NRW:Hagen/Kreisverband/Satzung
Satzung des Kreisverbandes Hagen
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung der Hagener Piraten am 29. Oktober 2011.
Es liegen Satzungsänderungsanträge vor.
Inhaltsverzeichnis
- 1 Satzung des Kreisverbandes Hagen
- 1.1 A. ALLGEMEINER TEIL
- 1.2 B. ORGANE
- 1.2.1 § 7 Hauptversammlung
- 1.2.2 § 8 Anträge an die Hauptversammlung und Beschlüsse der Hauptversammlung
- 1.2.3 § 9 Einberufung der Hauptversammlung
- 1.2.4 § 10 Außerordentliche Hauptversammlung
- 1.2.5 § 11 Vorstand
- 1.2.6 § 12 Anträge an den Vorstand und Beschlüsse des Vorstandes
- 1.2.7 § 13 Vorstandssitzungen
- 1.3 C. FINANZORDNUNG
- 1.4 D. SCHIEDSGERICHTSORDNUNG
- 1.5 E. CREWORDNUNG
A. ALLGEMEINER TEIL
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Der Kreisverband Hagen ist ein Gebietsverband des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der Piratenpartei Deutschland.
(2) Der Name des Kreisverbandes Hagen lautet »Piratenpartei Deutschland – Kreisverband Hagen«. Die Kurzbezeichnung lautet »Piraten Hagen«; sie kann in Großbuchstaben angegeben werden.
(3) Der Sitz der Piraten Hagen ist Hagen (Westfalen).
(4) Das Tätigkeitsgebiet der Piraten Hagen ist Hagen (Westfalen).
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft bei den Piraten Hagen wird auf Grundlage dieser Satzung erworben.
(2) Mitglied der Piraten Hagen kann jede natürliche Person werden, die
- a) das 16. Lebensjahr vollendet,
- b) ihren angezeigten Wohnsitz im Tätigkeitsgebiet der Piraten Hagen hat oder durch Beschluss des Vorstandes der nächsthöheren Gliederung der Piratenpartei Deutschland trotz angezeigtem Wohnsitz andernorts die Mitgliedschaft bei den Piraten Hagen erwerben darf,
- c) die Grundsätze sowie die Satzungen und Ordnungen der Piraten Hagen und ihrer übergeordneten Verbänden anerkennt,
- d) nicht infolge Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren hat und
- e) nicht gleichzeitig bei einer Organisation oder Vereinigung Mitglied ist, deren Zielsetzung oder Vorgehensweise den Zielen oder Werten der Piratenpartei Deutschland widerspricht.
(3) Mitglieder der Piratenpartei Deutschland, die die unter Abs. 2 genannten Bedingungen erfüllen, sind Mitglieder der Piraten Hagen.
(4) Der Erwerb der Mitgliedschaft bei den Piraten Hagen führt zu einer Mitgliedschaft im Landesverband Nordrhein-Westfalen sowie im Bundesverband der Piratenpartei Deutschland; die Mitgliedschaft in diesen Verbänden unterliegt den jeweils dort geltenden Bestimmungen.
(5) Über den Antrag auf Mitgliedschaft bei den Piraten Hagen entscheidet der Vorstand.
(6) Die Mitgliedschaft bei den Piraten Hagen beginnt einen Tag nach Eingang der Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche und eigenhändig unterzeichnete Austrittserklärung, Parteiausschluss oder automatisch, wenn die Voraussetzungen zur Mitgliedschaft gem. § 2 Abs. 2 nicht mehr gegeben sind.
(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von bereits bezahlten Mitgliedsbeiträgen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied ist dazu berechtigt und angehalten, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke des Kreisverbandes Hagen der Piratenpartei Deutschland und dessen übergeordneter Gebietsverbände zu fördern, sich dort an der politischen und organisatorischen Arbeit zu beteiligen und an der politischen Willensbildung teilzunehmen.
(2) Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht (aktives und passives Wahlrecht).
