übertragen, wenn deren Finanzierung ohne eine Neuverschuldung gesichert ist. § 2 Ausnahmen (1) Von § 1 Absatz 1 kann bei einer extremen Haushaltslage abgewichen werden, die der Gemeinde-/Stadtrat/Kreistag feststellt. Eine extreme Haushaltslage liegt vor, wenn ggü. dem Schnitt der letzten vier Haushaltsjahre per Saldo erhebliche (im Sinne von § 81 Abs. 2 GO), nicht durch die Gemeinde/Stadt/ den Kreis NAME steuerbare Einzahlungsausfälle und/oder Auszahlungssteigerungen bestehen, die nicht durch andere Maßnahmen ausgeglichen werden können. (2) Eine Abweichung von Absatz 1 kann auch dann vom Gemeinderat/Stadtrat/Kreistag genehmigt werden, wenn die Durchführung einer kreditfinanzierten Investition der Gemeinde, der Stadt, des Kreises NAME wirtschaftliche Vorteile bringt. § 3 Ermächtigungsübertragungen Die Übertragung von Auszahlungsermächtigungen wird unter den Vorbehalt der Einhaltung der in § 1 geregelten Schuldenbremse gestellt. Auf übertragene investive Auszahlungsermächtigungen kann ein nicht ausgeschöpfter Kreditaufnahmerahmen des Vorjahres angerechnet werden. § 4 Überschüsse aus laufender Verwaltungstätigkeit (1) Positive Salden der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit sind vorrangig zur Tilgung etwaiger Kredite zur Liquiditätssicherung zu verwenden. Verbleibt hierüber hinaus ein weiterer Überschuss, so ist dieser vorrangig zur außerordentlichen Tilgung von Investitionskrediten zu verwenden. (2) Unerwartete Mehreinzahlungen im Bereich der Investitionstätigkeit sind grundsätzlich vorrangig zur außerordentlichen Tilgung von Investitionskrediten zu verwenden. (3) Der Gemeinderat/Stadtrat/Kreistag kann Ausnahmen zu den Vorgaben der Absätze 1 und 2 beschließen. § 5 Inkrafttreten Diese Nachhaltigkeitssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. | |
Antragsbegründung: | |
Für das vergangene Jahrzehnt ist ein starker Anstieg der Schulden von Bund, Ländern und Gemeinden festzustellen. Alleine in NRW nahm der Umfang von Kassenkrediten, die eigentlich nur kurzfristig eingesetzt werden dürfen, von 170 Mio. in 1991 auf 20,3 Milliarden Euro in 2011 zu.
Die daraus folgenden Lasten gefährden gerade angesichts der demografischen Bevölkerungsentwicklung die Zukunft der nachfolgenden Generationen. Um dies zu verhindern haben Bund und Länder der Herstellung der intergenerativen Gerechtigkeit sogar Verfassungsrang gegeben, indem sie eine Schuldenbremse in den jeweiligen Verfassungen verankert haben. Danach darf es beim Bund und den Ländern ab dem Jahre 2020 keine Netto-Neuverschuldung mehr geben. Für die Kommunen gibt es bislang keine vergleichbare Regelung, die aber angesichts des dort zu verzeichnenden Anstiegs der Verschuldung dringend geboten ist. Aufgrund immer neuer, den Kommunen übertragenen Aufgaben ohne ausreichende Gegenfinanzierung durch Bund oder Land ist zuvorderst die kommunale Selbstbestimmung gefährdet und führt langfristig zur Handlungsunfähigkeit der Kommunen. Es gilt daher sowohl die Einnahmensituation der Kommunen zu verbessern und parallel nachhaltiges Wirtschaften zugunsten der nachfolgenden Generationen zu etablieren. Zwar haben Bund und Land seit 2013 die Einnahmen der Kommunen verbessert, bei einem Schuldenstand von insgesamt 59,8 Mrd. Euro zu Ende 2013 muss der Ausgleich für die Flüchtligsunterbringung und soziale Integration aber weiterhin in noch stärkeren Maße erfolgen. Diese Forderung wird jedoch nur dann entsprechendes Gewicht haben, wenn auch auf kommunaler Ebene eine wirklich nachhaltige Haushaltswirtschaft verpflichtend eingehalten und umgesetzt wird. Um dieses Ziel zu erreichen, haben in Nordrhein-Westfalen bereits die Städte Bergheim, Dorsten, Freudenberg, Heinsberg und Wülfrath über alle Parteigrenzen hinaus Nachhaltigkeitssatzungen beschlossen, welche vergleichbare Regelungen wie die hier vorgelegte Satzung enthalten. Die strukturellen Probleme der Kommunen in NRW sind nicht durch immer neue und ungebremste Schulden in den Griff zu bekommen, sondern nur durch eine den Aufgaben angemessene Einnahmengestaltung sowie eine verantwortungsvolle Verwendung verfügbarer Mittel zu erreichen. Ich bedanke mich an dieser Stelle bei der Gruppe FUW/Piraten des RSK für die Anregung zur Satzung |
Zusätzliche Angaben | |||
Zusammenfassung des Antrags: | Stetig wachsende Verschuldung der Kommunen stoppen | ||
Schlagworte: | Nachhaltigkeit, kommunale Selbsbestimmung |