Ortsräte/Teilnahme an den Ortsratssitzungen
(1) An allen Ortsratssitzungen nimmt die/der Oberbürgermeister/in oder ein/e von ihm/ihr beauftragter Angehöriger/beauftragte Angehörige der Verwaltung teil. Der/die Beauftragte hat allgemein die Rechte und Pflichten wahrzunehmen, die der/die Oberbürgermeister/in in den Ratssitzungen hat.
(2) Die Mitglieder des Rates der Stadt, die sonstigen Beamten auf Zeit und die durch die/den Oberbürgermeister/in bestimmten Verwaltungsangehörigen der Stadt sind berechtigt, an den Sitzungen der Ortsräte teilzunehmen. Sie sind auf ihr Verlangen zum Gegenstand der Beratung zu hören.