(3) Die Ausübung des Stimmrechts (aktives und passives Wahlrecht) ist abhängig von der Erfüllung der Beitragspflicht mit weniger als drei Monaten Zahlungsrückstand.
(4) Ein Mitglied kann grundsätzlich zur selben Zeit höchstens entweder ein Mandat oder Parteiamt bei den Piraten Hagen und allen vor- und nachgeordneten Gebietsverbänden innehalten. Die Annahme eines weiteren Mandates oder Parteiamtes entbindet das betroffene Mitglied automatisch von einem bereits bestehenden Parteiamt bei den Piraten Hagen oder einem nachgeordneten Gebietsverband. Die Hauptversammlung kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen hierzu beschließen.
(5) Jedes Mitglied ist grundsätzlich berechtigt, an allen Sitzungen und Versammlungen aller Organe der Piraten Hagen teilzunehmen. Das Nähere regeln die Geschäftsordnungen der jeweiligen Organe.
(6) Jedes Mitglied ist berechtigt, sich über alle Vorgänge, die keine Verschlusssachen sind, in allen Organen der Piraten Hagen zu informieren. Einsicht in alle entsprechenden Unterlagen ist zu gewähren. Das Nähere regeln die Geschäftsordnungen der jeweiligen Organe.
(7) Jedes Mitglied ist berechtigt, sich über alle die eigene Person betreffenden Vorgänge und Daten in allen Organen der Piraten Hagen zu informieren. Einsicht in alle entsprechenden Unterlagen ist zu gewähren. Das Nähere regeln die Geschäftsordnungen der jeweiligen Organe.
(8) Jedes Mitglied ist dazu verpflichtet, seine persönlichen, zur Mitgliederverwaltung, insbesondere zur Kontaktaufnahme (wie Name, Anschrift, E-Mail-Adresse), notwendigen Daten, stets aktuell zu halten. Änderungen hieran sind dem Vorstand sofort anzuzeigen.
(9) Mitglieder der Piraten Hagen werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet.
§ 5 Ordnungsmaßnahmen
(1) Zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder sind: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung des passiven Wahlrechts.
(2) Zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände sind: Verwarnung, Auflösung, Amtsenthebung des Vorstandes.
(3) Der Vorstand verhängt die Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder bzw. nachgeordnete Gebietsverbände bei schwerwiegendem Verstoß gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnungen der Piraten Hagen oder bei parteischädigendem Verhalten. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
(4) Gegen nachgeordnete Gebietsverbände verhängte Ordnungsmaßnahmen treten außer Kraft, wenn die nächste Hauptversammlung diese nicht bestätigt.
(5) Das Verhängen von Ordnungsmaßnahmen ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied oder dem Vorstand des betroffenen Gebietsverbandes schriftlich zu eröffnen. Vor Verhängung der Ordnungsmaßnahme ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zur Sache zu äußern. Gegen die Ordnungsmaßnahme ist die Anrufung des nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgerichtes zugelassen.
§ 6 Urabstimmung
(1) Die Hauptversammlung kann die Durchführung einer Urabstimmung beschließen. Sofern die Hauptversammlung nichts anderes beschließt, läuft die Urabstimmung ab dem Tag des Beschlusses über ihre Durchführung 30 Tage, jedoch mindestens 15 Tage.
(2) Der Zweck der Urabstimmung ist die Bestätigung, Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses der Hauptversammlung oder des Vorstandes. Zur Bestätigung eines Beschlusses genügt eine einfache Mehrheit; zur Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
(3) Die Hauptversammlung beauftragt eines oder mehrere Mitglieder oder ein Organ der Piraten Hagen mit der Durchführung der Urabstimmung.
(4) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied der Piraten Hagen.
(5) Die Urabstimmung erfolgt schriftlich.
(6) Das Nähere regelt die Wahlordnung der Hauptversammlung.
B. ORGANE
§ 7 Hauptversammlung
(1) Die Hauptversammlung ist das oberste Organ der Piraten Hagen und besteht aus allen Mitgliedern der Piraten Hagen.
