NRW:Aufstellungsversammlung 2025.1/Wahlordnung

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Gültige Wahlordnung

Verabschiedete Wahlordnung: Bisher wurde keine Wahlordnung verabschiedet

Vorschläge zur Wahlordnung

Wahlordnung zur Aufstellungsversammlung 2025.1 Vorschlag 1

Dies ist ein angepasster Vorschlag von Mite (Diskussion) 10:46, 8. Dez. 2024 (CET) nach einer Vorlage von Sokratos.

Rechtschreib- und Grammatikfehler können jederzeit korrigiert oder behalten werden. ;)

Inhaltliches bitte erst nach Rücksprache.


Wahlordnung zur Aufstellungsversammlung 2024.1 Vorschlag 1

§1 Kandidatur

  1. Wählbar für die Landesliste zur Bundestagswahl 2025 in Nordrhein-Westfalen ist, wer
    • Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
    • das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
    • keiner anderen Partei angehört
    • keiner anderen Partei die Zustimmung zur Aufstellung auf die Landesliste erteilt hat,
    • seiner Aufstellung durch Abgabe einer Zustimmungserklärung und Eidesstattlichen Versicherung nach Anlage 22 BWahlO http://www.gesetze-im-internet.de/bwo_1985/anlage_22.html bei der Versammlungsleitung zustimmt und
    • nicht nach § 13 BWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
    • eine Wählbarkeitsbescheinigung (Anlage 16) beim zuständigen Wahlamt eingeholt hat.

§2 Kandidatenaufstellung und Vorstellung der Kandidaten

  1. Der Landesvorstand rief per Einladung am 8.11.2024 zur Kandidatenaufstellung auf.
  2. Die Kandidatenliste wird auf der Versammlung geschlossen.
  3. Der gewählte Wahlleiter nimmt die Kandidaturen zur Kenntnis.
  4. Die Vorstellung der Kandidaten beginnt nachdem der Wahlleiter sich davon überzeugt hat, das für jeden Kandidaten Vorstellungsunterlagen (gem. Einladung) vorliegen bzw. die Kandidaten on bzw. offline anwesend sind, entsprechend der Wahlrunde
  5. Kandidaten sind berechtigt, auf ihre Vorstellung zu verzichten.
  6. Die Reihenfolge, in welcher sich die Kandidaten dem Plenum vorstellen, wird gelost.
  7. Die Kandidaten erhalten eine angemessene Zeit, maximal jedoch 7 Minuten, sich dem Plenum vorzustellen.
  8. Die Kandidierenden haben die Wahl der Präsentationsform:
    • persönliche Vorstellung vor Ort
    • Video- oder Audiodatei von maximaler Länge von 7 Minuten
    • persönliche Vorstellung über ein von der Wahlleitung zur Verfügung gestelltes Video- oder Audiokonferenztool.
  9. Wenn die Kandidaten ihre Vorstellung beendet haben, können aus dem Plenum Fragen gestellt werden. Die Redezeit für den Fragesteller beträgt maximal 30 Sekunden, die Antwortzeit maximal eine Minute.
    • Potenzielle Fragesteller können auf Fragestellungen verzichten.

§3 Wahlen und Abstimmungen

  1. Alle Wahlen und Abstimmungen finden technisch bedingt öffentlich (namentlich) oder verdeckt statt.
  2. Alle Wahlen zu Versammlungsämter finden öffentlich statt, sofern nicht ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
  3. Alle weiteren Personenwahlen finden verdeckt und geheim statt, sofern nicht ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
  4. Alle Abstimmungen sind öffentlich, sofern nicht explizit geheime Abstimmung beantragt wurde.
  5. Alle Piraten, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, welche die Rechtmäßigkeit der Abstimmung oder Wahl in Frage stellen könnten, sofort der Wahlleitung bekannt zu machen.
  6. Bei begründetem Verdacht auf Unregelmäßigkeit findet auf Verlangen der Wahlleitung oder auf Wunsch der Versammlung (Zweidrittelmehrheit) eine Wiederholung der Abstimmung oder Wahl statt.
  7. Bei Wahlen und Abstimmungen ergibt sich, gemäß der Satzung, die Zahl der stimmberechtigten Piraten aus der Anzahl der derzeit Akkreditierten.
  8. Die Versammlung fasst grundsätzlich ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung, Gesetze oder die Geschäftsordnung nichts Anderes fordert.

§3.1 Modalitäten zu Wahlen und Abstimmungen

  1. Bei einer Zustimmungswahl hat jeder Wähler maximal so viele Stimmen, wie es Kandidaten/Optionen gibt, wobei der Wähler jedem Kandidaten/jeder Option nur maximal eine Stimme geben darf.
  2. Bei einer Stichwahl hat jeder Wähler nur eine Stimme.
  3. Bei Stichwahlen und Wiederholungen eines Wahlvorgangs gibt es keinen Anspruch auf erneute Kandidatenvorstellung.
  4. Bei Wahl einer Liste haben die akkreditierten Pirat*innen die Möglichkeit, der Liste zuzustimmen oder diese abzulehnen.

