NRW:Duisburg/Kreisverband/Satzung
Inhaltsverzeichnis
- 1 Satzung des Kreisverbandes Duisburg
- 1.1 §1 Name, Sitz und Tätigkeit
- 1.2 §2 Mitgliedschaft
- 1.3 §3 Rechte und Pflichten
- 1.4 § 4 Ordnungsmaßnahmen
- 1.5 § 5 Gliederung
- 1.6 § 6 Organe des Kreisverband
- 1.7 § 6.1 Mitgliederversammlung
- 1.8 § 6.2 Kreisvorstand
- 1.9 § 7 Beitrags- und Finanzordnung
- 1.10 § 8 Satzungs- und Programmänderung
- 1.11 § 9 Auflösung und Verschmelzung
- 1.12 § 10 - Verbindlichkeit der Kreissatzung
- 1.13 § 11 - Parteiämter
- 2 Bearbeitungsstand
Satzung des Kreisverbandes Duisburg
§1 Name, Sitz und Tätigkeit
(1) Die Piratenpartei Deutschland Kreisverband Duisburg ist als Duisburger Kreisverband ein Gebietsverband der Piratenpartei Deutschland gemäß deren Bundessatzung.
(2) Die Piratenpartei Deutschland Kreisverband Duisburg führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland Kreisverband Duisburg. Die Kurzbezeichnung lautet: PIRATEN Duisburg.
§2 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft und der Erwerb der Mitgliedschaft werden durch die Satzungen der übergeordneten Gliederungen geregelt.
§3 Rechte und Pflichten
(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Kreisverbandes werden durch die Satzungen übergeordneter Gliederungen geregelt.
§ 4 Ordnungsmaßnahmen
(1) Alle Ordnungsmaßnahmen der Bundes- und der Landessatzung gelten entsprechend auch auf Kreisebene.
§ 5 Gliederung
(1) Die Gliederungen des Kreisverbandes werden durch die Satzungen übergeordneter Gliederungen geregelt.
§ 6 Organe des Kreisverband
(1) Organe sind die Mitgliederversammlung und der Kreisvorstand.
§ 6.1 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung tagt grundsätzlich öffentlich. Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder des Kreisverbands.
(2) Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal pro Jahr. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Mitglieder der PIRATEN Duisburg es beantragt. Der Kreisvorstand lädt jedes Mitglied in Textform mindestens 28 Tage vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort und Tagungsbeginn, der vorläufigen Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden wenn der Kreisvorstand handlungsunfähig ist oder wenn eine vorzeitige Wahl einer Volksvertretung stattfindet. Eine außerordentliche Mitgliederversammung dient ausschließlich den notwendig gewordenen Vorstands- oder Kandidatenwahlen und den damit zusammenhängenden notwendigen Mitgliederversammlungsbeschlüssen. Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung gilt eine verkürzte Einladungsfrist von sieben Tagen.
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Entlastung des Vorstands.
(5) Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und der Wahlleitung unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.
(6) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für die folgende Mitgliederversammlung und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz) eingehalten werden. Sie haben das Recht, Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen und auf Wunsch Kopien persönlich ausgehändigt zu bekommen. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Ihre Amtszeit endet durch Austritt, Rücktritt, Entlassung durch die Mitgliederversammlung oder mit Wahl ihrer Nachfolger.
§ 6.2 Kreisvorstand
(1) Dem Kreisvorstand gehören fünf bis sieben Piraten an: ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzenden ein Kreisschatzmeister sowie mindestens zwei stimmberechtigte Beisitzer. Der Vorstand kann auf bis zu vier stimmberechtigte Beisitzer erweitert werden.
(2) Der Kreisvorstand vertritt die Piratenpartei Deutschland Kreisverband Duisburg nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
(3) Die Mitglieder des Kreisvorstands werden mindestens einmal pro Kalenderjahr, spätestens jedoch nach 14 Monaten von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Kreisvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstands im Amt.
(4) Der Kreisvorstand tagt grundsätzlich öffentlich.
(5) Auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder der Piratenpartei Duisburg kann der Kreisvorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
(6) Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst unter anderem Regelungen zu:
- Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung; - Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder; - Dokumentation der Sitzungen; - virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen; - Form und Umfang des Tätigkeitsberichts; - Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes; - Beschlussfähigkeit; - Einladungsverfahren zur Vorstandssitzung; - Turnus der Vorstandsitzungen.
(7) Der Kreisvorstand legt zur Mitgliederversammlung, die zum Zwecke der Neuwahl des Kreisvorstandes tagt, einen Tätigkeitsbericht in Textform vor. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei dieser in Eigenverantwortung des Einzelnen verfasst werden. Wird der Kreisvorstand insgesamt oder ein Kreisvorstandsmitglied nicht entlastet, so können die Mitgliederversammlung oder der neue Kreisvorstand gegen ihn bzw. es Ansprüche geltend machen. Tritt ein Kreisvorstandsmitglied zurück, hat dieses unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu verfassen und dem Kreisvorstand zuzuleiten.
(8) Tritt ein Kreisvorstandsmitglied zurück oder kann ein Kreisvorstandsmitglied seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz, wenn möglich, auf ein anderes Kreisvorstandsmitglied über. Ist der Posten des Vorsitzenden oder des Schatzmeisters unbesetzt, ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, um freie Posten neu zu besetzen.
(9) Treten mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurück oder können diese ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen oder erklärt sich der Kreisvorstand selbst für handlungsunfähig, so muss sofort zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung eingeladen warden um einen neuen Vorstand zu wählen.
(10) Jedes Mitglied hat das Recht, ein Misstrauensvotum zu fordern. Der Antrag auf ein Misstrauensvotum muss spätestens 30 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Kreisvorstand eingegangen sein. Die Amtszeit des so abgewählten Vorstands endet mit der abgeschlossenen Neuwahl des neuen Kreisvorstands.
(11) Die Amtzeit eines Mitglieds des Kreisvorstandes endet durch Neuwahl oder durch Ausscheiden aus der Partei.
§ 7 Beitrags- und Finanzordnung
(1) Die Beitrags- und Finanzordnung regeln die Satzungen übergeordneter Gliederungen.
§ 8 Satzungs- und Programmänderung
(1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einer Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen werden.
(2) Über einen Antrag auf Änderung der Kreissatzung kann nur auf einer Mitgliederversammlung abgestimmt werden, wenn er mindestens 42 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Kreisvorstand eingegangen ist.
(3) Über einen Antrag auf Änderung der Programme der Piratenpartei
Deutschland Kreisverband Duisburg kann nur abgestimmt werden,
wenn er
mindestens 21 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung beim
Kreisvorstand eingegangen ist.
§ 9 Auflösung und Verschmelzung
(1) Die Auflösung oder Verschmelzung regeln die Satzungen übergeordneter Gliederungen.
§ 10 - Verbindlichkeit der Kreissatzung
(1) Die Satzungen untergeordneter Gliederungen müssen mit den grundsätzlichen Regelungen der Kreissatzung und der Satzungen ihr übergeordneter Gliederungen übereinstimmen.
§ 11 - Parteiämter
(1) Die Regelung der Bundessatzung zu den Parteiämtern findet Anwendung.
Bearbeitungsstand
Fassung der Satzung vom 26.10.2013
Änderungsnachweis
- Änderung 1 $6(7) vom 26.10.2013
- Änderung 2 $8(3) vom 26.10.2013