(2) Stimmberechtigt sind alle zur Versammlung akkreditierten Mitglieder der Piraten Hagen.
(3) Die Hauptversammlung gibt sich eine Geschäfts- und eine Wahlordnung. Sie sind den Piraten Hagen bekannt zu machen. Die Geschäftsordnung muss Bestimmungen enthalten über
- a) die Behandlung von Verschlusssachen,
- b) das Verfahren zum Ausschluss von Gästen bzw. der Öffentlichkeit insgesamt oder zu bestimmten Teilen der Versammlung,
- c) die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Rechte und Pflichten des Versammlungsgremiums,
- d) die formalen Anforderungen und die Zulässigkeit von sonstigen während der Versammlung eingehenden Anträgen,
- e) das Akkreditierungsverfahren,
- f) die Beschlussfähigkeit und das Verfahren bei Verlust derselben.
Die Wahlordnung muss Bestimmungen enthalten über
- a) die möglichen Wahl- und Abstimmungsverfahren,
- b) die Zusammensetzung von Mehrheiten bei Wahlen oder Abstimmungen,
- c) das Verfahren bei geheimer Wahl oder Abstimmung,
- d) das Verfahren bei offener Wahl oder Abstimmung,
- e) das Verfahren zur Durchführung einer Urabstimmung.
(4) Die Hauptversammlung tagt grundsätzlich öffentlich. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(5) Die Hauptversammlung wählt an jedem Versammlungstag einen Protokollführer, einen Versammlungsleiter sowie einen Wahlleiter und weitere Helfer zu Mitgliedern des Versammlungsgremiums. Die Mitglieder des Versammlungsgremiums dürfen für andere Wahlen während des Versammlungstages von ihrem passiven Wahlrecht keinen Gebrauch machen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(6) Das Versammlungsgremium fertigt ein Ergebnisprotokoll der Hauptversammlung an. Der Vorstand veröffentlicht das Protokoll der Hauptversammlung zeitnah.
(7) Die Hauptversammlung tritt mindestens einmal in zwei Kalenderjahren zusammen.
§ 8 Anträge an die Hauptversammlung und Beschlüsse der Hauptversammlung
(1) Antragsberechtigt ist jedes Mitglied und jedes Organ der Piraten Hagen.
(2) Anträge, die
- a) die Auflösung der Piraten Hagen,
- b) die Verschmelzung mit anderen Parteien,
- c) die Änderung der Parteiprogramme,
- d) die Verteilung finanzieller Mittel,
- e) die Anberaumung einer Urabstimmung,
- f) die Änderung der Satzung oder einzelner Bestandteile daraus oder anderer Ordnungen,
- g) die Abwahl des Vorstandes
zum Inhalt haben, müssen dem Vorstand mindestens 28 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich und gültig zugegangen sein. Solche Anträge sind gültig, wenn sie von mindestens einem je zwanzig aller Mitglieder der Piraten Hagen, mindestens jedoch drei und höchstens zehn, durch Gegenzeichnung unterstützt werden. Die Hauptversammlung kann weitere formale Anforderungen an die Gültigkeit solcher Anträge in ihrer Geschäftsordnung festlegen.
(3) Insoweit der Kern eines Antrages erhalten bleibt und keine neuen oder unerwarteten Inhalte hinzutreten, kann ein Antragsteller einzelne Teile seines Antrages im Rahmen der hierzu stattfindenden Diskussion auf der Hauptversammlung ändern, wenn die Hauptversammlung dies billigt.
(4) Die Hauptversammlung beschließt Anträge grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Anträge, die die Auflösung der Piraten Hagen betreffen, beschließt die Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit; der Beschluss ist durch Urabstimmung zu bestätigen. Sonstige Anträge gem. Abs. 2 beschließt die Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
(5) Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Stimmberechtigten beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit erlischt mit dem Unterschreiten der zu Beginn der Hauptversammlung festgestellten Anzahl Stimmberechtigter um mehr als die Hälfte. In diesem Fall ist die Hauptversammlung vom Versammlungsleiter unverzüglich zu vertagen oder zu schließen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(6) Der Vorstand kann einen Beschluss der Hauptversammlung sinngleich umformulieren, wenn dadurch das Ansehen der Partei in der Öffentlichkeit gefördert oder Schaden von ihr abgewendet werden kann.
