NRW:Kreis Borken/Genehmigungen/Ahaus
Inhaltsverzeichnis
Ahaus
Zeitraum
- ab: Sofort
- bis: max 2 Wochen nach der Wahl
Genemigung im VollZitat
Stadt Ahaus Rathausplatz 1 48683 Ahaus Sicherheit u. Ordnung Michael Rörick Zeichen: II/32 Telefon: 02561/72-251 Telefax: 02561/72-81-251 m.roerick@ahaus.de 6. April 2012
Piratenpartei
Herrn xxxxxxxxxxxx
Musterstraße 33 1/3
48691 Vreden
Sondernutzungserlaubnis zur Durchführung von Plakatwerbung im Zeitraum bis zur Landtagswahl am 13.05.2012
Sehr geehrter Herr xxxxxxxxxxxx,
entsprechend dem Antrag vom 20.03.2012 erteile ich Ihnen – unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs - die Genehmigung, für die Landtagswahl am 13.05.2012 im Bereich der Stadt Ahaus Werbetafeln anzubringen.
Die Anbringung von Plakaten ist innerorts nur an Straßenlaternen zulässig. Nicht zulässig und damit ausdrücklich verboten wäre die Anbringung von Plakaten an Laternen, die gleichzeitig Verkehrszeichen tragen. Nicht gestattet ist jegliche sonstige Plakatierung an Schaltkästen, Brückengeländern, Straßenbäumen, auf Verkehrsinseln sowie vor oder im unmittelbaren Bereich von Kreuzungen, Einmündungen, Kreisverkehren und Bahnübergängen sowie am Innenrand von Kurven.
Die Plakate/Werbetafeln sind über Gehwegen in einer Mindesthöhe von 2 m sicher zu verankern. Über Radwegen ist ein lichtes Maß von mindestens 2,40 m einzuhalten.
Zulässig wäre auch die Aufstellung von Dreieckständern um Straßenbäume, wenn diese mit den Bäumen keinen Kontakt haben. Die mit der Ausführung betrauten Personen sind entsprechend zu unterweisen.
Diese Genehmigung ergeht gebührenfrei.
Auflagen:
1. Damit alle Parteien gleichermaßen die Möglichkeit haben, an Straßenlaternen Plakate anzubringen, gestatte ich Ihnen, jeweils nur jede 5. Straßenlaterne zu nutzen.
2. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs darf durch die Wahlwerbung bzw. den Informationsstand nicht beeinträchtigt werden. Der Gemeinsame Runderlass des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung – III B2-22.33 – und des Innenministeriums – 11/20-10.10 – vom 08.08.2003 zur Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen, Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden in Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Änderung vom 04.03.2005 ist insoweit zu beachten.
3. Die Plakate müssen innerhalb von 2 Wochen nach der Landtagswahl entfernt sein. Hierauf lege ich besonderen Wert.
4. Für etwaige Schäden, die sich aus der Plakatierung ergeben sollten, haften Sie als Erlaubnisinhaber.
Hinweis:
Plakate, die abweichend von den vorstehenden Regelungen aufgehängt, bzw. angebracht werden, werden von mir kostenpflichtig beseitigt.
Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag
Michael Rörick
Infostände
- 7.04 Genehmigung für Oldenkottplatz