§3.2 Stimmzettel

    • Jeder Stimmzettel muss eindeutig einem Wahlgang zugeordnet werden können.
    • Gibt es bei einer Wahl nur einen Kandidaten, so sind auf dem Stimmzettel Auswahlfelder für 'Ja' und 'Nein' vorzusehen. Nach Ermessen der Wahlleitung kann ein weiteres Auswahlfeld für 'Enthaltung' auf dem Stimmzettel vorgesehen werden.
    • Bei Wahlen mit zwei oder mehr Wahlmöglichkeiten und bei Abstimmungen sind auf dem Stimmzettel Auswahlfelder für 'Ja' und 'Nein' vorzusehen.
  1. Stimmzettel sind ungültig, wenn
    • der Wille des Wählenden nicht eindeutig erkennbar ist
    • sich auf ihnen anderweitige Markierungen/Kommentare befinden
    • die Anzahl markierter Auswahlfelder die Höchstanzahl zu vergebender Stimmen übersteigt


§3.3 Mehrheiten und Quoren

  1. Mehrheiten und Quoren ergeben sich wie folgt:
    • Eine einfache Mehrheit ist erreicht, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt.
    • Eine qualifizierte Mehrheit (Quorum) ist erreicht, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen 50% der abgegebenen gültigen Stimmen übersteigt.
    • Eine Zweidrittelmehrheit ist erreicht, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen wenigstens doppelt so groß ist wie die der Nein-Stimmen.
    • Eine Wahl per Akzeptanz erfolgt durch die Zustimmung von mehr als der Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen.

§3.4 Wahlen zur Landesliste

  1. Die Wahl erfolgt in 2 Runden (ggf. mehr Runden) in Form einer Zustimmungswahl mit Quorum von 50% (vgl. § 3.5.1)
    • In Runde 1 wird die Wahl zum Listenplatz 1 aufgerufen, die Vorstellung der Kandidaten wird gem. § 2 durchgeführt.
    • In Runde 2 wird zur Wahl der unbesetzten Listenplätze >= 1 aufgerufen, die Vorstellung der Kandidaten wird gem. § 2 durchgeführt.
    • Die Versammlung entscheidet (mit einfacher Mehrheit), ob ein erneuter Wahlgang (Runde 3) zur Besetzung weiterer Listenplätze stattfindet.

§3.5 Wahlverfahren

§3.5.1 Zustimmungswahl mit Quorum

  1. Bei der Zustimmungswahl hat jedes stimmberechtigte Mitglied so viele Stimmen, wie Anträge bzw. Kandidaten zur Auswahl stehen, es darf für jeden Antrag bzw. Kandidaten jedoch nicht mehr als eine Stimme abgeben. Ein fehlendes Kreuz entspricht einer Ablehnung. Die Abgabe eines leeren Stimmzettel ist nicht möglich. Eine Ablehnung aller Kandidaten kann durch „generelle Ablehnung“ erfolgen. Eine Enthaltung kann durch „generelle Enthaltung“ oder durch Nichtteilnahme geäußert werden.
  1. Gewonnen hat diejenige Wahloption mit der höchsten Stimmzahl bei gleichzeitiger Zustimmung von mehr als der Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen.
  2. Wird über mehr als einen Listenplatz abgestimmt, wird in der absteigenden Reihenfolge der Stimmzahl, bei gleichzeitiger Zustimmung von mehr als der Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen besetzt, bis die zu besetzende Zahl der Plätze erreicht ist.
  3. Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das Los.
  4. Bei gleicher Stimmenanzahl im Wahlgang (Runde) 1 entscheidet nicht das Los, sondern eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit gleicher Stimmenanzahl, sofern diese das Quorum erfüllt haben.
  5. Nur Wahloptionen mit Zustimmung von mehr als der Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen sind für eine Stichwahl qualifiziert.

$4.1 Stimmberechtigung

    • Stimmberechtigt ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland, die in Nordrhein-Westfalen wohnhaft ist und für die Bundestagswahl 2025 wahlberechtigt ist.

§4.4 Gültigkeit der Stimmabgabe

  1. Eine gültige Stimmabgabe ist gegeben, wenn:
    • nur eine der Kästchen mit einem deutlichen Kreuz markiert ist.
    • keine weiteren Eintragungen oder andere Inhalte als der Stimmzettel in dem dafür vorgesehenen Briefumschlag vorhanden sind.

§4.5 Auszählung

  1. Die Auszählung findet öffentlich statt.

§4.6 Abstimmung

  1. Die Liste gilt als gewählt, wenn die Liste mehr "Ja" als "Nein"-Stimmen auf sich vereint.

Sonstiges

  • Alle Piraten, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, welche die Rechtmäßigkeit der Abstimmung oder Wahl in Frage stellen könnten, sofort der Wahlleitung bekannt zu machen.
  • Bei begründetem Verdacht auf Unregelmäßigkeit findet auf Verlangen der Wahlleitung oder auf Wunsch der Versammlung (Mehrheit) eine Wiederholung der Abstimmung oder Wahl statt.
  • Bei Wahlen und Abstimmungen ergibt sich, gemäß der Satzung, die Zahl der stimmberechtigten Piraten aus der Anzahl der zu dieser Zeit Akkreditierten.
  • Die Versammlung fasst grundsätzlich ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung, Gesetze oder die Geschäftsordnung nichts Anderes fordern.