§ 9 Einberufung der Hauptversammlung
(1) Die Einberufung einer Hauptversammlung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes wenigstens 42 Tage vor der Hauptversammlung. Die Einberufung ist unverzüglich bekannt zu geben.
(2) Die Einberufung einer Hauptversammlung ist zu beschließen, wenn mindestens eines je zehn Mitglieder der Piraten Hagen, mindestens jedoch sechs, dies beim Vorstand beantragen oder einen entsprechenden Antrag unterstützen. Die Einberufung ist spätestens 42 Tage vor Ende der Amtszeit des Vorstandes zu beschließen.
(3) Der Vorstand lädt die Mitglieder wenigstens 14 Tage vor der Hauptversammlung zu dieser ein. Die Einladung erfolgt in Textform oder schriftlich an die dem Vorstand zuletzt bekannte Adresse und enthält neben dem genauen Termin auch die Tagesordnung der Versammlung sowie alle fristgerecht eingereichten und gültigen Anträge an die Hauptversammlung im Wortlaut.
(4) Die Einladung gilt als rechtzeitig zugegangen, wenn der Vorstand glaubhaft machen kann, die Einladung fristgerecht an die zuletzt bekannte Adresse versendet zu haben.
§ 10 Außerordentliche Hauptversammlung
(1) Für eine außerordentliche Hauptversammlung gelten die Vorschriften der ordentlichen Hauptversammlung entsprechend, wenn nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung erfolgt entsprechend der Einberufung einer ordentlichen mit dem Unterschied, dass lediglich eine Einladung der Mitglieder zu erfolgen hat. Eine vorherige Bekanntmachung ist nicht erforderlich. Die Einladung muss den Mitgliedern der Piraten Hagen spätestens drei Tage vor dem Versammlungstermin zugehen.
(3) Der Antrag bzw. der Vorstandsbeschluss über eine außerordentliche Hauptversammlung muss einen zeitlich dringenden Grund sowie bereits konkret formulierte Anträge an die Hauptversammlung enthalten. Auf einer außerordentlichen Hauptversammlung dürfen nur die bereits im Antrag bzw. Beschluss enthaltenen Anträge gemäß Satz 1 behandelt werden.
(4) Aufgrund der kurzen Einberufungsfrist stellt die außerordentliche Hauptversammlung die absolute Ausnahme dar. Entsprechend ist ihre Einberufung nur statthaft, soweit die angestrebten Beschlüsse durch eine ordentliche Hauptversammlung unmöglich zu erreichen sind. Dabei darf die zeitliche Dringlichkeit lediglich den Grund, nicht jedoch den Zweck der Versammlung darstellen.
(5) Ist das nötige Quorum gem. § 9 Abs. 2 erreicht, hat der Vorstand unverzüglich über einen Antrag auf eine außerordentliche Hauptversammlung zu entscheiden. Im Zweifel ist eine außerordentliche Vorstandssitzung einzuberufen.
(6) Der Vorstand kann einen Antrag auf eine außerordentliche Hauptversammlung ablehnen, wenn kein dringender Grund erkennbar ist und der Zweck des Antrages auch in einer ordentlichen Hauptversammlung erreichbar ist. In diesem Fall ist der Antrag in einen Antrag auf eine ordentliche Hauptversammlung umzudeuten.
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand ist ein Organ der Piraten Hagen und besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem Schatzmeister und maximal drei Beisitzern. Die Anzahl der zu wählenden Beisitzer beschließt die Hauptversammlung. Wird kein Antrag gestellt oder werden entsprechende Anträge von der Hauptversammlung abgelehnt, so bleiben die Posten der Beisitzer unbesetzt.
(2) Die Hauptversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes für eine Amtszeit von zwei Jahren. Der Vorstand bleibt auch nach Überschreiten der regulären Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes kommissarisch im Amt. Die Hauptversammlung kann beschließen, den Vorstand auch vor Ablauf seiner regulären Amtszeit zu entlassen (abzuwählen).
(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie ist den Piraten Hagen bekannt zu machen. Sie muss Bestimmungen enthalten über
- a) die Behandlung von Verschlusssachen,
- b) das Verfahren zum Ausschluss von Gästen bzw. der Öffentlichkeit insgesamt oder zu bestimmten Teilen einer Sitzung,
- c) die Vergabe des Rederechts an Gäste und sonstige Mitglieder,
- d) das Verfahren bei Akteneinsicht durch ein Mitglied,
- e) die Rechte und Pflichten des geschäftsführenden Vorstandes (Präsidium) und das Verfahren dessen Ernennung,
- f) das Verfahren zur Beschlussfassung außerhalb einer Sitzung,
- g) allgemeine Sitzungsmodalitäten,
- h) die möglichen Wahl- und Abstimmungsverfahren,
- i) die Zusammensetzung von Mehrheiten bei Wahlen oder Abstimmungen,
- j) das Verfahren bei geheimer Wahl oder Abstimmung,
- k) das Verfahren bei offener Wahl oder Abstimmung,
- l) Wege der Veröffentlichung und Bekanntmachung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Zugänglichkeit der Informationen,
- m) weitere Anforderungen an Anträge an den Vorstand i. S. d. § 8 Abs. 2,
- n) das Verfahren zur Verhängung von Ordnungsmaßnahmen,
- o) das Verfahren der Beschlussfassung über einen Antrag auf eine außerordentliche Hauptversammlung.
(4) Der Vorstand ist berechtigt zur Unterzeichnung von Wahlvorschlägen für Wahlen zu Volksvertretungen.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied wenigstens sechs Monate vor dem regulären Ende seiner Amtszeit aus seinem Amt aus, ruft der Vorstand unverzüglich eine Hauptversammlung zur Nachwahl ein. Er kann aus seiner Mitte eine kommissarische Vertretung für das ausscheidende Vorstandsmitglied bestimmen. Die Amtszeit des nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet mit Ablauf der regulären Amtszeit des Vorstandes.
(6) Der Vorstand legt der Hauptversammlung zum Ende seiner regulären Amtszeit einen Tätigkeitsbericht zur Beschlussfassung vor.
§ 12 Anträge an den Vorstand und Beschlüsse des Vorstandes
(1) Antragsberechtigt ist jedes Mitglied der Piraten Hagen.
(2) Anträge müssen dem Vorstand mindestens sieben Tage vor der nächsten ordentlichen Sitzung in Textform zugegangen sein.
(3) Der Vorstand beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
§ 13 Vorstandssitzungen
(1) Der Vorstand tritt mindestens einmal im Quartal zusammen; er hat den Sitzungstermin wenigstens 14 Tage vor der Sitzung zu veröffentlichen. Der Vorstand tagt grundsätzlich öffentlich; Verschlusssachen betreffende Teile seiner Sitzungen sind nicht öffentlich. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(2) Stimmberechtigt ist jedes Vorstandsmitglied.
(3) Der Vorstand fertigt ein Ergebnisprotokoll der Sitzung an. Der Vorstand veröffentlicht das Protokoll der Sitzung zeitnah.
(4) In dringenden Fällen kann der Vorstand zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten. Er hat den außerordentlichen Sitzungstermin abweichend zu Abs. 1 wenigstens 24 Stunden vor der Sitzung zu veröffentlichen. §10 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
C. FINANZORDNUNG
§ 14 Allgemeine Finanzangelegenheiten
(1) Der Schatzmeister ist für die Finanzangelegenheiten der Piraten Hagen zuständig.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Das Vermögen der Piraten Hagen geht mit Auflösung in das Vermögen der nächsthöheren Gliederung der Piratenpartei Deutschland über.
(4) Bei Amtsübergabe sind alle finanzrelevanten Unterlagen an den neuen Schatzmeister zu übergeben; hierüber ist ein Übergabeprotokoll anzufertigen und von allen Beteiligten gegenzuzeichnen.
(5) Der Schatzmeister ist dazu angehalten, an der Schatzmeisterkonferenz der Bundespartei regelmäßig teilzunehmen.
§ 15 Bankkonto
(1) Der Schatzmeister führt ein Bankkonto im Namen der Piraten Hagen.
(2) Hat der Vorstand einen geschäftsführenden Vorstand (Präsidium) bestimmt, so ist diesem nach Möglichkeit volle Verfügungsgewalt über das Konto zu gewähren. Der Vorstand kann weiteren Vorstandsmitgliedern durch Beschluss ohne Gegenstimme ggf. zweckgebundene oder zeitlich befristete Verfügungsgewalt über das Konto erteilen.
(3) Alle Kontobewegungen sind unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutzbestimmungen zeitnah zu veröffentlichen.
§ 16 Barkassen
(1) Der Vorstand kann ohne Gegenstimme die zweckgebundene und zeitlich befristete Einrichtung einer Barkasse beschließen. Sonstige, vom Vorstand nicht beschlossene Barkassen sind nicht zulässig.
(2) Die Summe des Geldbetrages einer Barkasse ist auf 300,00 € begrenzt. Überschüssige Beträge sind sofort auf das Bankkonto einzuzahlen.
(3) Alle Kassenbewegungen sind unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutzbestimmungen zeitnah zu veröffentlichen.
§ 17 Mitgliedsbeiträge
(1) Der Landesverband Nordrhein-Westfalen der Piratenpartei Deutschland zieht die Mitgliedsbeiträge ein.
(2) Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 36,00 € und ist jährlich zum 1. Januar fällig. Der Mitgliedsbeitrag im ersten Mitgliedsjahr bei unterjährigem Erwerb der Mitgliedschaft ergibt sich anteilig aus der Anzahl der verbleibenden Monate des Jahres inklusive des laufenden Monats und ist sofort fällig (3 € je Monat). Bestimmungen zu verminderten Beitragssätzen bleiben hiervon unberührt.
(3) Der Landesverband leitet den Piraten Hagen den ihnen zustehenden Teil der eingezogenen Mitgliedsbeiträge gemäß dem dort geltenden Verteilungsschlüssel zu (12 %, bzw. 20 % von 60 %, mindestens 4,32 €; oder 30 %, bzw. 50 % von 60 %, mindestens 10,80 €, wenn das jeweilige Mitglied nicht auch Mitglied eines nachgeordneten Gebietsverbandes ist).
(4) Änderungen des Mitgliedsbeitrages durch einen übergeordneten Gebietsverband der Piratenpartei Deutschland sind entsprechend zu berücksichtigen.
§ 18 Verwendung der Mittel und Haushaltsplan
(1) Der Vorstand kann einen Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr erstellen.
(2) Hauptversammlung und Vorstand sind berechtigt, über die Verwendung der nach Maßgabe des Haushaltsplanes verfügbaren Finanzmittel zu entscheiden.
§ 19 Rechenschaftslegung
(1) Der Schatzmeister fertigt zum Ende eines jeden Geschäftsjahres einen Rechenschaftsbericht an, der den Ansprüchen des Parteiengesetzes und übergeordneter Gebietsverbände der Piratenpartei Deutschland genügen muss; insbesondere sind der verbindliche Kontenrahmen und die Hilfestellungen und Hinweise zu einem standardisierten Rechnungswesen der Piratenpartei Deutschland zu berücksichtigen.
(2) Der Rechenschaftsbericht ist bis spätestens zum 15. März des folgenden Jahres dem Vorstand des nächsthöheren Gebietsverbandes vollständig zuzuleiten und zu veröffentlichen.
(3) Der Rechenschaftsbericht und alle hierzu führenden Unterlagen sind vor der Weiterleitung an den nächsthöheren Gebietsverband von wenigstens zwei von der Hauptversammlung bestimmten Rechenschaftsprüfern zu überprüfen; das Ergebnis ihrer Prüfung ist im Vorstand zu beraten. Rechenschaftsprüfer dürfen kein Amt bei den Piraten Hagen oder einem nachgeordneten Gebietsverband ausüben oder in den letzen drei Jahren ausgeübt haben.
(4) Die Beratungen im Vorstand über den Rechenschaftsbericht bzw. das Ergebnis der Prüfung durch die Rechenschaftsprüfer sind vor der Veröffentlichung als Verschlusssache zu behandeln.
(5) Alle während seiner Amtszeit erstellten Rechenschaftsberichte sind Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes.
D. SCHIEDSGERICHTSORDNUNG
§ 20 Zuständiges Schiedsgericht
Das zuständige Schiedsgericht ist das Schiedsgericht des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen; das Schiedsgerichtsverfahren unterliegt den dort geltenden Bestimmungen.
§ 21 Ombudsleute
(1) Die Hauptversammlung kann Mitglieder der Piraten Hagen für eine Amtszeit von höchstens zwei Jahren zu Ombudsleuten wählen. Die Anzahl der zu wählenden Ombudsleute beschließt die Hauptversammlung. Wird kein Antrag gestellt oder werden entsprechende Anträge von der Hauptversammlung abgelehnt, so bleiben die Posten der Ombudsleute unbesetzt. Ombudsleute dürfen kein anderes Amt bei den Piraten Hagen oder einem nachgeordneten Gebietsverband ausüben oder in den letzen drei Jahren ausgeübt haben.
(2) Den Ombudsleuten obliegt die unparteiische Schlichtung in Streitfällen zwischen Mitgliedern bzw. Organen der Piraten Hagen aufgrund deren paritätischer Veranlassung. Sie dürfen unverbindliche Handlungsempfehlungen aussprechen und in geeigneter Weise zwischen den Beteiligten vermitteln.
(3) Ombudsleute dürfen als Vertrauenspersonen Mitglieder der Piraten Hagen aufgrund deren Veranlassung vor einem Organ der Piraten Hagen vertreten.
(4) Die Ombudsleute sind in ihrer Tätigkeit nicht an Beschlüsse oder Anweisungen gebunden. Sie arbeiten eigenverantwortlich nach bestem Wissen und Gewissen aufgrund der Bestimmungen dieser Satzung.
(5) Sofern ein Gesetz oder diese Satzung nichts Gegenteiliges vorsehen, haben die Ombudsleute Stillschweigen über die ihnen zugetragenen Fälle oder Anträge und die beteiligten Personen und die ihnen in diesem Zusammenhang bekannt gewordenen Hintergründe zu wahren. Eine dauernde Dokumentation der Arbeit der Ombudsleute ist nicht zulässig.
E. CREWORDNUNG
§ 22 Hagener Crews
(1) Als »Hagener Crews« werden ordentliche Crews des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen bezeichnet, die dies beschlossen haben und deren Crewmitglieder in Mehrheit jeweils Mitglieder des Kreisverbandes Hagen sind oder den im Rahmen ihrer Parteimitgliedschaft angezeigten Wohnsitz in einem Wahlkreis haben, der die Stadtgrenzen Hagens schneidet; die Crew beantragt das Recht zur Führung dieser Bezeichnung beim Vorstand. Der Beschluss hierüber tritt zu Beginn des folgenden Monats in Kraft.
(2) Hagener Crews können diese Bezeichnung durch Beschluss ablegen. Die Crew zeigt den Beschluss dem Vorstand an. Der Beschluss tritt daraufhin zum Ende des laufenden Monats in Kraft.
(3) Hagener Crews zeigen Ein- und Austritte ihrer Crewmitglieder dem Vorstand an.